{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-03_5_StR_296_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-03","aktenzeichen":"5 StR 296/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _296/68 2108 080\n‚48 BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Willi P EEE aus To\ngeboren am BD 1935 in EEE,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs.:hat nach\nanhörung des Generalbundesanwalts' in der Sitzung vom\n3.September 1968 gemäß.§ 349 Abs.4 StPO einstimmig\nbeschlossen: on a 2\n\nAuf die Revision. des’ Angeklagten FW „ira\ndas Urteil: des Tandgerichts in Osrabrück vom °\n17:März 1968 mit den Feötsteilungen aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten FW tetrifrt..\n\nIn’diesem Umfang wird die Sache an eins\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten PB wegen\nHehlerei nach § 259 StGB verurteilt. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dieser Straftat dadurch\nschuldig gemacht, daß er seines Vorteils wegen Lebensmittel und Spirituosen, die der Arbeiter Cs\ngestohlen hatte, an sich gebracht habe. Die hiergegen\ngerichtete Sachrüge greift aus folgendem Grunde durch:\n\nDas Merkmal des Ansichbringens in § 259 StGB setzt\nvoraus, daß der Hehler die Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt bekommt. Er muß zumindest eine Mitverfügungsbefugnis\nzu eigenem Recht an ihnen erwerben. Das Urteil stellt dies\nnicht fest. Daß CB und der Angeklagte die Diebesbeute, die Ci zunächst in die Wohnung der\nMitangeklagten Prüfe gebracht hatte, einige Tage später\nin die Wohnung des Angeklagten schafften, ergibt ebensowenig\n\n- 3.\n\neine Verfügungsbefugnis oder Mitverfügungsbefugnis des\n\nAngeklagten wie die Tatsache, daß CGmpe inen Teil der\nSachen in der Wohnung des Angeklagten verzehrte und der\n\nAngeklagte sich an diesem Verzehr beteiligte. Das Urteil\nsagt nichts darüber, wer darüber zu bestimmen hatte, was\nmit der in die Wohnung des Angeklagten geschafften Diebesbeute geschehen sollte. Es schließt nicht aus, daß dies\nnach wie vor allein ee War dem so, dann hat der\nAngeklagte die Sachen nicht an Sich gebracht.\n\nDie Entscheidung RGSt 59,397, auf die der Generalbundesanwalt sich für seine gegenteilige Meinung beruft,\nbetrifft einen Fell, der wesentlich anders liegt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/5-str-296-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/5-str-296-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.001135+00:00"}}