{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-27_5_StR_391_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-27","aktenzeichen":"5 StR 391/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 391/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Theodor DB iD zus OEEmD\nKreis N,\n\ndort geboren am We 1935,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nI:\nFi\n\nAL\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaat sanwalt EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE 2: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 19.März 1968 mit\nden Feststellungen aufgehoben, “\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht bei dem\nLandgericht Berlin zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat. nn\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nI, Der Verfahrensangriff geht fehl. Die Revision\nbehauptet selbst nicht, daß die \"zweiadrige, 1 cm starke\nWollkordel\" zur Tötung ungeeignet gewesen sei. Allenfalls\nhierfür hätte aber eine Augenscheinseinnahne von Bedeutung\nsein können. Im übrigen zeigt die in Augenschein genommene\nLichtbildtafel (B1.222 R d.A.), insbesondere Bild 17, die\num den Hals des Opfers geschnürte Kordel. Mit Unrecht daher\nwirft der Beschwerdeführer dem Schwurgericht einen Pflichtverstoß (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) vor. Es wäre\nSache des Verteidigers 'gewesen, die Augenscheinseinnahme\ndes Drosselwerkzeuges zu beantragen, wenn er von einer\nunmittelbaren Besichtigung der Kordel irgendeine Entlastung\ndes Angeklagten erwartete. Das Schwurgericht konnte sich\n- ohne einen solchen Antrag -— von einer Augenscheinseinnahme keine weitere Aufklärung versprechen.\n\nII. Die Sachrüge verhilft der Revision zum Erfolg.\n\nNach den schriftlichen Urteilsgründen wollte der Angeklagte Frau de Cl zunächst erwürgen, hat dann aber\n- \"bevor der Tod eintrat\" -— \"eine neue Entscheidung getroffen\"; \"er entschloß sich\" nämlich, \"die für ihn erkennbar noch lebende Frau de CHE em nach seiner Ansicht\nsicheren Tode durch Erdrosseln mit der Morgenmantelkordel\nzuzuführen\". Dieses Geschehen wertet der Tatrichter als\nvollendeten Totschlag und als versuchten Mord in Tatmehrheit,.\n\nDas ist bei den bisherigen Feststellungen rechtlich\nbedenklich. Das Urteil ergibt wiederholt, daß der Angeklagte sich während des Würgens entschlossen hatte, sein\nOpfer zu töten, sagt aber an keiner Stelle, daß er diesen\nTötungsvorsatz zwischen Würgen und Drosseln aufgegeben hätte.\nDie \"neue Entscheidung\" des Angeklagten kann sich also\nlediglich darauf bezogen haben, die mit den Händen begonnene\n\n- AU.\n\nTötungshandlung mit Hilfe der Kordel zu Ends zu führen. Wie\nkeiner näheren Darlegungen beäarf, würde dann aber eine\neinheitliche Handlung vorliegen, die nicht etwa deshalb\n\nin zwei rechtlich getrennte Vorgänge zerlegt werden dürfte,\nweil das Tatwerkzeug -- vom unverändert zur Tötung entschlossenen Angeklagten - gewschselt worden ist.\n\nDa das Urteil richt ausschließt, daß cer Beschwerdeführer seinen Tötungsvorsatz vorübergehend aufgegeben hat,\nkonnte der Senat von sich aus den Urteilsspruch nicht\nändern, sondern mußte auch die Feststellungen aufheben.\n\nDies auch deshalb, weil auf Seite 14 UA in Widerspruch\nzu anderen Feststeilungen von einer Verdeckung der \"vorangegangenen Körperverletzungen\" (hierunter hatte die\nschriftliche Anklage die Schläge verstanden) und nicht von\neiner Verdeckung des Totschlags(versuches) gesprochen wird.\n\nAuf den weiteren Mangel des Urteils, daß der Angeklagte\nnicht wegen vollendeten Totschlages hätte verurteilt werden\ndürfen, weil nicht festzustellen war, daß der Würgegriff\nden Tod herbeigeführt hat, kommt es nicht mehr entscheidend\nan.\n\nFür die neue Hauptverkandlung sei vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nl. Sollte das Schwurgericht zu Feststellungen gelangen,\ndie der schriftlichen Anklage entsprechen, so wäre es durch\n§ 358 Abs.2 StPO nicht gehindert, den Beschwerdeführer wegen\nvollendeten Mordes zu verurteilen, Nur dürfte dann nicht auf\nlebenslanges, sondern lediglich auf 14 Jahre und 11 Monate\nZuchthaus erkannt werden (dies deswegen, weil in die\nbisherige Gesamtstrafe zwei frühere Einzelstrafen einbezogen\nwaren).\n\n-5.-\n\n2. Sollte das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen,\ndaß die gesamte Tat als Totschlag zu beurteilen ist, so\nwäre es - bei Fehlen der Voraussetzungen des § 213 SGB\naus Rechtsgründen nicht gehindert, Zuchthaus bis zur Höhe\nvon 14 Jahren und 11 Monaten zu verhängen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\n\"bundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/5-str-391-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/5-str-391-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.734131+00:00"}}