{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-27_5_StR_388_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-27","aktenzeichen":"5 StR 388/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 388/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Hermann W aus Hop;\ndort geboren am 1951,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Gerhard ur REED,\ngeboren am EBD 931 in ,\n\n3. den Tiefbauarbeiter rCRERZE Y REED aus Ri ;\ndort geboren am 1932,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hai in der\nSitzung vom 27.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals’ Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr .9:.: iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten M>,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hermann VB\n\nGerhard VD una \"EEE gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 1.Februar 1968 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Hermann ver vir° die nach dem\nl.Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. | |\n\n-.Von Rechts wegen -\n\nBann\nr\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nA. Revision des Angeklagten Hermann Wege:\n\nI. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.\n\n1. § 338 Nr.8 StPO ist nicht verletzt worden. Das Landgericht hat die Beweisamträge dieses Angeklagten entsprechend\nder Vorschrift des § 244 Abs,3 StPO behandelt und sich an die\nWahrunterstellung auch gehalten.\n\na) Das versteht sich von selbst, soweit es den Antrag\nzu 2 angeht (vgl. UA S.42/43 und 57/58).\n\ndb) Der Antrag zu 1 enthält Tatsachenbehauptungen und\nWerturteile.\n\n\"Daß Hermann We in Konfliktsituationen zur Abgabe\nvon Erklärungen neigt, die keinen Wahrheitsgehalt haben\",\nhat die Strafkammer entsprechend ihrer Wahrunterstellung auch\nim angefochtenen Urteil widerspruchsfrei angenommen. Sie\nsetzt sich hiermit näher auseinander und legt dann dar,\nweshalb der Angeklagte bei seinen früheren Vernehmungen die\nWahrheit gesagt hat, sich der behauptete Wesenszug also nicht\nausgewirkt haben kann und hat.\n\nDas begegnet keinen Rechtsbedenken. Aus Gutachten oder\n\"psychologischen Testverfahren\" hat nur der Tatrichter\nFolgerungen zu ziehen, die sich hieraus ergebenden tatsächlichen Umstände muß er in eigener Verantwortung in das\nrichtige Verhältnis zu den anderen in der Hauptverhandlung\nermittelten Tatsachen bringen. Etwaige in einem Beweisamtrage nebenher enthaltene Werturteile oder Folgerungen\nkönnen deshalb meist nur den Sinn haben, die Bedeutung des\nAntrages darzulegen, im übrigen sind sie beweisrechtlich\nohne Belang und werden daher grundsätzlich von einer Wahrunterstellung auch nicht erfaßt. Das gilt hier - wie nicht\nnäher dargelegt zu werden braucht -— uneingeschränkt für den\nletzten Teil des Antrages zu 1, daß dem Geständnis des\n\n- 4 -\n\nAngeklagten \"kein Beweiswert zukommt\", Gjeses \"falsch\" sei.\n\n“- e) Schließlich kann auch kein Zweifel bestehen, daß der\nTatrichter die Beweisamträge nach Wortlaut und Inhalt in\nvollem Umfange berücksichtigt hat.\n\n2. Die Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl.\n\nDie Revision bekänpft l2diglıch das Gesetz (den von\nihm zugelassenen Ablehnungsgrund), = soweit sie geltend macht,\ndaß sich die Herbeiziehung der Beweismittel vor Gericht\nerfahrungsgemäß günstiger für einen Angeklagten auswirke\nals eine Wahrunterstellung. Damit kann der Beschwerdeführer\nnicht gehört werden. nn\n\nDaß die Aufklärungspflicht hier aus anderen Gründen\nausnahmsweise geboten hätte, von einer Wahrunterstel! ung\nabzusehen,. wird.nicht behauptet;\n\nII. Auch sachlichrechtlichk ist die Verurteilung des\nAngeklagten Hermann Veuitp ‘ohne Mengel.\n\nWie bereits zur Verfahrensbeschwerde dargelegt, setzt\nsich die angefochtene Entscheidung nicht in Widerspruch zur\nWahrunterstellung der Beweisbehauptungen des Antrages zu 1).\n\nDie Nachprüfung auf die all gemeine Sachrüge hat ebenfalls keine den Angeklagten-.Hermann- RnB beschwerenden\nRechtsmängel aufgedeckt.\n\nB. Revision des Angeklagten Gerhard Weg:\n\nI. Auch die Verfahrensrügen. dieses Beschwerdeführers\nkonnten keinen Erfolg haben.\n\n1. Für einen Verstoß gegen § 249 StPO besteht kein\ngenügender Anhalt. Das Urteil erwähnt \"die bei den Akten\nbefindliche Aufstellung\" lediglich im Zusammenhang mit der\nAussage des Polizeibeanten Tg. Diesen kann daher die\nAufstellung zur Stütze seines Gedächtnisses vorgehalten\nworden sein (ein solcher Vorhalt braucht nicht in dıe\nSitzungsniederschrift aufgenommen zu werden). Daß sich das\n\n-5\n\nFE\n\n-5-\n\nUrteil über den Wert dieser Gedächtnisstütze - übrigens\nstets nur im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenbekundung - äußert, besagt nichts für das Gegenteil.\n\nDer Beschwerdeführer kann also seine Behauptungen\nnicht auf den Urteilsinhalt stützen. Andere Beweisanzeichen\nteilt die Revision nicht mit. Verfahrensverstöße müssen\naber bewiesen werden.\n\n2. Soweit auch dieser Beschwerdeführer bemängelt, die\nStrafkammer habe sich an die Wahrunterstellung. der Beweisbehauptungen seines Bruders nicht gehalten, wird auf die\nAusführungen zur Revision des Hermann WB verwiesen.\n\n3. Die anderen Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt\nzulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.\n\nII. Das gilt auch für das sachlichrechtliche Einzelvorbringen der Revision. Daß der Tatbestand des § 243\nNr.6 StGB mit Recht angewendet worden ist, ergibt sich nicht\nnur aus den rechtsirrtumsfreien Darlegungen auf Seite 53 UA,\nsondern auch aus den Feststellungen auf Seite 5 UA,\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben,\n\nC. Revision des Angeklagten ME:\n\nI. Verfahrensverstöße sind nicht ersichtlich.\n\nl. Daß § 136a StPO bei der polizeilichen Vernehmung\ndes Angeklagten MW verletzt worden ist, hat die\nRevision nicht bewiesen. Mit dieser Frage setzt sich bereits\ndas Urteil eingehend auseinander und legt überzeugend dar,\ndaß und weshalb die Behauptungen des Angeklagten ME\nnicht zutreffen. Die Revision hat hierzu nichts Neues .\nvorgebracht. | | |\n\n2. Von einem Pflichtverstoß der Strafkammer (Verletzung\ndes § 244 Abs.2 StPO) kann keine Rede sein. Es wäre Sache\nder Verteidigung gewesen, die Vernehmung des Richters zu\n\n-6 -\n\n-6.-\n\nbeantragen, wenn sie hiervon irgendeine Ertlastung des\nAngeklagten erwartete. Ohne solchen Antrag konnte sich Cas\nLandgericht von der Anhörung des Richters keine wcitere.\nAufklärung versprechen,.\n\n3. Auf die Ausführungen zur Revision des Beschwerleführers Hermann Wege kann auch hier Bezug genomren\nwerden, soweit es dessen Beweisamtrag und seine Behandlung\nangeht, |\n\n4. Daß Hermann Weg unzurechnungsfähig sei, hat\nweder sein Verteidiger noch irgendein anderer Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nbehauptet.\n\n5. Das übrige Verfahrensvorbringen bedarf keiner\nnäheren Behandlung.\n\nII. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gehen\nfehl. Überwiegend bekämpfen sie nur die Beweiswürdigung\nals solche und sind deshalb unzulässig. Im übrigen si.nd sie\noffensichtlich unbegründet, Das gilt auch für die wiederholte Behauptung der Revision, der Angeklagte sei allenfalls des Diebstahls in neun, nicht aber in sechzehn\nFällen überführt worden; unverständlicherweise zitiert die\nVerteidigung nur den ersten Satz des angeblich für ihre\nMeinung sprechenden Teils der Urteilsgründe und läßt die\nunmittelbar anschließenden Ausführungen unberücksichtigt.\n\n!\n\nÄ\nBj\n\n- 7 -\n\nDa auch dieser Revision die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge nicht zum Erfolge verhalf, mußten die\nRevisionen aller drei Beschwerdeführer - entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwaltes -— in vollem Umfange\nverworfen werden,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/5-str-388-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/5-str-388-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.706220+00:00"}}