{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-27_5_StR_180_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-27","aktenzeichen":"5 StR 180/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_180/68\n\n“2.2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Arnold W ED zu: xD.\ndort geboren ar ED : 925,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ww -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr WB au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.\n\ndes Schwurgerichts in Kiel vom.9.Oktober 1967\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n‚Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit fahrlässiger Körperverletzung in zwei\nFällen verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. -\nIm übrigen wird die- Revision verworfen.\n\nZur Entscheidung über die Strafe wird die\nSache an das Schwurgericht :zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGrunde\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverle tzung in\nzwei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nTatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, eingezogen.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen StrafrechtS-\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Revision beanstandet zunächst, daß vom Schwurgericht kein Sachverständiger über die Feuerkraft eines\nKleinkalibergewehrs, über seine Eignung, tödlich zu wirken,\nvernommen worden sei. Hierin - so meint die Verteidigung -\nliege ein Verstoß gegen die dem Tatrichter in § 244 Abs.2\nStGB auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu erforschen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Anhörung eines Sachverständigen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Es ist allgemein bekannt und auch vom Angeklagten\nnicht in Abrede genommen worden, daß aus einem Kleinkalibergewehr tödliche Schüsse abgefeuert werden können.\n\n2. Soweit die Verletzung des § 267 Abs.1 StPO gerügt\nworden ist, fällt die Verfahrensbeschwerde mit der Sachrüge\n\nzusammen und bedarf keiner. besonderen Erörterüng.\n\nII, Die Sachrüge\n\n1. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision zunächst\ngegen die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe mit bedingtem Vorsatz versucht, den Verkäufer Ms\nzu töten. die Meint, das bcehwurgericht habe ın aieser\nBeziehung gegen die Denkgesetze verstoßen und sich in\nWidersprüche verwickelt. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\n_ 4a _\n\n4\n\n9\n\n- 4 -\n\nEs war dem Schwurgericht nicht verwehrt, zu erwägen,\ndaß jemand, der aus kurzer Intfernung mit einem Kleinkalibergewehr auf einen Menschen schieft, in der Regel\ndessen Tod billigend in Kauf nimmt. Im übrigen gründet\nsich die Überzeugung des Schwurgerichts aufrrdem auf die\nÄußerungen des Angeklagten nach der Tat.\n\nDavon, daß der Tatrichter die Möglichkeit nicht\ngesehen habe, der Angeklagte habe aus Fahrlässigkeit\ngehandelt, kann keine Rrde sein.\n\nDaß dem Angeklagten der Tod des MB möglicherweise unerwünscht war, schließt einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus (BGHSt NJ! 1968,660,661/662 mit weiteren\nNachweisen). | j\n\n2. Dagegen ist der Senat mit der Verteidigung der\nAuffassung, daß die versuchte Tötung nicht als versuchter\nMord aufzufassen ist.\n\na) Das Schwurgericht ist zu dem Urgebnis gekommen,\nder Angeklagte habe MB (mit bedingtem Vorsatz) töten\nwollen, um seine in gekränkter Fitelkeit wurzelnde Rachsucht zu befriedigen. Diese Triebfedern - so heißt es in\nden Urteilsgründen -— seien \"nach gesunden Empfindungen\"\nsittlich verachtenswert und daher als niedere Bcweggründe\nim Sinne des § 211 StGB zu kennzeichnen.\n\nDas ist jedoch nicht ausreichend. Niedrig ist viel- _\nmehr ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher\nWertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose,\ntriebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders\nverwerflich, ja verächtlich ist (vgl. BGHSt 3,132 ff). Das\nläßt sich in einem Falle wie dem vorliegenden nicht\nallgemein bejahen. Wie der Verteidiger zutreffend vorgetragen hat, kann zwar Rachsucht ein niedriger Beweggrund\n\n-5 -\n\n-5_-\n\nsein, muß es aber nicht sein. Es müssen also noch weitere\nGründe hinzutreten, die eine aus Rachsucht vorgenommene\n(hier versuchte) Tötung als auf sittlich tiefster Stufe\nstehend kennzeichnen. Feststellungen in dieser Beziehung\nenthält das Urteil nicht.\n\nb) Nach Auffassung des Senats werden sich derartige\nFeststellungen auch. nicht treffen lassen. Er hat daher in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 St?O den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags verurteilt wird.\n\n. 3. Daneben bleibt die tateinheitliche Verurteilung\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen bestehen. Insoweit hat der Verteidiger in der Verhandlung\nvor dem Senat in Zweifel gezogen, ob hinsichtlich der\nVerletzten Erna I das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum aus der Anklageerhebung die Erklärung der Staatsanwaltschaft entnommen hat, sic bejahe gemäß § 232 Abs.1\nStGB 2.Halbsatz das besondere öffentliche Interesse an\nder Strafverfolgung. Diese Frage erledigt sich schon\ndadurch, daß der Generalbundesanwalt in der Verhandlung\nvor dem Revisionsgericht die nach § 232 Abs.1 StGB\nerforderliche Erklärung abgegeben hat (vgl. hierzu\nBGHSt 6,282,285).\n\nIII.\nIn der erneuten Verhandlung wird. nunmehr nur noch\nüber den Strafausspruch zu verhandeln und zu ent scheiden\n\nsein. Hierzu gehört auch die Nebenstrafe aus § 40 StGB.\n\nIm übrigen wird darauf hingewiesen, daß es sich\nempfiehlt, in der neuen Hauptverhandlung die. rechtskräftigen\n\n- 6 —\n\n-6 -\n\nFeststellungen zum Schulädspruch zu verlesen. In dis Gründe\ndes neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht übernommen zu\nwerden. Sie können dort els bekannt voraussesetzt werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat treantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann\n\n/ fe;\n\n5 StR 180/68\n\nBeschluß\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Arnold WED zu: \"u\ngeboren am EEE 1925 in rg,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8.0ktober 1968\nbeschlossen:\n\nDie Formel des Senatsurteils vom 27.August 1968\nwird dahin berichtigt, daß es im ersten Absatz\nheißen muß:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kiel von\n5.0ktober 1967\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wird,\n\nb) .....\"\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/5-str-180-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/5-str-180-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.681578+00:00"}}