{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-23_5_StR_312_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-23","aktenzeichen":"5 StR 312/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_312/68\n\n= BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Karl-Heinrich H EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEEMED 1939 in vEEEED Krei: To\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 8.März 1968 im\nStrafausspruch mit den betreffenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat den Angeklesten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges - teilweise in Tateinhe!v\n\nmit Urkundenfälschung -— und wegen einss weiteren HKückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Janren drei\nMonaten Gelänsnis verurteilt. Die Revision des Augekıazgten\nhat Erfolg.\n\nDer allein angefochtene Strafausspruch hält der\nsachlichrechtlichen Nachprüfung nicht star.“.\n\nEs handelt sich um eine Anzahl geringfügiger\nBetrügereien, bei denen der Angeklagte lediglich darauf\naus war, Versicherungsvertreter oder Autohänller, denen\ner seine Bereitschaft zum Abschluß hoher Verträge vorspiegelte, \"in gute Stimmung\" zu versetzen, um von ihnen\nSteisen, Getränke, Zigaretten oder gerinsfügige Beträge\nfür Heimfahrten oder Essen zu erlangen. Das Landgericht\nsagt selbst, der angerichtete Schaden sei \"recht gering\".\nGleichwohl verhängt es \"eine empfindliche Strafe\", weii\n\"sich das betrügerische Verhalten des Angeklagten bereits\nzu einer Art von Landplage für die Versicherungsvertreter\nausgeweitet hatte\".. Damit stellt das Landgericht, ohne\nden Unrechtsgehalt der Taten und die darin hervortretende\nVerletzung oder Gefährdung der Rechtsordnung ausreichend\nzu berücksichtigen, einseitig auf ein Verhalten ab, das\ndie Geschädigten offenbar nur als lästig empfunden haben.\nDas gilt auch für die Beurteilung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten, der bislang (soweit aus den Urteılsgründen\n\nersichtlich) nur wegen geringfügiger Betrügereien bestraft\nist und von dem das Landgericht auch in Zukunft keine\nschwereren Rechtsbrüche befürchtet.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/5-str-312-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/5-str-312-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.577083+00:00"}}