{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-15_5_StR_457_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-15","aktenzeichen":"5 StR 457/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"> StR 457/68\n\n> BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberbahnwärter Gustav D EEE\n\naus TED Kreis SC,\ngeboren am GEMMEEEEEEEED 1925 in (SEEN,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n„2 -\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n15.August 1968 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 10.April 1968,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. |\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet. Die Strafkammer hat den § 252 StPO verletzt. Hierzu hat der General-\n\nbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Zeugin Wilma DEE hat als Tochter des\n\nAngeklagten in der dem angefochtenen Urteil zugrunde-\n\nliegenden Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52-Abs.1 Nr.3:StPO\nGebrauch gemacht (Bd.I B1.210 R d.A.). Dennoch\nist das in die Sitzungsniederschrift über die\n\nausgesetzte frühere Hauptverhandlung vom 20.Februar\n\n1968 aufgenommene wesentliche Ergebnis ihrer\ndamaligen Vernehmung verlesen worden (Bd.I Bl.211\ni.V.mit 166 d.A.). Das war unzulässig. Denn auch\ndie Bekundung, die der sein Zuugnis verweigernde\nAngehörige in einer vertagten früheren Hauptverhandlung gemacht hat, ist eine Aussage des\n\nrg\nIry\n\n‘vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen'!,\n\ndie nach § 252 StPO nicht verlesen werden darf\n(Löwe-Rosenberg/Geier 21.Aufl. § 252 Anm.2a).\nObwohl die Strafkammer noch andere Beweismittel, wie\nz.B. die auf S.10 UA wiedergegebenen eigenen Erklärungen des Angeklagten und das Geständnis seiner\nmitangeklagten Ehefrau zur Verfügung hatte, läßt\nsich nicht ausschließen, daß das Urteil in allen\ndrei Fällen auf dem gerügten Verfahrensverstoß\nberuht. Die Möglichkeit, daß auch die verfahrenswidrigerweise verlesene Aussage der Zeugin Wilma\nDEE zur Urteilsfindung verwertet worden ist,\nliegt um so näher, als in den Urteilsgründen\nausdrücklich nur die frühere polizeiliche Aussage\ndes Kindes vom 14.Juni 1967 und seine frühere\nrichterliche Aussage vom 13.Juli 1967 für unverwertbar erklärt werden (UA 3.9). Dies deutet darauf\nhin, daß die Strafkammer von der unzulässigerweise\nverlesenen Aussage des Mädchens in der vertagten\nHauptverhandlung vom 20.Februar 1968 geglaubt hat,\nsie verwerten zu dürfen und dies auch getan hat.\nNach dem Inhalt dieser Aussage erscheint es ferner\nnicht ausgeschlossen, daß ihre unzulässige Verwertung sich auch auf die Fälle Karola DEEED\nund Marion DEE auszewirkt hat.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nAuf die weiteren Revisionsangriffe braucht daher\n\nnicht eingegangen zu werden. Die Bundesanwaltschaft hat\nJedoch noch auf folgendes sachlichrechtliche Bedenken\nhingewiesen:\n\n\"Die Urteilsgründe geben über den Schuldumfang dieser\nbeiden Fortsetzungstaten keinen hinreichenden Aufschluß. In ihnen wird nicht mitgeteilt, welche\nMindestanzahl von Unzuchtseinzelakten die Jugendkammer\njeweils für erwiesen gehalten hat. Gegen die Mitangeklagte Berta DD wirä zwar bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, 'daß die\nfortgesetzten Handlungen sich aus wenigstens fünf\nEinzelakten zusammensetzten' (UA S.17). Dies bezieht\nsich aber offensichtlich nur auf die Beihilfeleistungen dieser Mitangeklagten und nicht auf die\n\nin beiden Fällen 'sehr häufigen' (UA S.7/8)\nUnzuchtshandlungen des Beschwerdeführers, Angaben\nüber deren Mindestanzahl waren aber bei der\nverhältnismäßig langen Zeitdauer von fünf Jahren,\nüber die sich die Vorfälle erstreckt haben,\nunerläßlich.\"\n\nSchmidt Siemer Börker\nKersting Herrmann\n\nIrt\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-15/5-str-457-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-15/5-str-457-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.487941+00:00"}}