{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-13_5_StR_644_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"5 StR 644/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 644/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberkreisdirektor Ernst W kemumEEEEBERRE\n\naus Luz,\ngeboren am mu 19307 in 1 MEERE\n\nwegen Untreue\n\n2.\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 21.Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr,.Sarstedt.-\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter _Dr,Börker\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Ummimih\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr sun\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt von GEBEN Binnen: u\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär zum\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‚der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in\nCelle vom 13.August 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die: Kosten seine\nRechtsmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte beschäftigte als Oberkreisdirektor des\nLandkreises Lili monatelang zwei Kreisangestellte täglich\njeweils sechs Stunden während der Dienstzeit mit privaten\nBauarbeiten. Er ist vom Landgericht wegen Untreue zu Geldstrafen verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine\nRevision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Keine von ihnen\ngibt das Beweismittel an, dessen sich der Tatrichter nach “uffassung des Beschwerdeführers hätte bedienen sollen.\n\n2. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, daß ein\nZeuge nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 St?0\nhingewiesen worden sei (BGHSt 11,213),\n\n3. Ob Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen,\nwas die Sitzungsniederschrift über die Aussagen der Zeugen\nmitteilt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH\nNW 1966,63). Soweit die Revision bemängelt, bestimmte Teile\nder Zeugenaussagen seien nicht in die Sitzungsniederschrift\naufgenommen worden, erhebt sie eine unbeachtliche Protokollrüge. Das Urteil beruht nicht auf der Fassung des Protokolls,\nsondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung. Ein\nVerstoß gegen § 261 StPO ist nicht mit Sicherheit behauptet\n(vel. Revisionsbegründung 5.4), geschweige denn bewiesen\nworden.\n\n4. Mit den Erklärungen des als Sachvarständigen gehörten\nOberkreisdirektors Dr. DW brauchte sich die Strefknwmer\n\n-4-\n\nschon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil: Dr. Dim auch\nnach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur Rechtsansichten\ngeäußert hatte.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1, Wie die Strafkammer zutreffend darlegt, war der ._\nIingeklagte auf Grund des durch sein amt begründeten Treueverhältnisses verpflichtet, die Interessen des landkreises,\nvor allem auch dessen Vermögensinteressen zu wahren... Nach\nder Niedersächsischen Landkreisoränung vom 31.März 1958\n(GVBl 8.17 £f) vertritt der Oberkreisdirektor den Landkreis\nin Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (8.58 Abs.1). är\nführt die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 57 abs.2),\nkann den Landkreis für diese Geschäfte verpflichten\n(8 58 Abs.4) und hat ihn vor Schaden zu bewahren (§ 59 ı.bs.1,\ninsbesondere Abs.2). Er kann unter gewissen Voraussetzungen\nselbst ingestellte und srbeiter einstellen (§ 61 Abs.3\nSatz 3), ist Dienstvorgesetzter der Kreisbeanten (8 61\nAbs.2 Satz 3), beaufsichtigt den Geschäftsgang und regelt\ndie Geschäftsverteilung.(§ 57 Abs.2). Er hat demnach nicht\nnur auf Grund seiner leitenden Stellung, sondern vor allem\nwegen des übertragenen Geschäftsbereichs in weiten Umfang\ndie Befugnis und die Aufgabe, Vermögensinteressen des Landkreises wahrzunehmen (vgl. für den ähnlichen Fall eines\nStadtdirektors 4 StR 126/60 vom 20.Mai 1960).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision betraf der\nwesentliche kufgabenbereich auch insoweit das Vermögen des\nLandkreises, als der Angeklagte den Einsatz der Arbeitskräfte\nleitete, Denn der Landkreis konnte als Gegenleistung für\ndie Bezahlung von seinen Angestellten verlangen, dad sie\nwährend der Dienststunden anwesend und leistungsbereit waren.\nDieser Anspruch richtete sich nicht, wie die Revision meint,\n\n-5.\n\n5.\n\nganz allgemein auf \"die Arbeitskraft\" der Angestellten, scndem\nauf eine bestimmte, wirtschaftlich wägbare Arbeitsleistüng,\n\ndie sie dem Landkreis auf Grund des Dienstvertrages echuläeten,\nEin solcher Anspruch gehört zum Vermögen des Berec ohtigten.\n\n2. Was die Revision gegen die festgestellte Verletzung\nder Vermögensbetreuungspflichten vorbringt, liegt neben der\nSache. Allerdings kostet jeder Personaleinsatz Geld, auch ein\npflichtgemäßer. Der Personalaufwand ist aber -- jedenfolls\nin der öffentlichen Verwaltung - nur dann vertretbar, wenn\ner wenigstens in entfernten Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben steht. Davon kann bei den langändauernden Einst\nvon zwei Angestellten für rein private Zwecke keine Rede sein.\nHierin lag ein besonders grober Verstoß gegen die Treupflicht\ncines leitenden Beanten. Die zutreffende rechtliche Würdigung\neines solchen Verstoßes gibt nichts für den von der Revision\n- befürchteten Rückschluß her, dann müßten auch leichtere\nPflichtvergessenheiten rogelmäßt g einen strafrechtlichen\nVorwurf begründen.\n\n3. auch der Vermögensschaden ist einwanäfrei därgetan.\nDas Vermögen des Landkreises ist gemindert worden. Die\nDienstleistungen, für die’ er gezahlt hatte, konnten von den\nAngestellten nicht erbracht werden, weil der Angeklagte sie\nanderweit einsetzte. Ob Nachlässigkeiten oder andere Verfehlungen mit geringeren kuswirkungen das Vermögen des\nDienstherrn möglicherweise deshalb nicht beeirträchtigen,\nweil der Dienstherr sie als übliche oder nicht in ‚mer vermeldbare Nachteile von vornherein stillschweigend in den Dienstvertrag einbezieht, mag auf sich beruhen. Darum geht es bei\ndiesem Ängeklagten nicht, der monatelang zwei Behörcon.\nangestellte Überwiegend gem Dienst entzogen hat,\n\n-6-.\n\nSchon diese Feststellung genügt, um den Vermögensschäden\nderzutun. Die beiden Angestellten wurden nichiü dafür entlohnt,\ndeß sie zu ungewissen Zeiten einzelne Arbeiten erledigten,\nsondern dafür, daß sie während der Dienststunden anwesend...\nund einsatzbereit waren. Da sie überwiegend für den Angeklagten\narbeiteten, fehlten sie während der.Dienstzeit dort, wo sie\nhätten sein sollen. Ob sie bei pflichtgemäßer Amtescenheit\ndas Vermögen des Landkreises \"gemehrt\" .hätten, ist cntgegen\nder Auffassung der. Revision unerheblich. Der Landkreis hette\nnicht eine bloße Anwartschaft auf die Dienstleistung seiner\nAngestellten, sondern einen vertraglichen Anspruch. Inden der\nAngeklagte diesen Anspruch vereitelte,. fügte.er dem Landkreis\neine Einbuße zu, die das Landgericht zusätzlich mit der\nFeststellung belegt, die Arbeit der Angestellten sei oft\nliegengeblieben und vernachlässigt worden. Gegen diese\nFeststellung 13ßt sich aus Rechtisgründen nichts einwenden.\n\n4. Den Vorsatz des ungeklagten brauchte die Strafkammer\nnicht anhand aller objektiven Tatbestandsmerkmale zu erörtern.\nDie Einzelfeststellungen rechtfertigen den vom Tatrichter\ngezogenen Schluß, der Angeklagte habe die grobe Pflichtverletzung erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen,\ndaß er den Landkreis schädigte (UA 8.23). |\n\nDas Unrechtsbewußtsein folgert die Strafkammer aus der\nVorbildung und der Stellung des Angeklagten, der Jahrzehnte\nim öffentlichen Dienst gestanden hatte (UA 5,24 1.1, m,\n\nUA S,2-4). Diese Folgerung wird zusätzlich auf die Fest--\nstellung gestützt, der Angeklagte habe die Bedenken der\nbeiden ängestellten, \"täglich sechs Stunden dem Landtreis\nfernzubleiben und trotzdem ihr volles Angestelltengehnit\nweiter zu beziehen\", mit dem Hinweis zerstreut: \"Ich bin ja\nauch noch Ga\". Bei diesen Feststellungen ist es gleichgültig,\nwie andere seine Verfehlungen beurteilten, ob andere Orgrne\n\n—.\n\n7-0\n\ndes Lanäkreises später zu bescheinigen suchten, er habe den\nKreis nicht geschädigt, und aus welchen Gründen er die beiden\nAngestellten auch noch weiter privat beschäftigte, nachdem\ndas Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet war.\n\n5. Die Zumessungserwägungen, die der maßvollen Strafe\nzugrunde liegen, sind gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/5-str-644-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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