{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-13_5_StR_449_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"5 StR 449/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 449/68\n\n“035 BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zapfer Alfred A , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 94: in EB rrei: Fu,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n13.August 1968 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in H.ımburg vom\n3.April 1968 mit den Feststellungen nach\n.§ 349 Abs.4 StPO aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründ e\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das an-\n\ngefochtene Urteil nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß\naufzubeben, wie folgt begründet:\n\n\"Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Land-.\ngericht bei der Ablehnung des auf S.15/16 UA wiedergegebenen zweiten Hilfsbeweisamtrags des Verteidigers\nvom 2,April 1968 das Verfahrensrecht verletzt.\n\nDer Antrag zielte deutlich. erkennbar darauf ab, die\nGlaubwürdigkeit der siebzehnjährigen Hauptbelastungszeugin Heidrun SB zu erschüttern. Zu diesen\nZweck hatte der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen darüber beantragt,\n\ndaß die dem Angeklagten angelastete Vergewaltigung\nder Zeugin in der von ihr bekundeten Form unmöglich gewesen sei, 'wenn - wie zu Gunsten des\nAngeklagten angenommen werden müsse - noch oberhalb\n\nder Knie des Opfers eine heruntergezogene Pyjamahose in Wulstform sich befand! (Bl.148 i.Verb.nm.\nB1.140R, UA S.15/16). Die Zeugin hatte bekundet,\n\nder Angeklagte habe auf ihr liegend den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, nachdem er ihre Pyjamahose \"ein Stück' heruntergestreift und ihre Beine\nauseinandergepreßt habe (UA S.9).\n\nDas Gericht hat den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt\nund zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt,\nbis wohin der Angeklagte die Pyjamahose des\nMädchens heruntergezogen habe, sei nicht festgestellt worden und auch unerheblich, weil sie\njedenfalls so weit heruntergezogen worden sei,\n\ndaß der nach der glaubhaften Aussage der Zeugin\nSEE feststehende Geschlechtsverkehr ausgeführt\nwerden konnte (UA S.16). Diese Begründung für die\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrags ist rechtsirrig.\nDurch sie wird die Bedeutungslosigkeit der in dem\nBeweisamtrag gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nangeführten Tatsache mit dem pauschalen Hinweis\nauf ihre Glaubwürdigkeit begründet. Dies läuft auf\neine Umgehung des Beweisamtrags und unzulässige\nVorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus.\n\nDa die Aussage der Hauptbelastungszeugin\n\nHeidrun SCHE in beiden Fällen die tragende\nGrundlage für die Verurteilung des Angeklagten\nbildet und der gerügte Verfahrensverstoß die Frage\nder Glaubwürdigkeit des Mädchens betrifft, nötigt\n‚ er dazu, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben.\"\n\nDer Senat schließt sich dem an. Er weist zusätzlich\ndarauf hin, daß die von der Revision erwähnte Tatschilderung, die die Zeugin im Ermittlungsverfahren gegeben\nhat (vgl. HA S.2,5,16), und die mit dem Beweisamtrag in\nengem Zusammenhang stand, von ihr später nicht aufrechterhalten worden ist.\n\nSchmidt Siemer Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/5-str-449-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/5-str-449-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.417685+00:00"}}