{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-13_5_StR_402_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"5 StR 402/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_402/68\n\n#5: BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Josef H GE aus Hi,\ngeboren am ED 1951 ir DD.\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (D\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 29.November 1967\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 29.November 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Zuhälterei zu vier Jahren\nZuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet\nund Pcolizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\n1. Soweit sich die Revision des Angeklagten mit\nVerfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge gegen den\nSchuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\nIm einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts hierüber in seinem Antrage vom\n15.Juli 1968 verwiesen. Dieser ist dem Verteidiger zugestellt worden. Eine Abschrift liegt bei den Hauptakten.\n\n2. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist\ndie Revision auch insoweit unbegründet, als sie den\nStrafausspruch betrifft. Gegen die Anwendung des § 20a\nAbs.1 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\n\na) Der Angeklagte war im Jahre 1955 Zuhälter der\nMaria Step, der Irmgard Kl und der Waltraud Jim\nund wurde deshalb am 24.April 1958 vom Landgericht in\nDüsseldorf mit zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus\nbestraft (UA S.5-9). Dies berücksichtigt die Strafkamner\nals erste Verurteilung im Sinne des § 20a Abs.1 StGB\n(UA S.41). Sie teilt auch den wesentlichen Sachverhalt\nmit, der dem Urteil zugrunde lag.\n\nb) Als zweite Voraussetzung nach § 20a Abs.1 StGB\nverwertet die Strafkammer, daß der Angeklagte am\n25.September 1964 vom Landgericht in Düsseldorf als\nRädelsführer eines Aufruhrs nach § 115 Abs.2 StGB zu\neiner Zuchthausstrafe verurteilt worden ist (UA S.14,41).\n\nAuf diesen Punkt beziehen sich die Bedenken des Generalbundesanwalts. Er hat zwar in der Verhandlung vor dem\nSenat eingeräumt, daß das angefochtene Urteil den Sachverhalt des Aufruhrs wiedergibt (UA S.11), hält aber\n\nseine Auffassung aufrecht, das Verbrecken des Aufruhrs\nnach § 115 Abs.2 StGB liege auf einem ganz anderen Gebiete\nals die Zuhälterei und könne daher nicht dazu dienen, den\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\nbestrafen. Dem tritt der Senat nicht bei.\n\nZum gesetzlichen Tatbestande der Zuhälterei\n(§ 181a StGB) gehört zwar nicht, wie zum Aufruhr nach\n§ 115 StGB, die Anwendung von Gewalt oder die Drohung\nmit ihr. Gerade diese Mittel hat aber der Angeklagte\nfrüher als Zuhälter eingesetzt.\n\nDer Angeklagte schlug im Jahre 1955 nicht nur\n\nMaria St, Waltraud WB und besonders roh\n\nIrmgard KB nach Zuhälterart, sondern bedrohte auch\n\nden Ingenieur ZW, der von Waltraud SED angesprochen\nworden und mit ihr in eine Gaststätte gegangen war. Nachdem\nder Angeklagte bis zum 19.Oktober 1959 die Zuchthausstrafe wegen Zuhälterei verbüßt und sich im Jahre 1961\n\nmit der Prostituierten Inge eo |] verlobt hatte, war er\nseit Mai 1962 Hausmeister in Dil: Boräellen.\n\nSeit dem 12.Dezember 1962 hielt er sich verborgen, weil\n\ner eine Gefängnisstrafe antreten sollte und weil gegen\n\nihn wegen des Verdachts, Zuhälter der Inge Bi gewesen\n\nzu sein, ermittelt wurde. Als der Kriminalmeister Bu»\nihn am 14.Dezember 1962 vor einer Gaststätte in DEE»\nverhaften wollte, stürzten sich auf einen Zuruf des Angeklagten 15 bis 20 umstehende Männer, darunter einige\ngesuchte Verbrecher, auf Bu uni schlugen ihn\n\ngemeinsam mit dem Angeklagten nieder. Dieser Vorfall\n\nliegt der Verurteilung des Angeklagten als Rädelführers\n\nbei einem Aufruhr zugrunde; von dem Vorwurfe der Zuhälterei\nwurde er freigesprochen, Trotzdem durfte bei seiner jetzigen\nBestrafung wegen Zuhälterei sein gewalttätiges Vorgehen\ngegen den Kriminalpolizeibeamten als sogenannte Symptomtat\nnach § 20a Abs.1 StGB gewertet werden. Denn es offenbart\neinen Charakterzug, der sich im Jahre 1955 auch bei der\nBetätigung des Angeklagten als Zuhälter dreier Mädchen\ngezeigt hat.\n\nSchmidt Siemer Dr,Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/5-str-402-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/5-str-402-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.399471+00:00"}}