{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-13_5_StR_380_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"5 StR 380/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_380/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nLu Yv ‚\nPaar JE\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gemüsekaufmann Siegfried P WE aus m,\n\ngeboren am EEE 1936 in SB (Pommern),\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEED 2: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Siegfried Pe»\n.gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck\nvom 15.Dezember 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels. nn\n\n- Von Rechts wegen -\n\nre\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte PB in großem Umfange zwei Diebesgruppen regelmäßig die Beute ab, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern und\ndaraus laufende Nebeneinnahmen zu haben. Darin sieht das\nLandgericht zwei selbständige Fälle der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei.\n\nAußerdem nahm der Angeklagte POP zweimal je einem anderen\nVerkäufer Diebesgut ab, um es mit Gewinn zu veräußern, nämlich\ndem Maler WEB :5 vis 20 wertvolle Photoapparate für\n1.100 DM und dem Dreher SGB einen Beutel mit Schmuckstücken\nund Uhren im Werte von mindestens 8.000 DM für ebenfalls\n1.100 DM (Nr.III A 2 und 18 der Urteilsgründe).\n\nDas Landgericht verurteilt ihn wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren\nund 6 Monaten Gefängnis.\n\nDie Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg. Der größte Teil ihrer Ausführungen greift\nin unzulässiger Weise die rechtlich einwandfrei getroffene\nFeststellung des Landgerichts an, nach der der Angeklagte\nstets erkannt hatte, daß die Sachen gestohlen oder unterschlagen waren. Von einer natürlichen Handlungseinheit oder\neinem Fortsetzungszusammenhang aller vier Fälle kann entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. |\n\nDer Generalbundesanwalt hält in den’ beiden Einzelfällen,\nin denen der Angeklagte Diebesgut von VB und Ss\nerwarb, die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei für\nrechtlich fehlerhaft, weil hier nicht festgestellt sei, daß\nsich der Angeklagte durch wiederholten Ankauf gestohlener\nWaren eine Einnahmequelle von einiger Dauer habe erschließen\nwollen.\n\nDer S.nat teilt dieses Bedenken nicht. Zur Gewerbsmäßigkeit gehört nicht der Wille, die mehreren hehlerischen\nGeschäfte mit demselben Partner zu machen. Der Angeklagte\n\nbetrieb schon als Abnehmer zweier Diebesgruppen einen umfangreichen Handel hauptsächlich mit Spirituosen, Zigaretten,\nSchmuckstücken und Uhren. Der damit verfolgte Zweck, sich\ndurch Hehlerei einen laufenden Nebenerwerb zu verschaffen,\n\nwar für den Angeklagten nach den Urteilsgründen auch bestimmend, als er von WB und SE ähnliche Sachen in\n\ngroßer Zahl zum Weiterverkauf erwarb. Im Falle VB sast\ndas Landgericht ausdrücklich, daß er zewillt war, \"sich durch\nden wiederholten Absatz von Diebesgut eine dauernde zusätzliche\nEinnahmequelle zu verschaffen\" (UA S.18). Mit dem Wort\n\"Absatz\" ist hier zugleich der Ankauf, also der Umsatz gemeint. Der Generalbundesanwalt entnimmt jenem Ausdruck der\nStrafkammer zu Unrecht, der Angeklagte habe nach ihrer Ansicht\nin beiden Einzelfällen nur dadurch verdienen wollen, daß er\ndie jeweils aus einem einzigen Ankauf stammenden Waren nach\nund nach absetzte. So sind die Urteilsgründe nicht zu\nverstehen.\n\nSchmidt Siemer Dr.Börker\nKersting Herrmann\n\n1\n“u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/5-str-380-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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