{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-08-13_5_StR_330_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"5 StR 330/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _330/68\n(alt: 5 StR 290/67)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Helmut E EB zus EB,\ndort geboren am EEE 1915,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin BD au: ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 16.Februar 1968\nwird verworfen. |\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nunter Zubilligung mildernder Umstände (§ 213 StGB) zu\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Die im Beweisamtrag der Verteidigung vom 153.Februar\n1968 behaupteten, in das Wissen der Zeugin Tip\ngestellten Tatsachen hat das Schwurgericht nach 8 244 Abs.3\nSatz 2 StPO als wahr unterstellt. Daran hat es sich, wie\ndie Urteilsgründe erweisen, bei sämtlichen Beweisbehauptungen gehalten.\n\na) Das gilt auch für die Behauptung, der Angeklagte\nhabe der Zeugin am Telefon erklärt, er habe seine Ehefrau\numgebracht (UA 8.16). Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Wahrunterstellung vertrage sich nicht mit der\nBekundung der Zeugin Hg, ihr habe Frau ip nitgeteilt, daß der Angeklagte sie mehrmals angerufen und\ngesagt habe, er wolle seine Frau umbringen. Abgesehen\ndavon, daß die allein maßgebenden Urteilsgründe nichts\nüber eine solche Bekundung der Zeugin Hg enthalten,\nkonnte sie sich verhört, Frau TB sich versprochen\nhaben. Selbst wenn die Zeugin Heine fremde Äußerung\nfalsch wiedergegeben haben sollte, würde hieraus nicht\nohne weiteres folgen, daß ihre Aussage auf Fahrlässigkeit\nberuhte. Das Schwurgericht brauchte daher auch aus einer\nAbweichung zwischen der Wahrunterstellung und einer\n\neinzelnen Bekundung der Zeugin Hg@pnicht zu schließen,\ndaß der Zeugin überhaupt nichts geglaubt werden könne.\n\ndb) Die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe an\nTelefon auf Frau TBB \"den Firäruck gemacht\", er\nwäre \"übergeschnappt\", hat das Schwurgericht wörtlich als\nFeststellung übernommen (UA S.16). Hieraus folgte entgegen\nder Auffassung der Revision nicht, daß der Angeklagte\naußerstande gewesen sei, der Zeugin H@Benschließend das\nTatgeschehen \"weinerlich aber doch verständlich\" in den\n\"wesentlichen Zügen zu schildern\" (UA S.17,22,23). Insoweit\nbeanstandet die Revision lediglich, daß der Tatrichter aus\nder als wahr unterstellten Tatsache nicht diejenigen\nSchlüsse gezogen hat, die er nach Meinung des Beschwerdeführers aus ihnen hätte ziehen können. Die persönliche\nAnhörung der Zeugin ID über einen \"Eindruck\", den\nsie auf Grund eines Telefongesprächs mit dem Angeklagten\ngewonnen hatte, brauchte sich dem Schwurgericht nicht\naufzudrängen.\n\nc) Abwegig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte\ndie Beweisbehauptungen nicht als wahr unterstellen dürfen,\nohne zuvor die Zeugin EB die das Schwurgericht\nweder vernommen hat noch vernehmen wollte, als Halbschwester des Angeklagten nach § 52 Abs.2 StPO zu belehren.\n\n2. Die behauptete Verletzung des § 261 StPO ist\nnicht erwiesen, Der Inhalt der Telefongespräche zwischen\ndem Angeklagten und Frau ED kann auf Grund der\neigenen Angaben des Angeklagten festgestellt worden ‚sein.\nZum Teil beruhen die Feststellungen ersichtlich auf Wahrunterstellungen, die das Schwürgericht ausschließlich\nzugunsten des Angeklagten gewertet hat.\n\n3. Im Ergebnis erfolglos beanstandet die Revision,\ndaß die Zeugin Keil, eine Schwägerin des Angeklagten,\nnicht nach § 52 Abs.2 StPO belehrt worden ist. Dieser\nVerfahrensfehler kann sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, Das Schwurgericht sagt zwar\nauf UA S.19, daß sich die Feststellungen auch auf die Bekundung der Zeugin Kell stützen. Das ist aber für sich\nallein nicht entscheidend (BGHSt 9,562,364). Es kommt\nvielmehr auf den Inhalt der Aussage und ihre Wertung durch\nden Tatrichter an. Die Zeugin hatte ausgesagt, die Ehefrau\ndes Angeklagten habe ihr erzählt, sie finde die Eifersucht\ndes Angeklagten lästig, das Zusammenleben mit ihm werde\nimmer unerträglicher, sio wolle von ihm weg, könne es aber\nnicht, da er immer mit Selbstmord drohe (UA S.9,10). All das\nwar für den Schuldspruch ersichtlich ohne Bedeutung. Die\nGesamtheit der Urteilsgründe ergibt zweifelsfrei, daß der\nTatrichter aus der Aussage der Z.ugin keine Schlüsse auf das\näußere Tatgeschehen oder den Vorsatz des Angeklagten gezogen\nhat. Es hat das abweisende Verhalten der Ehefrau gegenüber\ndem zermürbten Angeklagten als moralische Mitschuld des\nOpfers gewertet und bei der Strafzumessung zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt (UA S.23).\n\n11.\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\n+. Das Einzelvorbringen der Revision hierzu richtet\nsich im wesentlichen .gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\nDas Schwurgericht spricht nicht von einem \"besonders\"\nkräftigen Würgen. Es sagt, der Angeklagte habe seine Ehefrau\n\"derart kräftig\" gewürgt, daß ein Schiläknorpelhorn äbbrach.\nDiese Feststellung beruht auf den Darlegungen des Sachverständigen Dr.Spengler, denen das Schwurgericht gefolgt\nist (UA S.20). Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts\neinwenden.\n\nSoweit das Schwurgericht einzelne Sätze aus dem\n\"Lebensbekenntnis\" des Angeklagten als zusätzliches Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz herangezogen hat, waren die\nim Urteil gezogenen Folgerungen, mögen sie nahe gelegen haben\noder nicht, jedenfalls nicht \"begrifflich\" unmöglich. In erster\nLinie hat das Schwurgericht den Tötungswillen aus der Art der\nTötungshandlung hergeleitet, die darin bestand, daß der Angeklagte seine Frau längere Zeit mit bloßen Händen würgte\nund dabei erhebliche Kraft aufwenden mußte, um sein Opfer,\ndas sich wehrte, zu erdrosseln (UA S.12,20,21).\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil im vollen Umfange nachgeprüft. Es läßt keinen\nsachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSchmidt Siemer Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/5-str-330-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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