{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-07-11_5_StR_558_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-07-11","aktenzeichen":"5 StR 558/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 558/68\n\n“=? BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Adolf A me aus Hm Kreis Ca,\ngeboren am ED 1590 in euuiumm,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n-2—\n\nDer 5.Strafsenat des- Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom ı 29.Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,.Dr. Sarstedt\n. als Vorsitzender,\n_ Bündesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n'Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEEEERED\n”\"- ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär ED\nals Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rerision des Angeklagteh wird das |\nUrteil der Großen Strafkammer beim Ants-\"\"\ngericht in Celle vom 11.Juli 1968 samt.\n\"den Feststellungen aufgehöben, soweit die“\n\n\" \"Strafkammer eb äbgelehnt hat, die Strafe\nzur Bewährung süßzußetzen.\n\nIm übrigen wird’ das Rechtsmittel verworfen.\n- Zur erneuten Entscheidung, ob die gegen den\n\"Angeklagten verhängte‘ ‘Strafe zur Bewährung |\n\nauszusetzen ist, \"wird die Sache an ‚gas en\n\nLandgericht in Hannover Zürückverwiesen,\n\ndas auch über die Kosten des Rechtemittels\n\ngu entscheiden hat, ee a\n\n. . ... ' nt\nri, ie 5 . et\n\nnoch“ Von Rechts: wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die\nSachrüge zwingt, hat zunächst keinen Rechtsfehler in\nbezug auf den Schuldspruch aufgedeckt. Für die Strafzumessungsgründe gilt das nur für die verhängte Strafe\nvon sechs Monaten Gefängnis. Dagegen kann das Urteil\ninsoweit von Rechtsirrtum beeinflußt worden sein, als\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur\nBewährung auszusetzen.\n\nDie Strafkammer verneint zunächst die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB.. Sie ‚gründet ihre\nMeinung, der Angeklagte werde ‚wieder ‚als Sittlichkeitsverbrecher straffällig werden,, auf die erheblichen\nVorstrafen und darauf, daß er die jetzige. Tat recht\nhemmungslos begangen habe. Das kann bei dem zur Tatzeit 78 Jahre alten Angeklagten nicht ‚als. ausreichend\nangesehen werden.\n\nDie Strafkammer hätte, sich mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, daß die Vorstrafe des ‚Angeklagten\nimmerhin im Jahre 1950 verhängt worden. ‚ist,. er. sich\nsomit 17 Jahre lang in sexueller Hinsicht straffrei\ngeführt hat. Auch daß der Angeklagte, seine. Tat recht\ndreist, hemmungslos, ausgeführt hat, kann nicht ohne\nweiteres zum Nachteil des Angeklagten ‚gewertet, werden,\nweil sich hierin unter Umständen gerade .die auf..Altersabbau beruhende erheblich verminderte Fähigkeit zeigte,\nnach seiner Einsicht. zu handeln. .\n\nDanach hätte die Strafkanmer bei der Prüfung..der\nZukunftsaussichten untersuchen müssen, ob ein zukünftiges,\ngesetzmäßiges und geordnetes Verhalten des Angeklagten\nnicht auch durch behördliche Maßnahmen oder durch vom\nStrafrichter selbst zu bestimmende Auflagen herbeigeführt werden kann (vgl. BGHSt 8,182,185).\n\n-4-\n\nNun hat dig Strafkammer eine Strafaussetzung zur\nBewährung auch noch abgelehnt, weil das öffentliche\nInteresse (vgl. § 23 Abs.3 Nr.1 StGB) die Vollstreckung\nder Strafe erfordere. Auch diese recht formelhaft\nwirkenden Gründe sind jedoch nicht fehlerfrei. Es ist\nwidersprüchlich und damit rechtsfehlerhaft, wenn die\nStrafkammer zunächst ausführt, das öffentliche Interesse\nverlange die Vollstreckung der Strafe unter anderem\nwegen \"des Grades des Verschuldens des Angeklagten\" und\nem Schluß dann davon spricht, \"daß das Verschulden des\nAngeklagten unter Anwendung des § 51 Abs.2 StGB nicht\nerheblich ins Gewicht fällt\".\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-11/5-str-558-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-11/5-str-558-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.682573+00:00"}}