{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-07-09_5_StR_379_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-07-09","aktenzeichen":"5 StR 379/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2108 058 - yr\n5_StR_ 379/68\n\n\"5:8 BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Horst GC EEE zus Na,\ngeboren am EEEEEB 1933 in EEE (Ostpreusen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\n-2-\n\n.... Der.5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß ,\n§ 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 9.Juli 1968 einstimmig beschlossen:\n\n. „Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil. des Landgerichts in Aurich vom\n26.Februar 1968 samt den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit. der Beschwerdeführer im Fall.\nDIEB verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch und\n\n3. söweit auf Sicherungsverwahrung erkannt '\n\nu worden ist und \"dem Angeklagten ‘die\nbürgerlichen’ Ehrenrechte aberkannt ee\nworden sind. nr\n\nIn diesen Umfange wird die Sache an das Landgericht\nin Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen (Fall Dip und Fall\nTE) 215 gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer\nGesamtzuchthausstrafe verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung verhängt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf Zeit aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen die\nVerurteilung im Fall Tb und gegen die Anordnung der\nSicherungsverwahrung, Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nu 5 -.\n\nDie Strafkammer hat als Beweisanzeichen für eine\nBeteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl im Fall\nTED den Umstand mitberücksichtigt, daß er nach den Bekundungen des Kriminalobermeisters Bo in Verdacht steht,\nmehrere vor drei bis vier Jahren vorgekommene unaufgeklärt\ngebliebene HEinbruchsdiebstähle im Tandkreis Norden begangen\nzu haben (UA S.11). Das ist rechtlich fehlerhaft. Bloße Verdachtsgründe dürfen nicht als Beweisanzeichen zu lasten des\nAngeklagten verwertet werden.\n\nAuf dem gerügten Rechtsmangel beruht das Urteil im Fall\nDEE, so daß es schon deswegen insoweit nicht bestehenbleiben kann.\n\nAußer der Gesamtstrafe, die damit ihre Grundlage verliert, war auch die Anoränung der Sicherungsverwahrung mitaufzuheben ,. weil, sie durch die fehlerhafte Verurteilung des\nAngeklagten im Fall De beeinflußt sein ‘kann. Ebenfalls\nneu zu entscheiden ist über die Verhängung des Ehrenrechtsverlustes.\n\n‚Sarstedt Schmidt Du Siemer\nSchmitt. . — Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-379-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-379-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.643640+00:00"}}