{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-07-09_5_StR_332_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-07-09","aktenzeichen":"5 StR 332/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2108 057\n\n5 StR_332/68\n\n7%\n“\n\n+ BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Elektriker Otto R\n\nne ED ’ ERS festen Wohnsitz,\ngeboren am in\n\nzur Zeit in 1 hasn,\n2. die Serviererin Ingrid S 1937 ın\naus HB, zeboren am 1937 in\n3, den Fuger Hans D aus Hu,\ndort geboren am 1943,\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\n\nri te\ns\n\nAl\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9.Juli 1968\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten De» wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 8.Februar 1968\nnach § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch gegen\ndiesen, Angeklagten mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die. Kosten der Revision\ndes Angeklagten Denda zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht rechnet dem Angeklagten straferschwerend zu, er habe den Zeugen KB \"auf dem\nBürgersteig erneut gestellt\" und ihm \"dort einen\nSchlag\" versetzt. Damit verwendet das landgericht\nein Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs.1 Nr.3\n(§ 255) StGB, denn nach UA S,37 machte erst der\nzweite Schlag die räuberische Erpressung zu.einer\nschweren. Daran ändert auch der Zusatz nichts, der\nAngeklagte hätte zunächst einmal di’e Bereitschaft\ndes Zeugen \"prüfen müssen, nach all der ausgestandenen Angst nun vielleicht auch so zu zahlen\". Denn\ndamit wird dem Angeklagten lediglich vorgeworfen, daß\ner nicht von einem Verhalten Abstand genommen habe,\ndurch das der schwerere Tatbestand erst erfüllt\nwurde.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung\ndie Feststellungen zum Schuldspruch gegen den\nAngeklagten DggB zu verlesen. In die Gründe des neuen\nUrteils brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.\n\n- 3-\n\n-3-\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten De\nund die Revisionen der Angeklagten Otto Re\nund Ingrid Stgg@werden gemäß dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDie Feststellungen ergeben einwandfrei, daß die\nAngeklagten sämtliche Merkmale der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung erfüllt\nhaben. Sie sind, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei\nausweisen, aus §§ 255, 249, 250 Abs.1 Nr.3 StGB\nbestraft worden. Die offenkundige Unrichtigkeit\n\ndes Urteilsspruchs, der die räuberische Erpressung\nnicht als \"schwere\" bezeichnet, beschwert die\nAngeklagten nicht.\n\n3. Die Angeklagten RB und Ste tragen die Kosten\nihrer Rechtsmittel.\n\n4. Dem Angeklagten Rp wird die in dieser Sache nach dem\n.8.Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nSarstedt » Schmidt ° - Siemer\n“Schmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-332-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-332-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.624372+00:00"}}