{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-07-09_5_StR_317_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-07-09","aktenzeichen":"5 StR 317/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 317/68\n\n‘-@ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Verkäufer Ronald S ED au: a\ndort geboren an ED 1940,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer |\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 13.Dezember 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die ‚Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n”.\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. In den Gründen heißt es, der Kriminalhauptkommissar\nSB Habe als Zeuge \"glaubhaft .... ausgeführt\",es \"lägen\nzuverlässige V-Männer-Berichte. für die Tatbeteiligung des\nAngeklagten bei dem Einbruch .... vor, wie auch die Namen\nder beiden Mittäter durch V-Männer bekanntgeworden seien,\nEs sei aber im Interesse der weiteren Ermittlungsarbeit\nder Polizei unumgänglich, die Anonymität der betreffenden\nV-Männer weiter zu wahren und diese Anonymität nicht durch\ndie Einbeziehung der V-Männer als Zeugen aufzugeben. Angesichts dieser Zeugenaussagen .... Steht die Mittäterschaft\ndes Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.\"\n\nDie Verfahrensrüge greift durch. Allerdings verbietet\ndas Gesetz weder die Verwendung von V-Männern durch die\nPolizei, noch das Zeugnis vom Hörensagen und dessen Verwertung\ndurch das Gericht, Aber hier war das Zeugnis vom Hörensagen\nin einem wesentlichen Punkte unvollstäniig: Der vernommene\nZeuge sg» hatte die Namen seiner Gewährsmänner nicht\ngenannt. Die Aufklärungspflicht hättegeboten, diese Namen\nzu ermitteln und die Gewährsmänner selbst zu vernehmen.\nTatsächliche oder rechtliche Hindernisse der in BGHSt 17,\n582,384 erörterten Art lagen, soweit ersichtlich, nicht\nvor. Mit der Ansicht des Zeugen, die Anonymität der\nV-Männer sei wichtiger als die gerichtliche Aufklärung der\nSache, durfte das Gericht sich nicht abfinden. Das zu\nbeurteilen, war nicht Sache des Zeugen, sondern eine Frage\ndes Verfahrensrechts (§ 244 Abs.2 StPO), die vom Gericht,\noder des Beamtenrechts (§§ 61, 62 BBG in Verbindung mit\n§ 54 StPO), die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu\nentscheiden war, Erforderlichenfalls hätte das Gericht alle\nSchritte tun müssen, um deren Genehmigung zu erlangen. Steht\ndie Versagung dieser Genehmigung endgültig fest, und sind\n\n-4-\n\nclr!\nPa Bu\n\nauch keine anderen Wege vorhanden, um die Personen der\nv-Männer ausfindig zu machen und sie als Zeugen vor Gericht\nzu bringen, so darf das, was die vernommenen Zeugen über\ndie Angaben der V-Männer bekundet haben, nicht gegen den\nAngeklagten verwendet werden. Dies ergibt sich schon aus\nArt.6 Abs.3d der Menschenrechtskonvertion vom 4.11.1951\n(BGB1L.II 686), der dem Angeklagten das Recht gewährleistet,\n\"ragen an die Belastungszeugen zu stellen\", Denn dieses\nRecht wäre bis zur Inhaltlosigkeit verkümmert, wenn und\nsoweit es nicht das - nach Auffassung des Senats selbstverständliche- Recht einbegriffe, auf die Fragen auch\nAntworten zu bekommen, Die entgegengesetzte Ansicht des\n3.Strafsenats (BGHSt 17,382,388) steht nicht entgegen. Jene\nEntscheidung legt eingehend dar, daß und aus welchen\nGründen es sich dort um einen Sonderfall gehandelt hat;\nseine Beurteilung kann nicht verallgemeinert werden. Das\nUrteil des früheren 3.Strafsenats 3 StR 796/51 vom 10.7.1952\nsteht ebenfalls nicht entgegen, weil jener Senat nicht mehr\nbesteht,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-317-68","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-317-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.606492+00:00"}}