{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-07-09_5_StR_297_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-07-09","aktenzeichen":"5 StR 297/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 297/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Hans REED zus m.\ngeboren an EEE '940 ir ru\n\nwegen versuehten schweren Raubes u.a,\n\nJT\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 1 „März 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n- Kosten der Revision zu entscheiden..hat.\n\n- Von Reehts wegen -\n\nGründe\n\nDie Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf\ndie allgemeine Sachrüge hin ergibt, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in\nTateinheit mit versuchtem Betrug auf widersprüchlichen\nFeststellungen beruht.\n\nDanach soll sich der Angeklagte entschlossen haben,\nalsbald nach Beendigung der Taxenfahrt davonzulaufen,\num die Zeugin um den Fahrpreis zu prellen. Gleichzeitig\nsoll er aber darauf aus gewesen sein, ihr nach dem\nVerlassen der Taxe die Geldtasche mit Gewalt zu entreißen. Diese Feststellungen schließen sich gegenseitig\naus. Denn wollte der Angeklagte nach dem Aussteigen\nweglaufen, so konnte er nicht \"gleichzeitig\" beabsichtigen,\ndie Zeugin auf seinem Fluchtweg zu überfallen. Das\nUrteil ist auch nach dem Zusammenhang der Gründe nicht\ndahin zu verstehen, daß der Angeklagte zunächst die\nZeugin berauben und anschließend flüchten wollte. Zwar\nsagt das Landgericht auf UA S,9, der Angeklagte habe gar\nnicht weglaufen wollen, es fährt aber auf UA S.10 fort,\nder Angeklagte \"wollte „.. nach Beendigung der Taxenfahrt davonlaufen\". Das sei ihm nur deshalb nicht\ngelungen, weil die Zeugin \"sich nicht mehr täuschen\" ließ\nund dem Angeklagten folgte (UA S.6,8,10).\n\nMöglicherweise waren Vorstellungen und Absichten\ndes redseligen (UA S.5) und zudringlichen (UA S.5,9)\nAngeklagten bei dem \"Zusammentreffen von Geistesschwäche\n\n2. man.\n\nund Trunkenheitsgrad\" (UA S,2,4,7,11) schwer entwirrbar.\nSolche Unsicherheiten im Tatsächlichen dürfen nicht zu\nUngunsten des Angeklagten ausschlagen.\n\nSarstedt Schmidt Sienmer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-297-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-297-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.591095+00:00"}}