{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-07-09_5_StR_288_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-07-09","aktenzeichen":"5 StR 288/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _288/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut Kg su: HE,\ngeboren an ED 1953 in re,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nAbhängigen u.a,\n\n-2-.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter.\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nSchmidt ..\n\nSiemer\n\nSchmitt\nHerrmann\n\nals beisitzende Richter,\"\n\nStaat sanwalt GE\n\n“als Vertreter der Buntosenvel schaft,\n\nJustizobersckretär EEED\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“an!\n\n_ für Recht känt |\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts in Kiel vom 8 Januar 1968 mit.\n„den Feststellungen aufgehoben,\n\n:.a3) soweit der Angeklagte:wegen fortgesetster. Unzucht\nmit einer abhängigen Person verurteilt worden\n\n' ist (Fall Brigitte\n\njetzt Eu) ; in\n\n..diesem Fall. wird. das Verfahren auf Kosten der\n‚Jandeskasse eingestellt,\n\nDZ :in sämtlichen übrigen Strafauseprlchen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Sache wird. zur Entscheidung über die Strafe\nan eine andere Strafkanmer ‚des Landgerichts\n‚ aurückverwiesen, die auch über die Kosten ‚des,\n\n_ „Rechtemittels. zu entscheiden. hat.\n\n= ‚Von ‚Rechts wegen -.\n\n-__3 —_\n\nGründe\n\nrt\n.\n\nDie ‘Revision des Angeklagten, :die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts ‚right, hat\nnur teilweise Erfolg. ae\n\neiner abhängigen Person hat keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat die fortgesetzte Straftat darin\ngesehen, daß der Angeklagte seine am GERD ' 943 geborene\nStieftochter Brigitte ll — ) jetzt HEEERD d ei zwei\nGelegenheiten, veranlaßte, an seinem Geschlechtsteil zu\nonanieren. Den Zeitpunkt ‘der beiden Einzelakte hat die Strafkammer nicht genau feststellen können. Sie ist zugunsten\ndes Angeklagten von dessen \"Einlassung ausgegangen, nach der\ner beide Einzelakte erst beging, nachdem Brigitte Ve\nihr 14.Lebensjahr vollendet hatte, also nach dem Es 1962.\n\nEine” solche\"Tat ist, woraüf'die Revision zu ‘Recht\nhinweist, nicht Gegenstand der Anklage und Äürfte daher auch\nnicht zum Gegenstand’ der Urteilsfindung gemacht werden\n(§ 264. Abe;1: StPO). Die Anklage behauptet, ‚soweit sie dem\nAngeklagten Handlungen mit Brigitte Va zur Last legt,\nnur, daß-der Angeklagte. \"zwischen dem. 7. un und: 14. Lebensjahr\"\nSeiner Stieftochter, also \"zwischen 1955 und” 4962\" mehrfach\nversuchte, Brigitte WWW unter die. Röcke. zu, fässen, um\nmit der Hand an ihren Geschlechtsteil zu gelangen, sowie\nmehrmals, sein Glied. aus der: Hose holte und:sie aufforderte,\nes sich anzusehen (Bl. 76 und 79 d.A. ). Von Handlungen der\noben erwähnten Art,: “qie' der\" ‘Angeklagte begangen haben soll,\nnachdem Brigitte VB inr 14. ‚Lebensjahr vollendet hatte,\nist weder in der Anklage noch im 'Eröffnungsbeschluß die Rede\n(vgl. B1.76 ££ una’i0o d.A;).\"NuA versteht 8'264 Abs.1 StPO\nzwar unter der in der Anklage bezeichneten Tat den gesamten\ngeschichtlichen Vorgang, \"innerhalb dessen der Angeklagte sich\n\ndt.\n\n-4-\n\nstrafbar gemacht haben soll. Dieser geschichtliche Vorgang\nschließt aber hier mit dem Tage ab, an dem Brigitte VD\nihr 14.Lebensjahr vollendete.\n\n2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Person unter 14 Jahren in einem weiteren Fall ist im\nSchuläspruch sachlichrechtlich fehlerfrei. Was die Revision\nhierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe kann durch\ndie rechtlich unzulässige Verurteilung im Fall Brigitte\nVB beeinflußt worden sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/5-str-288-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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