{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-28_5_StR_636_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-28","aktenzeichen":"5 StR 636/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_636/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schneiderin Isolde BB geborene En\n\nzus Tu.\ngeboren am ED 1933 in EB (>eyern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs tat\n\nie ..\n\nSenatspräsident Prof. Dr. ‚Sarstedt,\n.. als Vorsitzender,, BE\n“ Bundesrichter Siemer on\nBundesrichter Scmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter ‚Herrmahn | u\nals beisitzende Richter, .\n\nErster Staatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt RE u u\n\nals Verteidiger,\n\n. Justizhauptsekretär a |\n\nin cer\nSitzung vom G.Dezenber 1öeB, \"Anden teilgensrmen haben:\n\n‚als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird dan Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom\n\n28.Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n. Die Sache wird an das. Schwurgericht . ‚zurück- .\n\nverwiesen, das auch über, ‚die Kosten ‚des .\nRechtsmittels ‚zu ‚entscheiden hat. .\n\n?\n\n- 3 -\n\n.G rü n.d-e\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nverurteilt. Die Revision der Angeklagten,. die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen: Strafreckts rügt, führt\nauf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Schwurgericht hat geprüft, ob die. Zurechnungsfähigkeit\nder Angeklagten zur Tatzeit u.a. infolge Alkaholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert.war (§ 51 Abs, 1\nund 2 StGB). Es hat die Frage verneint.. Was das. Urteil hierzu\nsagt, ist aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:\n\na) Das Schwurgericht hat die Menge des Alkohols, den die\nAngeklagte vor der Tat zu sich nahm, nicht geran feststellen\nkönnen. Das Urteil geht auf UA S.15 davon aus, daß nack dem\nGutachten der beiden medizinischen Sachverständigen, die das\nSchwurgericht gehört hat, von einer erheblichen Beeinträchtigung eines Menschen durch Alkohol im Sinne einer Bewußtseinstrübung erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens\n2,5 g o/oo die Rede sein könne, und stellt.. anschließend fest,\ndie Angeklagte habe eine dementsprechende Menge Alkohol vor\nder Tat nicht getrunken.\n\nin diesem Zusammenhange nicht oder. jedenfalls ‚nicht nur auf\ndas Vorliegen einer Bewußtseinstrübung ankommt und daß ein\nErfahrungssatz des erwähnten ‚Inhalts. nicht besteht, hält die\nBegründung, die das Urteil für die Feststellungen über den\n\nAlkoholgenuß der Angeklagten gibt, einer rechtlichen Prüfung\nnicht stand.\n\nDas Urteil sagt hierzu auf UA S.15, die Angeklagte habe\nim Ermittlungsverfahren stets nur von zwei Flaschen Bier zu\nMittag und vier bis fünf Flaschen Bier am Nachmittag und «Abend\n\nen\n\n-4-\n\n- insgesamt also sechs. bis sieben Flaschen Bier.- gesprochen.\nIhre Behauptung, mehr getrunken zu haben, sei eine (bloße)\nSchutzbehauptung. Dies ist mit anderen Urteilsdarlegungen\nnicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar. Auf\n\nUA S.13 heißt es, die Angeklagte sei durch den Genuß: von\n\"mindestens\" sieben Flaschen Bier nicht unerheblich .angetrunken gewesen. Auf die Mindestmenge kommt es nicht.an, Da das\nSchwurgericht die Menge nicht genau feststellen konnte, muSte\nes zugunsten der Angeklagten von der möglichen Höchstmenge\nausgehen. Daß es dies nicht erkannt hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler.\n\nb) Das Schwurgericht hat es bei der Entscheidung darüber,\nob die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB (Bewußtseinsstörung, -krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder\nGeistesschwäche) bei der Angeklagten infolge Alkoholgenusses\nerfüllt waren, allein auf das Merkmal der Bewußtseinsstörung\nabgestellt. Es hat eine Bewußtseinsstörung, eine Bewußtseinstrübung u.a. deshalb verneint, weil die ‚Angeklagte noch wußte,\nwas sie tat,\n\nEs besteht zwar in Rechtsprechung und Schrifttum die\nMeinung, daß es bei Trunkenheit auf das Vorliegen einer\nBewußtseinsstörung: ankommt. Diese Meinung wird aber der.\nWirklichkeit jedenfalis dann nicht in vollem Umfange, gerecht,\n-wenn man unter Bewußtseinsstörung dem \"Wortsinn entsprechend\n. lediglich. eine Störung (Einengung oder Trübung) des Bewußtseins\nversteht. Es gibt Fälle von Trunkenheit, ‚in. denen die wesentliche\nWirkung des Alkohols sich darin erschöpft, daß -— vielfach\nunbewußte - Hemmungen, welche das Verhalten des Betroffenen\nbestimmen, ganz oder teilweise wegfallen. Das Bewußtsein eines\n- solchen Trunkenen ist weder eingeengt noch getrüht,: En,weiß\nnoch, was er tut. Er kann sich über Art und. Wirkung seines\nVerhaltens sowie über dessen sittliche und recktliche. Wertung\ngenau dieselben Vorstellungen machen, wie es ihm in nüchternen\nZustande möglich ist. Die Wirkung des Alkohols beeinträchtigt\n\nmb\n\nbei ihm nicht diesen, sondern einen Anderen Bereich seiner\nGeistestätigkeit. Dem entspricht es, die Entscheidun & über\n\ndie biologischen’ Voraussetzungen des § 51 StGB : rei Trunkenheit\n. zumindest .auch darauf abzustellen; ‘ob der Trunkene zur Tatzeit\nan einer krankhaften: — nämlich auf einer Alkohoivergiftung\n. beruhenden - Störung der Geistestätigkeit 13 tt, Daß das\nSchwurgericht dies-hier- nicht getan hat, ist. ‚ein. „weiterer\nsachliohrechtlicher Fehler.\n\nDr\n\n_ Der Senat kann nicht- ausschließen; daß die Nichtanwendung\ndes § 51 Abs.1 und 2 StGB auf den unter..a und d dargelosten\nRechtsmängeln beruht.\n\nDas’Urteil stellt auf u s. 8 test, ‚die Angeklagte habe\nam 25. Juni 1967 üm 0, 30 Uhr, ‚also. unmittelbar nach der .Tat,\nauf die: 'Serviererin Ursula R den Eindruck einer total\nbetrunkenen Fraü 'genächt. \"Dem entspricht, weitgehend, was\ndas ; Urteil über den i Hongäng des Tatgeschehens ‚nd die,. Beweg-\n\nnur auf UA S.13, es müsse o2fenbleiben, daß die Angeklagte\n\n- von Ste, den Opfer, angeregt - „möglicherweise nur einer\nAugenblickseingebung gefolgt. ist, una sich über ihre Beweggründe im einzelnen keine Klarheit. ‚verschafft ‚und .Rechenschaft\nabgelegt hat: Züm Tathergang stellt dag Urteil fest, daß die\nAngeklagte, die von Starke ‚nicht, lassen, konnte, diesem nicht\nnur einen oder eitiige Axthiebe ‚auf. gen. Kopf. versetzte, vielmehr immer wieder, ‚etwa‘ Zwanzigmal, ‚yon ‚allen Seiten‘mit der\nSt } tot war, kniete' sis neben. Alm. und. weinte. Daß: ‚eine\nFrau, deren Zurechtiingsfähigkeit weder, ausgeschlossen noch\nerheblich vermindört ist, anf Grund einer. solchen Augenblicks-\n\" eingebung ohne jeder! Teststellbaren Bewegerund einen, Mann,\n\nvon dem sie'nicht lassen kann und der sich: auch seinerseits\nnicht von ihr trennen” will, in dieser Weise ‚Fotschlägt.. ‘und\n\nunmittelbar darauf neben ihm ‚niet und. weint,. ist kaum\"\nvorstellbar.\n\nTÄFG\n\n4‘\n\n-6 -\n\nHinzu kommt, daß es auf UA S.16 am Ende derjernigen Darlegungen, die sich mit den Wirkungen des Alkoholgenusses euf\ndie Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten befassen, heißt: \"Wenn\nsomit der Sachverständige Dr.Bach die Angeklagte bei der Tat\nals alkoholenthemmt, nicht aber als im Sinne von § 51 Abs.2 StGB\nbeeinträchtigt bezeichnet hat, so ist dem zu folgen.\" Dies\nverträgt sich nicht mit einer Vermeinung der biologischen\nVoraussetzungen. Wenn der Tatrichter die in § 51 Abs.1 S+63\ngenannten biologischen Voraussetzungen verneint, ist nicht\nmehr zu prüfen, ob das Hemmungsvermögen der Angeklagten im\nSinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert war, Die\nbiologischen Voraussetzungen des Abs.1 gelten, was nicht\nwenige Tatrichter immer wieder verkennen, auch für Ats.2.\nFehlen sie, so entfällt damit ohne weiteres auch dessen\nAnwendung.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-28/5-str-636-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-28/5-str-636-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.394188+00:00"}}