{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-25_5_StR_342_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-25","aktenzeichen":"5 StR 342/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"an\n4\nnn, Dorn\n\n5 StR 342/68\n£ncd BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Werner FT (ED >»\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am UEEEEEEEEEED ::959 ir aD»\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n25.Juni 1968 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n6.März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in\nHamburg zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nGzÜü n 6 e\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag folgendes\nausgeführt:\n\n\"4,) Die Angriffe der Revision, die sich gegen die\nAnnahme eines bedingten Mordvorsatzes richten,\ngreifen nicht durch. Insoweit wendet sich die\nRevision nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. |\n\nDagegen macht die Revision mit Recht geltend, daß\ndas Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob der\nAngeklagte nicht in den beiden Mordfillen freiwillig vom -.unbeendigten -— Versuch syrückgetreten ist (§ 46 Ziffer 1 StGB). Die Freiwilligkeit wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß im\nersten Falle Frau Si aufwachte und damit die\nAufmerksamkeit des Angeklagten auf sich lenkte\n\nund daß der erste Schlag den Ehemann SEEEND\nbereits benommen gemacht hatte (VA 3.20/21), demn\ndies hätte den Angeklagten nicht gehindert, weiter\n\nauf ihn einzuschlagen. Ebenso hätte der Angeklagte\nim zweiten Falle ungestört die Mißhandlungen der\nFrau SED tis zu ihrem Tode fortsetzen können,\nwenn er gewollt hätte. ...\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht\n\ndas Tun des Angeklagten, wenn eine Verurteilung\nwegen versuchten Mordes ausscheidet, rechtlich\nunter dem Gesichtspunkt des § 223a StGB zu würdigen\nhaben.\n\nMit Recht hat das Scohwurgericht in den Mordversuchen\nzwei selbständige Handlungen gesehen, da die verletzten Rechtsgüter höchstpersönlicher Art waren.\nDies würde auch gelten, wenn nur eine Bestrafung\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht\nkommt. Daran ändert es nichts, daß die Angriffe\ngegen die beiden Opfer in schneller Aufeinanderfolge erfolgt sind.\n\nDie Revision trägt aber zutreffend vor, daß zwischen\nden Mordversuchen (oder einem von ihnen) und der\nräuberischen Erpressung nicht Tatmehrheit, sondern\nTateinheit anzunehmen ist. An sich richtig führt\ndas Schwurgericht unter Bezugnahme auf BGH NJW\n.1967,60°? aus, daß der versuchte Raub durch die\nVerurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung abgegolten ist. Aus. der angeführten\nEntscheidung folgt jeäoch‘ ‘auch, daß vorliegend\n\ndas Tun des Angeklagten gegenüber den beiden\nOpfern bei natürlicher Betrachtungsweise als\njeweils eine Handlung angesehen werden muß. Die\nSchläge des Angeklagten mit dem Moniereisen\n\nsollten dazu dienen, die Wegnahne von Zivilkleidung\nzu ermöglichen (UA S.18 ‚2i). Sie waren damit ein\nMittel zur Begehung des in der räuberischen Erpressung aufgehenden Raubversuchs und fielen\n\nzeitlich mit dem Beginn des eine natürliche\nHandlungseinheit bildenden Gesamtvorganges\nzusammen.\n\n3.) In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht\nzu beachten haben, daß der Angeklagte nach den\nbisherigen Feststellungen nicht nur in den\nGründen, sondern auch im Urteilsspruch wegen\nschwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen\nist.\"\n\nDieser Begründung tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-25/5-str-342-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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