{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-25_5_StR_191_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-25","aktenzeichen":"5 StR 191/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über eine Verbindung von Strafverfehren und\nSicherungsverfahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\nStpo §§ 4, 5, 429 b\n\nÜber eine Verbindung von Strafverfehren und\nSicherungsverfahren.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juni 1968 - 5 StR 191/68 -\nIG Berlin\n\nuw\n\nÜs\nFans\n\n5_StR_191/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Straf- und Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Johann IgiiiB ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1925 ir TREE,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Rückfallbetruges und\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter, ..-\n\nStaatsanwalt un\n\nal8 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > zus En\nals Verteidigerin,\n\nJustizengestellte m -\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- Auf die Revision des Angeklagten und Beschuldigten\nwird das Urteil des Lendgerichts in Berlin vom\n29. Januar’ 1968 mit den. Faststellungen- aufgehoben, |\nsoweit es die Unterbringung betrifft. .\n\nDas Sicherungsverfahren wird auf Kosten ‚der.\nLandeskasse eingestellt.\n\nDas bisher mit ihm ‘Verbundene Strafverfahren wirä\nzur Entscheidung über die Unterbringung en das\nSchöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden het.\n\nt\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den \"Angeklagten\" vom Vorwurf\neines Rückfallbetruges freigesprochen und die Unterbringung\ndes \"Beschuldigten\" in einer Heil- oder Prlegeanstalt\nangeordnet. .\n\nDie Revision des Angeklagten und Beschuldigten führt\naus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es\ndie Unterbringung betrifft::\n\nDie Staatsanwaltschaft \"hat zunächst Anklage gegen den\nAngeklagten wegen eines am 22.Oktober.1966 in Berlin zum\nNachteil des Emmerich HB verübten Rückfallbetruges bei\ndem Amtsgericht Tiergarten-Schöffengericht-in Berlin\nerhoben (Bd.I B1.93 d.A.). Nachdem dieses durch Beschluß\nvom 17.Juli 1967 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen hatte (Bd.I B1.159 d.A.), hat sie bei\ndem Landgericht — Große Strafkammer - in Berlin beantragt,\ndas Sicherungsverfahren. gegen den Beschuldigten zu eröffnen\n(BA.II B1.37 d.A.). Die Tat, die der Beschuldigte nach dem\nAntrag im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen haben\nsoll, ist dieselbe wie die:in .der Anklage bezeichneten Tat.\nDas Landgericht hat durch Beschluß. vom. 7..Nowember 1967 den\nAntrag unter Eröffnung des Sicherungsverfahrens zugelassen\n(Bd.II B1.502 d.A.) und durch einen vor der Hauptverhandlung\nergangenen Beschluß vom 26: Januar 1968 das bei dem Amtsgericht\nTiergarten _ Schöffengericht - anhängige Verfahren mit dem\nSicherungsverfahren' Zur göteinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß den’§§ 4,'5'Stpo' verbunden (Ba. IL B1.69 d.A.).\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.\n\nNach den §§ 4, :5 StPQ :können zwar zusammenhängende\nStrafsachen, von denen die eine im ersten Rechtszuge beim\nSchöffengericht und die andere im ersten Rechtszuge bei\nder Strafkammer anhängig ist,. zur gemeinsamen Verhandlung\nund Entscheidung durch die Strafkammer miteinander verbunden werden. Dabei versteht das Gesetz ‘aber unter.\n\"zusammenhängende Strafsachen\", soweit die Strafsachen\nsich gegen dieselbe Person richten, nur solche Sachen,\ndie verschiedene Straftaten dieser Person zum Gegenstand\nhaben. So liegt es hier nicht. Die Strafkammer hat nicht\nzwei \"zusammenhängende Strafsachen\", sondern lediglich zwei\nVerfahren verschiedener Art, nämlich ein subjektives\nStrafverfahren und ein-objektives Sicherungsverfahren,\nbei denen es um dieselbe Tat und dieselbe Person geht,\nmiteinander verbunden. Hierfür fehlt jede Rechtsgrundlage.\nIn Fällen dieser Art ist die Rechishängigkeit des\n- zeitlich gesehen -— ersten Verfahrens ein Prozeßhindernis für das zweite. Dieses darf überhaupt nicht\neröffnet werden und muß, wenn es trotzdem eröffnet worden\nist, eingestellt werden.\n\nEine entsprechende Anwendung der §§ 4, 5 StPO scheidet\naus. Sie würde den Angeklagten seinem gesetzlichen\nRichter entziehen.\n\nEs muß daher das Sicherungsverfahren gemäß den\n88 429b Abs.1, 206a Abs.1 StPO eingestellt und das vor\ndem Schöffengericht eröffnete Hauptverfahren durchgeführt\nwerden. Da der Freispruch rechtskräftig ist, kann in\ndiesem Verfahren allerdings nur noch über die Unterbringung\nentschieden werden,\n\nId\n\n5.\n\nDie Entscheidung BGH NJW 1958,31, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, steht der hier vertretenen\nAuffassung nicht entgegen. Sie betrifft einen Fall, in dem\neine Strafkammer ein beim Amtsgericht anhängiges subjektives\nVerfahren mit einem nachträglich bei ihr anhängig\ngewordenen subjektiven Verfahren verbunden hatte, das neben\nder beim Amtsgericht angeklagten Tat weitere Taten\ndesselben Angeklagten zum Gegenstand hatte. Der Fall\nliegt wesentlich anders.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nKersting ° Herrnann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-25/5-str-191-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-25/5-str-191-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.233359+00:00"}}