{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-19_5_StR_544_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-19","aktenzeichen":"5 StR 544/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_544/68\n\n\" BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen den berufslosen Dieter B > au: vom\ngeboren am :944 in ce.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n-2-.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ib 2: un\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n19.Juni 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht zurück- .\nverwiesen, das auch über die Kosten des.\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der allgemeinen\nSachrüge durch.\n\nSeine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub beruht auf folgenden Fest-\n\nstellungen:\n\nDer Angeklagte wollte die Zeugin MB verauben. Er\nnahm sich vor, sie bis zur Bewußtlosigkeit zu würgen, um\nanschließend ihr Zimmer zu durchsuchen. Während des Handgemenges schrie die Zeugin auf. Daraufhin drückte ihr der\nAngeklagte etwa eine Minute lang heftig die Kehle zu, um\nsie auf jeden Fall zum Schweigen zu bringen. Er rechnete\ndamit, daß der Würgegriff den Tod des Opfers herbeiführen\nkönne, und nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf. Als\ndie Zeugin bewußtlos war, ließ er von ihr ab, um nach\nGeld zu Suchen. Die Zeugin kam mit dem Leben davon.\n\nDiese Feststellungen schließen nicht aus, daß der\nAngeklagte vom Tötungsversuch mit- strafbefreiender Wirkung\nnach § 46 Nr.1 StGB zurückgetreten ist. Das Schwurgericht\nsetzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Es hat daher\nmöglicherweise übersehen, daß die Abgrenzung des nichtbeendeten vom beendeten Versuch nach der Vorstellung des\nmäters vorzunehmen ist, die er sich von der Wirkung seines\npuns machte (vgl. BGHSt 4,180 mit weiteren Nachweisen).\nWelcher Zeitpunkt dafür entscheidend ist, richtet sich\nnach den Umständen des Einzelfalles. Da der Angeklagte\npei Beginn seiner Handlung \"in Panik\" (UA $.11) geraten\nwar und es ihm darauf ankam, die Zeugin am Schreien zu\nhindern; hatte er sich offenbar nicht von vornherein vorgenommen, sie eine bestimmte Zeit zu würgen, innerhalb derer\ner mit einer tödlichen Wirkung seines Griffes rechnete.\n\nDie bisherigen Feststellungen legen vielmehr nahe, daß er\npauer und Intensität der Handlung von der Widerstandskraft des Opfers abhängig machte. Dann kam es darauf an,\nwelche Vorstellungen ihn leiteten, als er den Griff löste.\n\n- A -\n\nPP |\n\n- 4 -\n\nHielt er es in diesem Augenblick auch nur für möglich, daß\ner die Zeugin durch das lange und heftige Würgen getötet\nhaben könnte, so war der Versuch beendet, ein Rücktritt\nnach § 46 Nr.1 StGB ausgeschlossen (BGHSt 14,75,80).\nAnderenfalls käme es darauf an, ob der Rücktritt freiwillig\nwar. Das 1äßt sich nach den bisherigen Feststellungen\n\n(vgl. UA S.12,20) nicht ausschließen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-19/5-str-544-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-19/5-str-544-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.113823+00:00"}}