{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-18_5_StR_303_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-18","aktenzeichen":"5 StR 303/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 303/68\n\n“= BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Dieter V (EEE »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1955 ir rg,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: B...a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nau\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n18.Juni 1968 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ve wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n8.Januar 1967, soweit es ihn verurteilt, mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nan eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. |\n\nGründe\n\nIn der Nacht zum 14.Januar 1967 schüttete der Mitangeklagte SCHE , dessen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes rechtskräftig geworden ist, in einer\nGaststätte in Berlin-Wedding dem Italiener Ce\nheimlich flüssiges Noludar in ein Glas Kräuterlikör,\nCB :r2:x es 'ahnungslos aus. Nachdem er bald darauf\nbewußtlos zusammengebrochen war, wurde ihm die Geldbörse\nmit etwa 200 DM weggenommen.\n\nDie Strafkammer verurteilt auch den Angeklagten\nVE wesen gemeinschaftlichen Raubes. Sie stellt fest,\ndie Tat sei zwischen ihm und SB verabredet worden.\n\n_ Er habe dem betäubten Opfer die Geldbörse aus der Gesäß-\n\ntasche gezogen und sie SW zezeven.\n\nSeine Revision rügt mit Recht Verletzung des § 60\nNr.3 StPO.\n\nDas Landgericht hat Ella TEE, eine Besucherin\nder Gaststätte, als dritte Zeugin nach Ci una\neinem anderen Geschädigten vernommen und sofort vereidigt.\n\nDie tatsächliche Beurteilung der Umstände, aus denen\nsich ein Teilnshmeverdacsht gegen einen Zeugen ergeben kann,\nist zwar grundsätzlich’Sache des Tatrichters; ein rechtlicher Fehler ist es aber, wenn er sich die Frage nach dem\nVereidigungsverbot des § 60 Nr.3 StPO überhaupt nicht vorlegt oder dessen Rechtsbegriffe verkennt, insbesondere\nübersieht, daß schon ein entfernter Verdacht die Vereidigung\nhindert (BEHSt 4,255; 4,368,369; 9,71,72; 21,147,148;\n\nBGH NdW 1952,1102,1103).\n\nSo liegt es hier. Außer den Angeklagten verkehrte auch\ndie Zeugin Ui oft in der Gaststätte. Sie war von\nci an den Tisch der Angeklagten geholt worden und\nhatte dort mit diesen Männern und anderen Personen getrunken,\nIn dieser Zeit hatte sie CB versprochen, ihn die\nNacht bei ihr verbringen zu lassen, und hatte dafür von\nihm 50 DM erhalten. Als CB unter der Wirkung des\nNoludars umfiel, war sie in seiner Nähe. Beide hatten gerade\nbeginnen wollen, miteinander zu tanzen. Schon diese Tatsachen,\ndie im Urteil festgestellt sind, begründeten gegen die Zeugin\njedenfalls den ausreichenden entfernten Verdacht der Beteiligung an der Tat.\n\nEs kommt hinzu, daß ein anderer weiblicher Stammgast von\ndemselben Tisch der Gaststätte, Ilona NW, bei polizeilichen Vernehmungen angegeben hatte, Ella U have dem\nbewußtlosen Italiener die Geldbörse aus der Gesäßtasche\ngezogen. Ferner hatte Ella U ) nach den polizeilichen\nFeststellungen den Ehering CDS an 21.Januar 1967 in\neinem Pfandleihgeschäft versetzt und am 28.Februar 1967 in\nGegenwart eines Polizeibeamten wieder ausgelöst. Sie hatte\nzwar erklärt, der Italiener habe ihr den Ring im Austausch\ngegen ihren alten Verlobungsring als Unterpfand für ein\nspäteres Wiedersehen gegeben.. Der Kellner ZW hatte als\nZeuge bei der Polizei auch bestätigt, daß Ella Vi ihn\nden Ring des Italieners schon vorgezeigt habe, als dieser\nGast noch am Tische gesessen habe. CE Hatte aber\nvor der Polizei nachdrücklich bestritten, seinen Ehering\nweggegeben zu haben. -A-\n\n-4A-\n\nTrotzdem hat das Landgericht die Zeugin UEB sogleich\nnach ihrer Vernehmung vereidigt, ehe es weitere Beweise erhoben,\ninsbesonläere die Zeugin Ilona NP schört und die polizeiliche\nAussage des inzwischen verstorbenen Kellners ZU zenäß\n8 251 Abs.2 StPO verlesen hatte. Das läßt erkennen, daß es\nnicht etwa die tatsächlichen Voraussetzungen des § 60 Nr.3 StPO\ngeprüft und verneint, sondern sich diese Frage überhaupt nicht\ngestellt hat.\n\nDiesen rechtlichen Mangel kann die Revision noch rügen,\nobwohl der Angeklagte und seine Verteidigerin der Vereidigung\nder Zeugin U üurch den Vorsitzenden nicht widersprochen\nund keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO\nherbeigeführt haben (BGH v.8.10.1957 - 5 StR 449/57 - bei\nDallinger MDR 1958,14).\n\nDas Urteil beruht auch auf der rechtlich fehlerhaften\nVereidigung. Denn die Bekundungen der Zeugin TB werden\nin den Urteilsgründen ausdrücklich als eidliche gewertet.\nHauptsächlich auf sie und auf die uneidlichen Aussagen des\nZeugen BoD stützt das Landgericht die Überführung des\n\nAngeklagten VB.\n\nSarstedt Schmitt Dr.Börker\n\nKersting Herrmann\n\n5_StR_ 303/68\n\n“4 BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Dieter V (ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEEEEEED 1956 in zum,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft,\n- Sachbezeichnung: SB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Juli 1968 beschlossen:\n\nDer Tenor des Beschlusses vom 18.Juni 1968\nwird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit\ndahin berichtigt, daß es in der dritten Zeile\nnicht \"8.Januar 1967\", sondern \"8.Januar 1968\"\nheißt.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-303-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-303-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.035344+00:00"}}