{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-18_5_StR_214_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-18","aktenzeichen":"5 StR 214/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 214/68\n\n22.02 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Hans N iD zu: ze,\ngeboren am ED 1955 in CB (Holstein),\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\n»-\n“en\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n17.November 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nMit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer dem\nHilfsbeweisamtrag, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der verletzten Kinder Herta D@EW uni Angelika\nTED zu hören, nicht stattgegeben hat.\n\nDie Feststellungen beruhen allein auf den Aussagen der\nMädchen (UA S.11), die durch keine anderen Umstände hinreichend unterstützt werden,\n\nDas Landgericht meint selbst, die Kinder hätten\n\"gelegentlich geflunkert\" (UA S.15). Herta Dee schilderte\nder Strafkammer ihre Erlebnisse z.T. anders als äer Polizei\n(UA S.12). Erst in der Hauptverhandlung räumte sie ein, sie\nhabe die Verbindung zum Angeklagten gesucht (UA S,12) und\nsei sogar in dessen Imbißstube zurückgegangen, nachdem er\nmit ihr verkehrt habe (UA S.13). Sie sprach von Geschlachts--\nverkehr und meinte Schmerzen zwischen den Beinen zu spüren,\nwährend der Arzt nirgends Verletzungen feststellen. konnte\n(UA S.10).\n\nÜber Angelika TE heist es im Bericht Ges Klassenlehrers vom 13.Juni 1967 (B1.41 d.HA), auf den die Urteils--\ngründe verweisen (UA 8.15): \"Sie ... drängte sich: vor und\nstellte unwahre Behauptungen über andere auf, ... Es ist\nnicht feststellbar, ob eine Besserung ihrer Charaktereigenschaften vorliegt ...\". Angelika ist \"bereits 1960 als\nGeschädigte in einer Sittensache aufgefallen\", in der ihr\nvon einem anderen Manne ähnliches widerfahren sein soll, wie\njetzt von dem Angeklagten (UA 8.15).\n\nBeide Mädchen waren zur Zeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat und zur Zeit der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer etwa 12 Jahre alt. Beide standen bereits\nin der Pubertät (UA S.15). Herta Donner \"fand irgendwie\nGefallen an solchen Dingen\" (UA S.12,13).\n\n/v\n\nDiese Umstände insgesamt machten es hier besonders\nschwierig, die Glaubwürdigkeit der Kinder zu beurteilen.\nDie Strafkammer durfte deshalb, auch wenn sie als Jugendschutzkammer Übung und Erfahrung in der Bewertung von\nKinderaussagen haben mag, die Anhörung eines Sachverständigen\nnicht als \"überflüssig\" ablehnen (vgl. hierzu BGHSt 7,82,83/84).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalt.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-214-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-214-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.019652+00:00"}}