{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-18_5_StR_212_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-18","aktenzeichen":"5 StR 212/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_212/68\n\n+ «© BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Klaus GC OD =.u: zei,\ndort geboren an EEE 1919,\n\nwegen versuchter Verführung zur Unzucht\n\nMi\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\n. als: Vorsitzender,\n\n‘ Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter - Dr,Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NED -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n' als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin: vom 26.Januar 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an das Jugenäschöffengericht\nin- Berlin zurückverwiesen, das auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte lächelte in der Halle des Bahnhofs\nBerlin-Zoo den ihm unbekannten 16jährigen Hotelpagen\nPeter Gr, der in seiner Uniform dienstlich\nunterwegs war, auffällig an, ging ihm nach und winkte ihm\nmit einem 10 DM Schein. Peter Cr entfernte sich\njedoch.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerführung eines Minderjährigen zur Unzucht mit einen\nManne verurteilt.\n\nDie Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg, weil die Feststellungen den Verführungsvorsatz nach § 175a Nr.3 StGB nicht hinreichend ausweisen,\nDas Landgericht schreibt darüber nur, daß der Angeklagte\nden Zweck verfolgte, den Jungen \"zur Unzucht zu gewinnen\",\nihn durch das Geldangebot \"geneigt\" oder \"gefügig\" zu\nmachen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur\nUnzucht mißbrauchen zu lassen.\n\nZur Verführung gehört, daß der Täter auf den Willen\ndes Minderjährigen einwirkt und diesen dadurch zu der\nUnzucht bewegt, die er an sich’ nicht will. Ist ein Junge\ninnerlich schon bereit, sich für Geld auf gleichgeschlechtliche Unzucht einzulassen, so wird er nicht verführt.\n\nBei Peter Cry fehlte zwar solche Bereitschaft.\nDas Landgericht sagt aber nichts darüber, wie der\nAngeklagte ihn einschätzte. Schon wegen des Tatortes und\nwegen der plumpen und aufdringlichen Art des Annäherungsversuchs sind hier Feststellungen darüber erforderlich,\n\nrt\n\noh der Angeklagte minäestens damit rechnete, einen Jungen\nvor sich zu haben, den er nicht schor durch ein Geldangebot\nzur Unzucht veranlassen konnte, der diese vielmehr an sich\nnicht wollte und daher nur durch weitere Einwirkungen auf\nseinen Willen vielleicht umzustinmen war. Wenn sich eine\nsolche Vorstellung des Angeklagten nicht feststellen 1äßt,\nwird zu prüfen sein, ob er sich einer Beleidigung schuldig\ngemacht hat.\n\nDer Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs,3 StPO\nan das Jugendschöffengericht zurück,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnitt Dr, Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-212-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-212-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.005338+00:00"}}