{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-18_5_StR_201_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-18","aktenzeichen":"5 StR 201/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 201/68\n\n© 2: BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Waschmaschinentechniker Gerhard _H EEEED\naus B dort geboren am 1938,\nzur Ze in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Herbert 5 _ > EEE\naus dort geboren a 1936,\nZei\n\nzur in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht\nund gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n‚als beisitzende. Richter,\n\nStaatsanwalt Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE :.:: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten TI,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\nUrteil des lLandgerichts in Berlin vom 15.Januar 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer desselben\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie zwanzigjährige Helga GW war mit den beiden Angeklagten in die Wohnung des Angeklagten Se SEE scgangen und trank dort mit iknen Alkohol. Beide wollten ihre\nZechgefährtin volltrunken machen, um mit ihr geschlechtlich\nzu verkehren. Als sie die Besinnung verloren haette, standen auch\ndie Angeklagten \"hochgradig unter Alkohöleinfluß\". Sie ver--\nsuchten nacheinander den Geschlechtsverkehr, waren aber nicht\nmehr imstande, ihn auszuführen. Sie bewegten dann gemeinschaftlich den Hals einer un.eöffneten Sektflasche in der\nScheide des Mädchens hin und her und verletzten es,\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht (in der zweiten Begehungsform des\n8 177 Abs.1 StGB) und wegen gemeinschaftlicher gefährlicher\nKörperverletzung zu Gefängnis verurteilt.\n\nDie Sachrügen der Revisionen haben Erfolg.\n\nDas Landgericht verneint die Voraussetzungen des § 51\nAbs.1 StGB mit rechtsirrigen Gründen. Wie es sagt, \"wußten\" die\nAngeklagten \"noch genau, was sie taten\". Es hält sie nicht\nfür \"volltrunken\", derin sie seien noch \"in der Lage gewesen,\nfolgerichtig zu handeln\", während sie \"bei Volltrunkenheit\nebenso wie die Zeugin GB bewußtlos gewesen\" wären,\n\nWie diese Ausführungen zeigen, verkennt die Strafkamner\ndie rechtliche Bedeutung des $°51 Abs.1 StGB, Sie hält ihn nur\nfür anwendbar, wenn der Täter bewußtlos ist und nicht mehr weiß,\nwas er tut. Dann £ehlt es aber schon am (\"natürlichen\") Vorsatz\nund damit überhaupt an einer Handlung, die den Tatbestand einer\nvorsätzlich zu begehenden Straftat erfüllen könnte; in einen\nsolchen Falle erübrigt es sich, noch nach der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 StG3 zu fragen (RGSt 64,349,354,355;\n69,189,191).\n\nDer § 51 Abs.1 StGB spricht von der Fähigkeit des Täters,\ndas Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu\nhandeln. Gerade das Hemmungsvermögen kann vom Alkoholrausch\nberührt werden (EGHSt 1,384,385; RGSt 67,149). Damit setzt\nsich das Landgericht nicht auseinander.\n\n’k\n\n-4-\n\nDer Inhalt der Urteilsgründe legt zwar für die versuchte\nNotzucht den Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in\ncausa nahe (BGHSt 2,14,17 unten; BGH NJW 1955, 1037 [1J:\nmit Gründen in IM Nr.7 zu § 51 Abs.1 StGB). Der Senat kann\naber den bisherigen Feststellungen nicht sicher genug entnehnen,\nin welchem Maße die Angeklagten schon berauscht waren, als sie\nden Entschluß faßten, das Mädchen sinnlos betrunken zu machen,\num mit ihm geschlechtlich zu verkehren,\n\nDas Urteil wird daher im vollen Umfange aufgehoben, wie\ndie Bundesanwaltschaft beantragt hat.\n\nSarstedt Schmitt Dr.Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-201-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-18/5-str-201-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.986780+00:00"}}