{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-11_5_StR_207_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-11","aktenzeichen":"5 StR 207/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 207/68\n\nVeh BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich PB aus ru.\ndort geboren am ED 925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n.m\n\nDer 5.,Strafsenat des , Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann ' °\nals’ beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus m\n\n5 als Verteidiger, |\n\nJustizangestellte ee)\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: Ze \" a\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSehwurgerichts in Osnabrück vom 30.November 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. j\n\n- Von Rechts. wegen -\n\nAula\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen Mordes verurteilt. Seine\nRevision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge versagt.\n\na) Sie kann nicht darauf gestützt werden, daß der\nTatrichter den zeitlichen Abstand zwischen beiden Schüssen\n\"bei der Befragung des Sachverständigen unberücksichtigt\ngelassen\" habe. | |\n\nb) Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers,\ndas Schwurgericht hätte seine Entscheidung nicht auf das\nGutachten des Sachverständigen Dr.Schnug Stützen dürfen,\nohne einen Obergutachter zu hören, weil die Ausführungen des\nDr.Schnug von dem Sachverständigen Dr.Ducho nicht voll bestätigt worden seien. Indem die Revision die gleichartige\nBeurteilung eines bestimmten Tatvorganges durch verschiedene\nSachverständige vermißt, verkennt sie ersichtlich die Aufgabe\nder Gutachter, die lediglich Fachfragen zu klären und so dem\nGericht genügend Überblick zu verschaffen haben, damit dieses\nabschließende Folgerungen allein und in eigener Verantwortung\nziehen kann. Beide Sachverständige haben das Schwurgericht von\nihren Auffassungen unterrichtet, zwischen denen kein Widerspruch bestand. Die Gründe des Urteils lassen erkennen, daß\ndie gehörten Sachverständigen dem Gericht die zur Beurteilung\nerforderliche Sachkunde vermittelt haben. Die Sachkunde des\nDr.Sobnug hat der Beschwerdeführer weder mit der Revision\nnoeh in der Hauptverhandlung angezweifelt. Das Schwurgericht\nhatte daher keinen Anlaß, ein Obergutachten einzuholen.\n\n2, Was der Beschwerdeführer mit der Sachrüge geltend\nmacht, ist zum Teil tatsächlicher Art und daher unzulässig,\nim übrigen unbegründet.\n\na) Das Urteil weist keine Widersprüche oder sonstige\nMängel auf.\n\nDas Schwurgericht hält den Angeklagten für intelligent\ngenug, um sich bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht mit\nunwahren Angaben zu .belasten. Entgegen der Auffassung der\nRevisien würdigt es die Persönlichkeit des Angeklagten auf\n3.21 UA nicht anders als auf 9.22. Es legt in diesem Zusammenhang ausführlich und widerspruchsfrei dar, aus welchen Gründen\nes seine Einlassung im Ermittlungsverfahren für zutreffend\nerachtet.\n\nAus den Patronenfunden am Tatort folgert das Schwurgericht, der Angeklagte habe das Gewehr vor dem Betreten\nder Gaststätte durchgeladen und deshalb auch gewußt, daß er\neine geladene Waffe benutzte. Hierin liegt kein Ringschluß.\n\nDer Vorwurf, das Schwurgericht setze sich mit dem Gutachten\ndes Sachverständigen Dr.Schnug nicht auseinander, entbehrt der\nGrundlage, Das Urteil gibt zudem nicht nur das Ergebnis des\nGutachtens, sondern auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen wieder (UA S.25).\n\nDie Behauptung, das Landgericht stütze seine Entscheidung\nauf Vermutungen, wird durch die Urteilsgründe widerlegt.\nInsoweit versucht der Beschwerdeführer lediglich, eigene\nZweifel an der rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung\nals unüberwindlich hinzustellen.\n\nb) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilungen. Das bedarf bei der schweren räuberischen Erpressung\nkeiner Darlegung.\n\nAuch die Verurteilung wegen Mordes hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nDas Schwurgericht kann dem Angeklagten .nieht nachweisen, daß er beabsichtigt habe, Clemens JB Aurch den\ngezielten Schuß zu töten. Es sagt aber anschließend, .der\nAngeklagte habe dessen Tod zumindest vorausgesehen- und\nbilligend in Kauf genommen (UA S.26). Damit ist der bedingte\nTötungsvorsatz ausgewiesen. u\n\nDer Angeklagte schoß auf MP, der ihn nicht kannte,\num ihn endgültig als Verfolger abzuschütteln und so der\nStrafverfolgung wegen der vorangegangehen schweren räuberischen Erpressung zu entgehen (UA S.12,28). Damit handelte\ner in Verdeckungsabsicht. nz\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision auf BGHSt 21,283,\nindem sie meint, der Angeklagte hätte nach seiner Vorstellung\ndie vorangegangene Straftat nur verdecken können, indem ‚er\nIB tötete. Das Schwurgericht sagt Ausärücklich, Je\nhabe den Angeklagten nicht gekannt; der Angeklagte habe\ndas gewußt (UA 5.28). Er mußte ihn daher nicht unbedingt\ntöten, um unerkannt zu entkommen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmitt Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-207-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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