{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-11_5_StR_200_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-11","aktenzeichen":"5 StR 200/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 200/68\n\n” 540 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempnermeister Bruno BWED aus Oo iEREENE\ngeboren am EEE 1922 ir ru,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nEu\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Juni 1968, an der teilgenommen haben;\n\n'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEREENEEEENED 2: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Osnabrück vom 24,.August 1967\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 24.August 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Mordversuchs\nzu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Das Schwurgericht in Osnabrück war örtlich zuständig,\nweil der Tatort und der Wohnsitz des Angeklagten in seinem\nBezirk liegen (§§ 7 Abs.1, 8 Abs.1 StPO). Nur dann, wenn\nes im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem\nzuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist,\nwird es nach § 13a StPO vom Bundesgerichtshof bestimmt.\n\nHier lag keine dieser beiden Voraussetzungen vor. Der Antrag\ndes Angeklagten an den Bundesgerichtshof, die Durchführung\nder Hauptverhandlung einem anderen Schwurgericht außerhalb\ndes Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg zu übertragen, war\nunzulässig. Das Schwurgericht brauchte daher die Entscheidung darüber nicht abzuwarten.\n\n2. Die Revision bemängelt, \"daß das auf Grund der\nBeratung des Schwurgerichts abgesetzte Urteil in der Akte\nnicht mehr vorhanden ist\", Sie meint damit den ersten\nEntwurf, sieht in ’ihm den \"Mehrheitsbeschluß des Schwurgerichts\" und nennt die jetzt vorliegende, vofl#rei\nRichtern unterschriebene Fassung das \"neue\", nicht vom\nSchwurgericht \"verabschiedete\" Urteil. Dieses weiche\n\"von der ursprünglichen Mehrheitsabstimmung\" ab und enthalte \"nicht mehr die Gründe des Schwurgerichts, das\nallein zu entscheiden hatte\",\n\nDas alles ist unrichtig. Die Revision verkennt, daß\nes die gemeinschaftliche Aufgabe aller drei Berufsrichter\nist, die vom Schwurgericht mündlich beschlossenen Gründe\nnachträglich zu beurkunden. Darüber, wie das im einzelnen\nzu geschehen hatte, waren sich der Vorsitzende und die\nbeiden beisitzenden Richter in einigen Punkten nicht\neinig. Die Fassung der schriftlichen Urteilsgründe mußte\ndaher von ihnen gemeinsam besonders beschlossen werden. Das\nist, wie ihre dienstlichen Äußerungen ergeben, geschehen.\nDie Geschworenen hatten dabei nicht mitzuwirken. Für das\nRevisionsgericht ist die Urteilsurkunde, die von den drei\nRichtern unterzeichnet ist, die einzige und unwiderlegbare\nErkenntnisquelle der vom Schwurgericht inhaltlich beschlossenen Gründe.\n\n3. Obwohl der Sohn des Angeklagten als Zeuge die\nAussage gemäß § 52 Abs.1 Nr.3 StPO verweigert hatte,\ndurfte das Schwurgericht in den Urteilsgründen sagen, er\nsei zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen, wirke \"keineswegs\nrobust, sondern physisch jetzt noch jung und weich\" und\nder Angeklagte habe darum vor ihm sicherlich keine Angst\ngehabt. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, die äußere\nErscheinung eines Zeugen, der die Aussagefechtmäßig verweigert, für die Urteilsfindung zu verwerten (BGH GA 1965,108).\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet, die festgestellten\nTatsachen tragen die Verurteilung. Die Angriffe der Revision\nsetzen sich unzulässigerweise über die Freiheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StP)) hinweg.\n\n-5-\n\nre;\n\nEs bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die\nBejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit, gegen die sich\nder Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat gewendet\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Schmitt Dr.Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-200-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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