{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-11_5_StR_192_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-11","aktenzeichen":"5 StR 192/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über die Abgrenzung von unbeendetem\n\nund beendetem Mordversuch.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 46 Nr. 1\n\nÜber die Abgrenzung von unbeendetem\n\nund beendetem Mordversuch.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juni 1968\n\n- 5 StR 192/68 -\n\nLG Berlin\n\nFl\n\n§ 8\n\neg\n\n5_StR_192/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Fritz K (CE zu: re:\ndort geboren am EEE 1906,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n$\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bendesgerichtshofs hat in üer\nSitzung vom 11.Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsicent Prof.Dr.Sarstedt\nels Vorsitzendst,\n\"Bundesrichter Scart '\n“Bundesrichter In .Börker\nBundesrichter\" Kersting\nBundesrichter Herrmenn\nals beisitzande Richyar,\nBundesenwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bimdesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :ı: >\n\nals Ve:rseldiger,\n\nJustizangentelite (a\n\nals Urkundsbseutin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das: Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 18.Januar 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der ? Aiseklagte wegen versuchten Mordes\nverurtei worden 35%,\n\nb) :in sämtlieher übrigen Strafaussprüchen.\n2: Die; weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Im Umfang der\" Aushebuig wird die Sache an das\nSchwurgericht zurlickverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtssmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuläspruch ist frei von sachlichrechtlichen\nFehlern, soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande\nin zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt hat. Auch die Revision erhebt gegen diesen\nTeil des Urteils keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Mordes muß aufgehoben werden.\n\nDer Angeklagte hatte sich aus Eifersucht entschlossen,\nseine damals 21 Jahre alte Stieftochter Marga FEB zu\ntöten, Er versetzte ihr zu diesem Zweck in dem Wohnzimmer\nder gemeinsamen Wohnung, in dem sich zur Tatzeit nur er\nund die Stieftochter aufhielten, mit einer Rohrzange, die\ner zuvor mit einem Handtuch umwickelt hatte, von hinten\neinen heftigen Schlag über den Kopf. Er nahm an, der Schlag\nwerde die Stieftochter sofort töten. Sie war jedoch nur\nbenommen. Der Angeklagte erkannte dies zwar sofort, sah\naber von weiteren Schlägen ab.\n\nDas Schwurgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt\nnach § 46 Nr.1 StGB verneint, weil der Angeklagte mit dem\neinen Schlag alles getan habe, was nach seiner :Vorstellung\nund seinem Willen den Erfolg herbeiführen sollte, der\nVersuch also mit dem Schlag beendet gewesen sei. Dies hält\neiner sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n-4-\n\n\"Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem\nVersuch ist zwar grundsätzlich von den Verstellungen auszugehen, die der Täter beim Beginn der Tatausführung über\nderen Ablauf hatte (vgl. BGHSt 14,75,79 und die dort\nmitgeteilten weiteren Entscheiäungen). Das bedeutet aber\nnicht, daß im vorliegenden Falle der Mordversuch beendet\nwar, weil der Angeklagte annahın, daß der Schlag, den er\nseiner Stieftochter versetzte, diese sofort töten werde.\nWer mit unbeäingsem Mordvorsatz unter solchen Umständen\nund in einer solchen Weise auf einen anderen einschlägt,\nwie der Angeklagte es getan hat, macht sich in der Regel\nkeine bestimmten Gedanken über die Zehl der Schläge, die\ner seinem Opfer zu versetzen beabsichtigt, wird vielmehr\nbei seinem Tun durch den Willen beherrscht, auf das Opfer\neinzuschlagen, bis er das seinen Vorsatz entsprechende\nZiel erreicht hat. Die Annahme, schon der erste Schlag\nwerde das Opfer töten, schließt einen solchen den Tatablauf\nvon Anfang an bestimmenden Willen nicht aus, Besondere\nUmstände, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme von\njener Regel ergeben, sind den Feststellungen nicht zu\nentnehmen. Der Angeklagte ist hiernach dadurch, daß er\nvon einem weiteren Einschlagen auf seine Stieftochter\nabsan, obwohl er sofort nach dem Schlag erkannt hatte,\ndaß er sein Ziel mit diesem noch nicht erreicht hatte,\nvon einem im Sinne des § 46 Nr.1 StGB unbeendetem Versuch\nzurückgetreten, Weitere - bei dem festgestellten Sachverhaltv mögliche — Schläge, die er der Stieftochter\nunmittelbar nach dem ersten von ihm als wirkungslos\nerkannten Schlag an demselben Ort und mit demselben Schlagwerkzeug versetzt haben würde, wären keine Wiederholung\neines gescheiterten, scndern die Fortsetzung des begonnenen\nMordversuchs gewesen.\n\n-5-\n\n'Ob der Rücktritt des Angeklagten freiwillig war,\nvermag der Senat auf Grund der Feststellungen, die das\nSchwurgericht getroffen hat, nicht zu entscheiden.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt _ Schmitt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-192-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-192-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.804431+00:00"}}