{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-11_5_StR_187_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-11","aktenzeichen":"5 StR 187/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_187/63\n\n+87 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurergesellen Otto FT ED ‚\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am NEED 1904 ir ZU (Au) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.8a.\n\nrf\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Juni 1968, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesauwaltschsft,\n\nRechtsanwalt (EB a. am\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäfsustelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urieii\ndes Landgerichts in Hamburg vom 17.November 1967\nim Strafaussprüuch einschließlich der Ancränung\nder Sicherungsverwahrung nebst den irsoweit\ngetroffenen Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtemitiels zu\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Schuldsprüche, die der Angeklagte nur mit der\nallgemeinen Sachrüge angreift, lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nBei den Strafaussprüchen fehlt zwar die Angabe der Strafart für den fortgesetzten Taschendiebstahl. Der Zusammenhang\ndes Urteils ergibt aber mit einer jeden Zweifei ausschließ3snden\nSicherheit, daß auch hier eine Zuchthausstrafe gemeint war,\n\n2. Dagegen können die Verurteilung des Angeklagten e1s\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben. Ihre Begründung ist\nnicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht führ; aus, daß\nder Angeklagte (vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung zus\nbetrachtet) in Zukunft gefährlich sein wird, und meint, daß er\nauch nach Strafverbüßung erhebliche Straftaten begehen wird.\nDas schließt es u.a. aus folgenden Tatsachen: Der Angeklagte\nist bereits - wenn auch im Jahre 1941 angeordnet - in\nSicherungsverwahrung gewesen; ferner hat ihn auch die ständige\nVerschärfung der Strafen nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten können (UA S,23,24). Beides entspricht jedoch\nnicht den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen.\n\nDanach ist der Angeklagte, der am 20.2./9.6.1941 wegen\nDiebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall zu insgesamt\nsieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden war und anschließend\nin Sicherungsverwahrung zu nehmen war, nach dem letzten Welt--\nkrieg aus dem Zuchthaus entlassen worden (UA S.5).\nDas spricht dafür, daß die im Jahre 1941 verhängte 7jährige\nZuchthausstrafe im Jahre 1945 noch nicht verbüßt war und\n\nder Angeklagte sich damals nicht in Sicherungsverwahrung\nbefand. Unzutreffend ist weiter, daß die Vorstrafen des\nAngeklagten sich dauernd verschärft haben. Sie haben sich\nvielmehr seit 1945, von einer im Jahre 1961 verhängten Zuchtihausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgesehen,\n\ne]\n\n-4-\n\njeweils sowohl der Art als auch der Höhe nach vermindert\n\n(UA S,5-17). Da die Begründung sowohl der Gefährlichkeit des\nAngeklagten als auch der Sicherungsverwahrung unmerklich\nineinander übergehen (UA S,24), läßt sich nicht ausschließen,\ndaß das Landgericht bei Zugrundelegen der in Wirklichkeit\nfestgestellten Tatsachen von der Verurteilung des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und der Anordnung der\nSicherungsverwahrung abgesehen hätte,\n\nEs ist möglich, daß sich die Verurteilung des Angeklagten\nnach § 20a StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die\nBemessung der Strafe ausgewirkt hat.\n\nDas Landgericht wird zur Frage der Sicherungsverwahrung\nauch zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten zur Zeit seiner\nEntlassung auch wegen seines Alters mit einem Abklingen seines\nverbrecherischen Willens zu rechnen ist.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-187-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-187-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.790751+00:00"}}