{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-11_5_StR_177_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-11","aktenzeichen":"5 StR 177/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 177/68\n\n& #5 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser, z.2t Autoverkäufer\nKurt TED zen. > EEE\n\naus VE,\ngeboren am MED 1920 ir TosiimmmEm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11.Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg v’m 4.August 1967,\nsoweit es ihn verurteilt,\n\n1. im Schuldspruch im Falle 1b der Urteilsgründe,\n2. in sämtlichen Strafaussprüchen,\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Entscheidung über den Maßregelausspruch nach § 42e StGB\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten- wird:\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.\n\na) Im Betrugsfalle Be hatte das Landgericht bei dem\nim Urteil geschilderten Ergebnis der Beweisaufnahme keinen\nAnlaß, die geschädigte Gastwirtin als Zeugin darüber zu\nvernehmen, daß sie den ungedeckten Scheck des Angeklagten\nohne dessen Wissen entgegengenommen habe. Es wäre Sache\ndes Beschwerdeführers oder seines Verteidigers gewesen, die\nVernehmung der Zeugin zu beantragen. Der Tatrichter brauchte\nsich von der jetzt gewünschten Beweiserhebung nichts zu\nversprechen.\n\nb) Das gilt auch für den Diebstahlsfall Tip \"eu\n\nin dem die Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten\nberuhen (UA S.17). Es kam übrigens nicht darauf an, wer zur\nTatzeit Eigentümer des Wagens war. Der Beschwerdeführer\n\nbehauptet selbst nicht, er habe über das Fahrzeug frei\nverfügen dürfen. Daß er die Absicht gehabt habe, den Wagen\nzurückzubringen, stellt er nicht in das Wissen der angeführten Zeugen.\n\nc) Die Strafkammer brauchte den Angeklagten nicht von\nAmts wegen \"stationär unter Zuhilfenahme aller technischer\nMittel\" untersuchen zu lassen. Die Urteilsgründe und die\nSitzungsniederschrift erweisen, daß der Medizinaldirektor\nDr.Schwabe als Sachverständiger in der Hauptverhandlung ein\neingehendes Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten\nerstattet hat. Ob hierfür eine Untersuchung des Angeklagten\nin einer Krankenanstalt oder mit bestimmten Mitteln erforderlich war, hatte zunächst der Sachverständige zu entscheiden. Daß er eine solche Untersuchung für erforderlich\n\n-4-°\n\ngehalten habe, sagt die Revision selbst nicht. Bei dieser\nSachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\ndie von dem Beschwerdeführer jetzt vermißte Untersuchung\nanzuordnen.\n\nd) Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht nicht\neingegangen zu werden, weil insoweit die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.\n\n2. In Schuldspruch greift die Sachrüge nur im\n\na) Betrugsfalle Ew (!p der Urteilsgründe) durch.\nDas Landgericht sagt zunächst auf Seite 8 UA, der Angeklagte\nhabe die ihm von der Zeugin Mitte Juni 1966 geliehenen\n500 DM und 2.000 DM von vornherein nicht zurückzahlen wollen.\nAnschließend setzt es sich mit der Einlassung des Angeklagten\nauseinander, er habe den Betrag in den zugesagten monatlichen\nRaten von 200 DM nicht zurückzahlen können und wollen. Den\nfehlenden Zahlungswillen folgert das Landgericht u.a. daraus,\ndaß der Angeklagte von vornherein nicht mit Geldeingängen\ngerechnet habe, die es ihm ermöglicht hätten, das Darlehen\n\"in absehbarer Zeit\" zurückzuzahlen (UA S.10). Hiermit sind\ndie Ausführungen zum Freispruch im Falle 2 der Urteilsgründe nicht ohne, weiteres zu vereinbaren, denn das Landgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte noch am\n14.duni 1966 gehofft habe, er werde \"auch für die Zukunft\"\netwa 1.500 DM monatlich verdienen (UA S.12 in Verbindung\n\n‚mit S.10). Ferner bleibt offen, wie das Landgericht die _\n\nVermögenslage des Angeklagten zur Tatzeit einschätzt und\n\n.wie sie vor allem der Angeklagte eingeschätzt hat. Den\n\nUrteilsgründen läßt sich daher weder die sichere noch die\neindeutige Feststellung entnehmen, daß sich der Angeklagte\nbei der Annahme des Darlehens außerstande fühlte, in den\nkommenden Monaten jeweils 200 DM’ Zurückzuzahlen, und daß er\ndeswegen von vornherein nicht zahlen wollte.\n\nee\n\nFür die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß der\nAngeklagte im Falle 1a der Urteilsgründe freigesprochen\nwerden muß, falls das Landgericht in der Darlehnsannahme\nvon 500 DM und von 2.000 DM wiederum nur eine Handlung\nerblicken sollte (vgl. LM Nr.2 zu § 174 Ziffer 1 StGB;\n\nBGH NJW 1951 5.726).\n\nb) Die Strafkammer hatte keinen Anlaß, die Möglichkeit\neines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den fünf Fällen\ndes Einmietbetruges zu erörtern, weil ihre Feststellungen\nohne weiteres ergeben, daß diesen Taten kein einheitlicher\nVorsatz zugrunde lag.\n\ne) Im Diebstahlsfall Tom nat das Land-\n\ngericht das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Diebstahl gewürdigt. Die Feststellungen ergeben, daß der Zeuge\ndem Angeklagten das Auto nur für eine Fahrt innerhalb\ndesselben Ortes, zu einem bestimmten Ziel und für kurze Zeit\nüberlassen wollte. Indem der Zeuge diese Fahrt gestattete,\nwurde sein Gewahrsam möglicherweise gelockert, aber nicht\naufgehoben. Das Einverständnis bezog sich daher nicht auf\neine Aufhebung des Gewahrsams. Daß der Angeklagte bereits\nin Zueignungsabsicht abfuhr, folgt aus der Feststellung,\n\ner habe die Einwilligung des Zeugen erschwindelt (UA S.18).\nDamit scheidet Unterschlagung aus.\n\nd) Das übrige sachlichrechtliche Einzelvorbringen\nist unzulässig, soweit es sich von den Feststellungen entfernt oder offensichtlich unbegründet. Die Prüfung auf die\nallgemeine Sachrüge läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel\nerkennen.\n\n3. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil\nkeinen Bestand haben.\n\na) Die Anwendung des § 20a StGB. (gemeint ist offenbar\nder Absatz 1 dieser Vorschrift) findet in den Feststellungen\nkeine ausreichende Stütze. Der Tatrichter muß bei einer\nsölchen Verurteilung grundsätzlich in den Urteilsgründen\nden Sachverhalt derjenigen früheren Taten, die im Zusammenhang mit neuen Taten den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher kennzeichnen (Symptomtaten), nach.\nAnlaß, Beweggrund, nach der Art ihrer Ausführung, sowie nach\nArt und Umfang des bewirkten Schadens kurz darstellen. Das\nRevisionsgericht vermag sonst in aller Regel nicht zu\nprüfen, ob der Tatrichter die früheren Taten zu Recht als\nSymptomtaten gewertet hat, ob insbesondere sie und die neuen\nTaten gemeinsame Merkmale aufweisen, die in einem gleichartigen Verhältnis zum Wesen des Angeklagten stehen\n(vgl. BGH MDR 1957,562, BGHSt 21,263).\n\nDas angefochtene Urteil schildert den Sachverhalt der\nfrüheren Taten teils überhaupt nicht, teils deutet es ihn\nnur an (UA S.4,19). Der Schauensumfang wird nirgends dargestellt. Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten auch\nwegen Diebstahls und wegen Hehlerei in zwei Fällen als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher, obwohl der Angeklagte\nwegen Hehlerei überhaupt nicht und wegen Diebstahls erst\nzweimal bestraft worden ist. Soweit die Strafkammer auf\nUA 5.20 etwa einen ganz allgemein gearteten Hang zum\nVerbrechen andeuten sollte, wäre eine solche Annahme nach\nden bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt\n(vgl. BGHSt 16,296).\n\nb) Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur\ngegen die Ablehnung der beantragten Sicherungsverwahrung\nrichtet und vom Generalbundesanwalt mit zutreffender\nBegründung vertreten wird, hat Erfolg. Die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach § 42e StG3 verlangt nicht die\n\n- 7 -\n\nee\n\n- 7 -\n\n\"Überzeugung\" des Tatrichters (UA S.22), daß der als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilte Täter nach Verbüßung\nder Strafe weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Vielmehr genügt die tatrichterliche Prognose, daß die Wiederholung solcher Taten wahrscheinlich, d.h. ernsthaft zu\nbesorgen ist. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, ob die\n\nvom Landgericht angenommene \"Möglichkeit\" künftiger Besserung\ndes Angeklagten, die nur mit dem kurzen Hinweis auf sein\nLebensalter von 47 Jahren begründet wird, mehr ist als\n\neine unsichere Erwartung oder Hoffnung (vgl. BGH NJW 1968,\n\n9977), |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-177-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-11/5-str-177-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.772005+00:00"}}