{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-06-05_5_StR_561_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-06-05","aktenzeichen":"5 StR 561/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2108 088\n\n5 StR 561/68\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhard v ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1941 in ram,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n,\n2\n\n.2-\n\nDer 5.Swraisenat Ges ‚Bundesgerichtshofs het in der\nSitzung von 5.Novenber see, an dsr teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Nr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichtsr Siemer\nBündesrichter Schmitt\nBundesrichter _Dr.Börker\nBurdssrichter Rerrmann\nals beisitzende ‚Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Tandenanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin nm au am.\n\nals Verteidigsrin,\n\n Justizhauptsekretär Een\n\nals. Urkundsbeanter der. ‚Geschäftsstelle,\nfür Recht :erkamnt:\n\nAuf die Revision .des. Angeklagten wird das\nUrteii des Landgerichts in Hamburg vom\n5.Juni 1968 im Strafausspruch mit den : -\nFeststellungen hierzu aufgehoben. '-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIn Umfange der Aufkebung wird die Sache\nen das Landgericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n\nRechtsmrittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechte wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nSie ist offensicht).ich unbegründet, soweit sie das\nVerfahren bemängelt und den Schuldsrruch angreift.\n\nIm Strafausspruch greift die Sachrüge durch.\n\nDie Strafkammer versagt mildernde Umstände. Sie\nführt zur Begründung an, der Angeklagte habe es vorgezogen, eine Vorstrafe voll zu verbüßen, statt einen\nAntrag auf bedingte Entlassung zu stellen. Diese\nErwägung ist rechtsfehlerhaft. § 25 Aps.1 StGB verlangt,\ndaß der Verurteilte der bedingten Entlassung zustimmt.\nDer Angeklagte hatte daher ein Recht, seine Strafe voll\nzu verbüßen und damit Ort und Dauer der Nachwirkungen\nseiner Verurteilung weitgehend selbst zu bestimmen. Es\ndarf nicht zu seinen Nachteil berücksichtigt werden,\ndaß er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts. _\n\nSarstedt .Siemer. Schmitt\n\" Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-05/5-str-561-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-05/5-str-561-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.725425+00:00"}}