{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-21_5_StR_99_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-21","aktenzeichen":"5 StR 99/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 99/68\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nFe FE AR:\n’ a3\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.\n\nje.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Ep\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE GEREEEEED =: GENE»\n\nals Verteidiger des Angeklagten Tg»,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI, Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n23.Juni 1967 wird\n\n1. auf die Revision des Angeklagten\nsoweit es diesen betrifft,\n\n2. auf die Revision des Angeklagten Go»\nsoweit es ihn wegen fortgesetzter Beihilfe\nzur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten G>\nwird verworfen.\n\nII.\n\nIII.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nHamburg zurückverwiesen, die auch über die\nKosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Kg, To\n\nund von Mg werden verworfen.\n\nIn der Urteilsformel werden jedoch bei dem\nAngeklagten von MW idie dort: zweimal\ngebrauchten Worte \"im Rückfall\" gestrichen.\n\nJeder dieser drei Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen _\n\n-4-\n\nGründe\n\nA. Revision des Angeklagten ]\n\nI.\n\nDie Behauptung, das Urteil stelle mehrere bestimmte\nTatsachen fest, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden seien, ist nicht bewiesen.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Die Revision bemüht sich vergeblich, einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den mehreren Taten des\nBeschwerdeführers darzutun.\n\na) Ihre Behauptung, \"daß bei Kg und IB generell\nder Vorsatz bestand, künftig laufend Diebstähle in der\neingespielten Art durchzuführen\", entfernt sich unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen. Danach entdeckten\ndie Täter \"von Fall zu Fall eine Möglichkeit, bestimmte\nFleischmengen 'abzuzweigen', und. nutzten die sich jeweils\nbietende Gelegenheit aus\" (UA S.40/41). Im übrigen wäre\nein Entschluß der Art, wie die Revision ihn behauptet,\nnoch kein Gesamtvorsatz, könnte also einen Fortsetzungszusammenhang nicht herbeiführen (BGHSt 1,313,315; 16,124,\n128/129). =\n\nb) Das Landgericht spricht zwar an einer Stelle, auf\ndie sich die Revision beruft (UA S.42), von der \"Rollenverteilung unter den beiden Mittätern bei der: Durchführung\ndes Gesamtplanes\", Damit meint es aber nur den jeweiligen\nPlan eines einzelnen Diebstahls nebst Steuerhinterziehung,\nnicht eine Vorausplanung aller oder mehrerer Taten dieser\nArt.\n\n-5_-\n\nBB\n\nc) Es trifft zu, daß die Sträfkemmer bei der Steuer--.\nhehlerei des Abnehmers, des Angeklagten TE, -ire\nfortgesetzte Handlung annimmt (VA 8.46): Daraus läßt sich\naber nichts zugunsten des Beschwerdeführers herleiten.\n\n2. Daß der Mittäter IggW die gemeirsau gestchlenen\nFleischwaren, die er aus dem Freibafen ins Zolliniand\nschaffte, dabei nicht verzollte, ist der deutliche Sinr.\nder Feststellungen. Für den Steuerhinterziehungsvorsatz\ndes Beschwerdeführers genügt seine \"Erkenntnis, Tg\nwerde das Fleisch ohne zollamtliche Gestellung ins Inland\nverbringen\" (UA S.41). Eine nähere Vorsteilung davon, wie\nLg 3as Aurchführte, war zum Vorsatz des Beschwerde--\nführers rechtlich nicht erforderiich.\n\n3. Soweit die Angriffe gegen den Strafausspruch nicht\nüberhaupt unzulässigerweise in den Bereich der tatrichterlichen Ermessensfreiheit eindringen, sind sıe offensichtlich\nunbegründet; \"mildernde Umstände\", deren Zubilligung die\nRevision .vermißt, kennt das Gesetz weder beim Diebstahl\nnoch bei der- Steuerhinterziehung.\n\n'B, Revision des Angeklagten Ton\nI.\n\n. Die Revision rügt zu Unrecht Verletzung des Verfahrensrechts.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge\nbestimmter Hinweise, die ihm in der Hauptverhandlung gegeben\nworden seien, habe er nicht mit einer Verurteilung wegen\nBandendiebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.6 St3B zu rechnen\nbrauchen,.. Falls er damit eine Verfahrensrüge erheben will,\n\nEen;\n\nist diese unbegründet. Denn schon Nr.II C des Anklagesatzes\n(5.8 der Anklageschrift Bd.V B1.847 ff d.A.) lautete auf\nBandendiebstahl, und der § 243 Abs.1 Nr.6 StGB war auf |\nSeite 10 der Anklageschrift mit genannt. Eine Verletzung\ndes § 265 Abs.1 StPO kommt daher nicht in Betracht.\n\n2..Die Revision rügt, das Landgericht habe bei der\nVerurteilung wegen Bandendiebstahls, insbesondere bei der\nAnnahme einer Mittäterschaft, seine gesetzliche Verpflichtung\nzur vollständigen Wahrheitserforschung verkannt, gibt aber.\nnicht die Beweismittel an, deren sich der Tatrichter nach\nihrer Ansicht noch hätte bedienen sollen. Es liegt daher\nkeine zulässige Verfahrensbeschwerde vor (BGHSt ‚2,168).\nAuf den sachlichrechtlichen Gehalt dieser Ausführungen.\nder Revision wird unter Nr.II,1 eingegangen... .\n\n‚II.\n\nDie ‚Sachbeschwerde ist.unbegründet. Die ‚Feststellungen\ntragen die Verurteilung.\n\n1. Es-trifft zwar zu, daß die Kaffee- und Teediebstähle\n(Nr.VIII der Urteilsgründe) nur dann unter den § 243 Abs.1\nNr.6 StGB (Bandendiebstahl) fallen können, wenn der Mitangeklagte von MB nicht Gehilfe, sondern Mittäter. des |\nBeschwerdeführers war, Das hat die Strafkammer aber eptgegen\nden Ausführungen. der Revision schon deshalb rechtlich zu-.\ntreffend angenommen, weil von ME die Kaffee- und\nTeesäcke regelmäßig eigenhändig aus den Schuppen holte\nund auf den Kraftwagen, den,er auch selbst steuerte, lud,\nwährend der Beschwerdeführer.nur sichernd, dabeistand und\nim übrigen mitfuhr. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem Fall Nr.V der Urteilsgründe,\nin dem von Mi a1s Gehilfe angesehen worden ist und auf\n\nden sich die Revision beruft. Dort leistete er dem Beschwerdeführer in der Hauptsache nur Fahrerdienste, während die Wegnahme des Fleisches im wesentlichen die Aufgabe des Mit-.\nangeklagten Kg war, In dem Falle Nr.VIII der Urteilsgründe, der als Bandendiebstahl gewertet worden ist, hatte\nder Beschwerdeführer zwar ebenfalls das größere wirtschaftliche Interesse an der Tat. Dieses glich aber nur seinen\ngeringeren äußeren Tatbeitrag aus -und machte ihn nicht zum\nAlleintäter. Denn von MB erhielt von dem Erlös des:\nerbeuteten Rohkaffees, dessen Menge über 4000 kg betrug,\nimmerhin 17.000 bis 18.000 DM.\n\n2. Wie der Revision zuzugeben ist, ist § 243 Abs.1\nNr.6 StGB dann nicht anwendbar, wenn -sich mehrere verbinden,\num einen fortgesetzten Diebstahl zu begehen; sie müssen vielmehr beabsichtigen, mehrere Diebstähle zu verüben, die\nselbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB sind\n(BGH GA 1957,84/85). So war es aber im vorliegenden Falle.\nDenn erst, wenn sich irgendwo im Freihafen eine günstige\nGelegenheit bot (UA S.78 bis 80), Kaffee oder andere Waren\naus einem der vielen Schuppen zu stehlen, konnte von den\nAngeklagten \"ein bestimmtes Vorhaben ins Auge gefaßt\" und\ndurchgeführt werden (UA 5.83). Es war also jedesmal ein\nneuer Entsehluß erforderlich, Zuweilen faßten die Angeklagten\nihn auch nicht, weil sie am Schuppen der Mut verließ (UA 8.79).\nIhre allgemeine Bereitschaft, im Freihafen Gelegenheit zum\nDiebstahl von Waren, insbesondere Kaffee, zu suchen und\nnach Möglichkeit auszunutzen, war kein Gesamtvörsatz, wie er\nzur fortgesetzten Handlung gehört (BGHSt 1,313,315; 16,124,\n128/129). Daß das Landgericht die Angeklagten nicht wegen\nmehrerer Bandendiebstähle, sondern nur wegen: eines solchen\nverurteilt hat, beschwert sie nicht.\n\n53. Von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen dem\nfortgesetzten Fleisehdiebstahl bei dem \"FRIGO-Fleischverkauf\"\n(Nr.V der Urteilsgründe) und den Kaffee- oder Teediebstählen\n\n’\n\n-8 -\n\nkann erst recht keine Rede sein. Was die Revision hierzu\nausführt, ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt\nauch für die Angriffe gegen den Strafausspruch, soweit sie\nnicht überhaupt unzulässigerweise das Ermessen des Tatrichters\ndurch ein anderes ersetzen wollen.\n\nC.: Revision des Angeklagten von “>\nI.\n\nDie allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nII.\n\nDas Urteil hält der sachlichrechtlichen Prüfung stand.\nNur in einem unwesentlichen Punkte muß die Urteilsformel\neiner inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung angepaßt\n\non warm tms,\n\nwerden.\n\n1. Soweit die Revision die Annahme des Bandendiebstahls\nangreift und Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fleischund den Kaffee- oder Teediebstählen geltend macht, wird auf\ndie Ausführungen unter B II 1 bis 3 verwiesen.\n\n2. Gewerbsmäßige Zollhinterziehung (§ 401 b Abs.1 Abg0)\nscheidet nicht deshalb aus, weil der. bestochene Zollassistent Gag wußte, daß der Beschwerdeführer zollpflichtige Waren mit sich führte, und ihn trotzdem unkontrolliert hindurch ließ. Ein Steuerbeanter, der in dieser Weise\npflichtwidrig handelt, ist nicht die Steuerbehörde; ‘sondern\n\nwirkt selbst bei- ihrer Täuschung nit.\nObwohl der Beschwerdeführer bei dem Diebstahl nur\n\nGehilfe war, hat ihn das Landgericht bei der unmittelbar\nfolgenden Zollhinterziehung mit Recht als Mittäter behandelt.\n\n-9 -\n\nFr\n\nDenn er war es, der das Diebesgut aus dem Freihafen ins\nZollinland schaffte. Die Gestellungspflicht traf also ihn\nselbst.\n\n3, Die Rückfallbestimmung des § 404 AbgO ist nach dem\nErlaß des angefochtenen Urteils durch das Gesetz vom 10.August\n1967 (BGBl I 877) aufgehoben worden. Sie schrieb Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten und Außerdem \"Gelästrafe in\nunbeschränkter Höhe vor. Ihre Aufhebung hat jedoch im vorliegenden Fall keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Denn\nauch aus den §§ 396, 401 b Abg0O, die die Strafkammer ebenfalls mit Recht herangezogen hat, ergibt sich die doppelte\nStrafädrohung von Gefängnis- und Geldstrafe in der gleichen\nHöhe (BGH LM Nr.1 zu RAbgO § 396). Es sind daher nur die\nWorte \"im Rückfall\", die in der Urteilsformel zweimal gebraucht\nsind, zu streichen.\n\nD. Reyision des Angeklagten\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Hehlerei muß auf die Sachrüge schon. aus\nfolgenden Gründen aufgehoben werden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung erfordert die Hehlerei\n(§ 259 StGB) als Vortat eine strafbare Verletzung fremden\nVermögens, Der Vorsatz des Hehlers muß sich daher darauf\nrichten, daß der Vortäter die Sache durch eine strafbare\nHandlung erlangt hat, die sich gegen das Vermögen eines\nanderen richtete,- Ein solches Bewußtsein des Beschwerdeführers stellt das Landgericht nicht ausreichend fest. Es\nspricht vielmehr insoweit bei der rechtlichen Zusammenfässung\nmır von einer \"strafbaren Vortat\" (UA 8.77) und gebraucht\nvorher zweimal den Ausdruck \"dolose Herkunft\" (UA 5,74,76).\nDiese Bezeichnungen treffen z.B. auch auf das vorangegangene\n\n- 10 -\n\nN\n\n- 10 -\n\nZollvergehen zu. Die Umstände des Ankaufs, insbesondere der\ngeforderte und gewährte Preis, waren hier nicht so, daß das\nLandgericht nur gemeint haben könnte. der Beschwerdeführer\n\nhabe als Vortat eine strafbare Verletzung fremden Vermögens\nfür möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen.\n\nEs erübrigt sich daher, auf die sonstigen Angriffe der\nRevision einzugehen, die zun Teil nur reın tatsächlicher\nArt sind, Dies alles kann der Beschwerdeführer in der neuen\nHauptverhandlung dem Tatrichter vortragen,\n\nE. Revision des Angeklagten Cage»\n\nEs ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben.\n\n1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer\npassiver Bestechung enthält keinen rechtlichen Fehler und\nbleibt daher bestehen.\n\n2. Das Landgericht verurteilt den Angeklagten außerdem\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung (§§ 398, 401 db, 396 Abg0O). Das ist nur dann zulässig,\nwenn der Gehilfe selbst gewerbsmäßig gehandelt rat; denn der\nWille, sich eine Erwerbsquelle von einiger Dauer zu verschaffen, ist eine besondere persönliche Eigenschaft im\nSinne des § 50 Aps.2 StGB (BGHSt 6,260,261). Einen solchen\nWillen stellt die Strafkammer bei dem Angeklagten Goggg»\nnicht ausdrücklich fest. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt\ner sich nicht mit hinreichender Sicherheit. Gauger leistete\ndie Beihilfe zwar seines Vorteils wegen (§ 398 Abg0). Das\nist aber nicht gleichbedeutend mit Gewerbsmäßigkeit.\n\nDieser Teil des Urteils muß daher im Sckuld-- und Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden. Das hat\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\njedoch auf die Höhe der Strafe wegen der schweren passiven\nBestechung keinen Einfluß. Diese bleibt daher bestehen.\nDie Gesamtstrafe ist jedoch aufzuheben,\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/5-str-99-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/5-str-99-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.403346+00:00"}}