{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-21_5_StR_462_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-10-08","aktenzeichen":"5 StR 462/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"88 212, 43, 224, 73 StGB\n\nZusammentreffen von versuchtem Totschlag\nund schwerer Körperverletzung.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\n88 212, 43, 224, 73 StGB\n\nZusammentreffen von versuchtem Totschlag\nund schwerer Körperverletzung.\n\nBGH, Urt. v.8.Oktober 1968 - 5 StR 462/68\nLG Osnabrück\n\n5 StR_462/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsn Hilfsarbeiter Harald vB :.: DE\nsrt geboren an EEE 552,\n\nır Zeit in Untersuchungshaft,\n»setzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Mi»\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB :...: (GEEEEEERES,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär (Es\n'als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 21.Mai 1968\nwird verworfen; jedoch entfällt die Bezeichnung\nder Anstalt, in der die Fürsorgeerziehung vollzogen werden soll. u .\n\nDie Kosten der Revision einschließlich der dem:\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Jugendksmmer hat den zur Tatzeit 15 Jahre alten\nAngeklagten des versuchten Totschlags für schuldig befunden,\nweil er am 1.0Oktober 19€£7 mit Tötungsvorsatz aus einer\nEntfernung von drei bis vier Metern auf seinen Vater\ngeschossen hat. Der Schu? ging durch die Schläfe und den\nAugapfel bis zur Nasenwurzel. Der Vater blieb am Leben,\nverlor aber das linke Auge.\n\nDie Jugendkammer hat schädliche Neigungen des Angeklagten nicht feststellen können und auch nicht wegen der\nSchwere der Tat Jugendstrafe für erforderlich gehalten.\n\n1. Die Revision der Stnatsanwaltschaft rüst die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts und beanstandet mit\nihren Einzelausführungen, daß der Angeklagte nicht wegen\nversuchten Mordes verurteilt worden ist. Sie ist weiterhin\nder Meinung, die Jugendkammer habe zu Unrecht Fürsorgeerziehung für ausreichend erachtet, enstatt eine Jugendstrafe zu verhängen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nur in begrenztem Umfange vertreten hat, ist\nim wesentlichen unbegründet und führt lediglich zu ein-r\nim Ergebnis unbedeutenden Änderung der Urteilsformel.\n\nWas zur Begründung des Rechtsmittels im einzelnen\nvorgetragen ist, ist entweder unbegründet oder unzulässig.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer\nden Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt\nhat. Das Landgericht hat niedrige Beweggründe ohne Rechtsirrtum verneint.\n\nDie Ausführungen der Jugendkamner zu § 17 JGG weisen\nebenfalls keine rechtlichen Fehl:r auf. Was die Revision\nhierzu vorgetragen hat. findet entweder in den Urteilsgründen keine Stütze oder betrifft sogar Umstände, die\n\nerst nach dem Urteil eingetreten sind.\n-4-\n\n-4-\n\n2. Eingehenderer Ausführungen bedarf es nur zu\nfolgendem Punkte:\n\nDie Jugendkammer ist \"entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht davon ausgegangen, daß\ndie vollendete schwere Körperverletzung von der Tötungsabsicht konsumiert wird. Im Willen, das Ganze zu vernichten\" -— so heißt es in den Urteilsgründen - , \"steckt\nimplicite immer mindestens die Bereitschaft, Teile davon\nzu beschädigen.\"\n\nDieser Auffassung ist der Generalbundesanwalt in der\nVerhandlung vor dem Senat entgegengetreten. Er hat vorgetragen, der Unrechtsgehalt der Tat wäre nicht erschöpft,\nwenn der Angeklagte nur wegen versuchten Totschlags verurteilt würde, der Verlust des Sehvermögens auf einem\nAuge aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck käme. Dem\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits in BGHSt 16, 122,123\nund BGHSt 21, 265,266/267 dargelegt, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung\nist und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mit\numfaßt wird. Es bestehe daher kein sachliches Bedürfnis,\ndenjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist,\naußerdem noch wegen der: in seiner Tat notwendig liegenden\nKörperverletzung zu verurteilen; der rechtliche und\nsittliche Unwert seiner Tat werde durch die Verurteilung\nwegen des Tötungsdelikts voll erfaßt. Dem schließt sich\nder Senat an; er hat diese Meinung schon früher vertreten\n(vgl. 5 StR 553/53 vom 25.Mai 1954, angeführt in |\nBGHSt 16, 123).\n\nNun hat der Generalbundesanwalt allerdings zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß es sich in den Fällen, die den\nEntscheidungen BGHSt 16, 122 ff und 21, 265 ff zugrunde\nlagen, um das Zusammentreffen cines versuchten Tötungsdeliktes mit gefährlicher Körperverletzung handelte und\n\n-5-\n\n-5-\n\nBGHSt 16, 122,124 die Frage, ob \"das rechtliche Verhältnis\nder Tötungsdelikte zu den Tatbeständen der §§ 224, 225 und\n229 StGB im Hinblick auf die besondere Art der Tatausführung und auf deren Folgen möglicherweise anders zu\nbeantworten ist\" ausdrücklich offengelassen hat.\n\nJedenfalls für das Zusammentreffen eines versuchten\nTötungsdeliktes mit einem der Tatbestände des § 224 StGB\nliegt aber zu einer znderen Beurteilung kein Anlaß vor.\n§ 224 StGB stellt es auf die Folgen der Tat ab, die gemäß\n§ 56 StGB nur dann zu einer höheren Strafe führen können,\nwenn der Täter diese Folgen fahrlässig herbeigeführt\nhätte. Die Annahme einer solchen Fahrlässigkeit liefe auf\nden Vorwurf hinaus, der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an der erforderlichen und zumutbaren\nSorgfalt fehlen lassen. Darin läge kein Sinn, zumal sich\nhier durch die Annahme von Tateinheit der Strafrahmen nicht\nänderte. Innerhalb des Strafrahmens können und müssen\nverschuldete Folgen der Tat ohnehin bei der Strafzumessung\n(oder wie hier bei der Frage nach den Voraussetzungen des\n§ 17 IGG) berücksichtigt werden.\n\nOb Entsprechendes auch beim Zusammentreffen eines\nversuchten Tötungsdelikts mit beabsichtigter schwerer\nKörperverletzung (§ 225 StGB) zu gelten hätte, braucht\nhier nicht erörtert zu werden. Denkbar wäre ein solcher\nFall allenfalls dann, wenn sich auf den (nicht eingetretenen) Tötungserfolg ein nur bedingter Vorsatz bezogen\nhätte. Bei einer derartigen Sachlage könnte der Unrechtsund Schuldgehalt des vollendeten Körperverletzungsdelikts\nim Vergleich zu dem des versuchten Tötungsdelikts möglicherweise an Gewicht zu=-nehmen. Das kommt auch in der Strafärohung des § 225 StGB zum Ausdruck, dessen Mindest- und\nHöchststrafe die des § 213 StGB weit übersteigen. Sollte\naus diesen Gründen die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und\ndem vollendeten Verbrechen des § 225 StGB zu bejahen sein,\nso hätte das für die im vorliegenden Frll zu entscheidende\nRechtsfrage keine Bedeutung. -6_-\n\nNach alledem ist es nicht zu beanstanden, daß die\nJugendkammer den Angeklegten wegen versuchten Mordes und\nnicht auch wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB\nbestraft hat.\n\n3. Zutreffend hat jedoch der Generelbundesanwalt\nnoch auf folgendes hingewiesen: \"Bin Rechtsfehler liegt\nferner darin, daß die Jugendkammer im Urteil bestimmt hat,\nin welchem Heim die Fürsorgeerziehung auszuführen ist.\n\nDie Ausführung dieser Erziehungsmaßregel richtet sich\nvielmehr nach den Vorschriften der Jugendwohlfahrt\n\n(§§ 12,82 Abs.2 JGG, § 71 Abs.1 JWG)\". Insoweit hat der\nSenat den Urteilsspruch berichtigt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Herrmann\n\n5 StR 462/68\n\n\"\"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Harald WM CB zu: ve,\n\ndort geboren am W 352,\nzur Zeit in Untersuchungsshaft,\n\ngesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Mom\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Novenber 1968 beschlossen:\n\nDie Gründe des Urteils des Senats vom\n8.0ktober 1968 werden dahin berichtigt,\ndaß es auf Seite 4 Zeile 9 von unten\n\n(= UA S.6 Zeile 2 von oben) statt\n\n\"wegen versuchten Mordes\" richtig heißen\nmuß \"wegen versuchten Totschlags\".\n\nEs handelt sich um ein offensichtliches\nSchreibverschen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-08/5-str-462-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-08/5-str-462-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.378329+00:00"}}