{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-21_5_StR_181_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-21","aktenzeichen":"5 StR 181/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 181/68\n\n“7 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsaache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Walter E ED :.:: : EEE,\ngeboren am NEED 1327 :: Na (Lass),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer\nDiebstähle i,R. U...\n\ner\n\nDer 5.Straisenat des Bundesgerichvshols hat in der\nSitzung vom 21.Mai 1968, en der teilgenemmen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.,Sarsteit\nals Vorsitzendsr,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.EZörker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD =: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Goschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten EB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom.\n17.November 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. a\n\nIhm wird eine nach dem 17.November 1967 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten EWEB, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfoig.\n\nDer Schuldspruch läßt keinen sachtiichrechtiichen Mangel\nerkennen, der den Angeklagten beschwert. Insoweit erhebt\nauch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nDer Strafausspruch ist ebenfalls frei von sachlichrechtlichen Fehlern. Die gegen ihn gerichteten Einzelängriffe der\nRevision sind unbegründet.\n\nDas Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, welchen der\nbeiden Absätze des § 20a StGB die Strefkammer angewandt hat,\nDer Urteilszusammenhang ergibt aber. daß sie die Voraussetzungen des Abs.1 als erfüllt angesehen hat. Das Urteil\nbegnügt sich nicht damit, auf UA S.18 zu sagen, daß die\nförmlichen Voraussetzungen des § 203 StGB gegeben seien, Es\nerwähnt auf UA S.19, daß der Angeklegte in’ den Jahren 1950,\n1951, 1952, 1953, 1955 und 1962 insgesamt 7 mal wegen\nDiebereien bestraft worden ist und fährt fort, schon die\numfangreichen Schrottdiebstähle in den Jahren 1952 und 1953\nsowie die Verurteilungen wegen gewichtiger Lebensmittel- und\nFahrzeugdiebstähle in den Jahren 1955 und 1962 machten deutlich, daß der Angeklagte dazu übergegangen sei, seinen\nLebens- und Fahrzeugbedarf statt durch geregelte Arbeit durch\nDiebstähle zu decken. Die Strafkammer hat die förmlichen\nVoraussetzungen des § 20a StGB hiernach durch \"Bestrafungen!\nund \"Verurteilungen\" als erfüllt angesehen, also nicht\nAbsatz 2, sondern Absatz angewanät.\n\nDie Urteile, die diese Voraussetzungen erfüllen, stellt\ndas Urteil der Strafkamner auf UA S.4 ff, fest. Es sinä die\ndort unter 6, 9 und 13 mitgeteilten Verurteilungen vom\n\nhm\n\n-4-\n\n2.10.1952, 13.9.1955 und 28,1.19553. Sie rechtfertigen die\nAuffassung, daß die förmlichen Voraussetzungen des |\nAbs.1 des § 20a StGEB vorliegen. Dem steht nicht entgegen,\ndaß zwischen dem 13.9.1955 und den am 22,8. und 19.9.1962\nverübten Diebstählen, deretwegen der Angexlagte am 28.1.1963\nverurteilt wurde, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die\nFeststellungen ergeben, daß der Angeklagte die Zuchthausstrafe von drei Jahren, die durch das Urteil vom 13.9,1955\ngegen ihn verhängt wurde, bis zum 15.9.1958 verbüßt hat\n(vgl. § 20a Abs.3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 StGB).\n\nDie gegen die Gesamtwürdigung der früneren und neuen\nTeten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerichteten\nRevisionseinwendungen greifen eberfalls nicht durch, Es\ntrifft zwar zu, daß das Urteil nichts darüber sagt, ob der\nAngeklagte in der Lage war, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dies bedeutet aber bei dem Beruf, den der Angeklagte\nnach den Feststellungen gelernt hat (Autoschlosser), der\nVielzahl seiner früheren und neuen Diebstahlstaten, dem\nZeitraum, über den sie sich erstrecken, der Art und dem\nUmfang der festgestellten Beute sowie der Art und Weise,\nin der der Angeklagte die neuen Taten ausgeführt hat,\nkeinen sachlichrechtlichen Mangel.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer\n§ 20a StGB nur angewandt hat, soweit der Angeklagte wegen\nDiebstahls verurteilt worden ist. Das Urteil sagt auf\nUA S.20 am Ende der Darlegungen zu § 20a StG3 wörtlich:\n\"Die Strafkammer ist nach allem davon überzeugt, daß der\nAngeklagte soweit ins Kriminelle abgeglitten ist, daß er\nauch in Zukunft nicht von Diebstählen der beschriebenen Art\nwird ablassen können.\" Daß die Strafkammer bei der Bildung\nihrer Überzeugung von dieser Gefahr ergänzend die rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten berücksichtigt hat,\n\n5.\n\nen\n\n- 5 -\n\ndie sich daraus ergibt, daß er in den Jahren. 1960 bis 1965\nsechsmal wegen Fahrens ohne Führerschein oder Fahrerlaubnis\nbestraft worden ist und in der Hauptverhandlung erklärt hat,\ner werde auch in Zukunft ohne Fahrerlaubnis fahren, ist\nkein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. BGHSt 21,263,265).\n\nWas die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt ° Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/5-str-181-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/5-str-181-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.355135+00:00"}}