{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-21_5_StR_168_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-21","aktenzeichen":"5 StR 168/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 168/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektromeister und Ingenieur Albert ONE\n\naus BB,\ngeboren am EEE 1921 in ron Tau\n\n2. den Elektriker Herbert HD au gm\n\ngeboren an ED 1922 ir rag\n\nwegen falscher Anschuldigung und versuchten Betruges\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m zu: MED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hm\n\nJustizangestellte CE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Of una Hp gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin von\n29, November 1967 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nA.\n\nDie Revision des Angeklagten OB Kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nI. Die Verfahrensangriffe gehen fehl..\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Staatsanwaltschaft hätte den versuchten Betrug nicht vor der\nGroßen Strafkammer anklagen dürfen. Schon im Hinblick auf |\nInhalt und Zweck des § 209 Abs.1 StPO kann es nicht darauf\nankommen, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anklage mit Unrecht\nbeim Landgericht angebracht hat.\n\n2. Auch kann die Revision nicht damit durchdringen, daß\nsich die Große Strafkammer für sachlich zuständig gehalten\nhabe, obwohl mangels besonderer Bedeutung im Sinne des § 24\nAbs.1 Nr.2 GVG ein Gericht niederer Ordnung zuständig gewesen i\nsei. \"Nach dem Grundgedanken des § 269 StPO bildet nur die |\nÜberschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts |\nwegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr.4 StPO. Wenn die Strafkammer selbst nach\nder Eröffnung des Hauptverfahrens zu der Auffassung gekommen\nwäre, daß dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei,\nhätte sie sich trotzdem nicht mehr für unzuständig erklären\nund die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen, Daher kann\n“auch das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer\nBedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war\" (5 StR 643/61\nvom 13.2.1962).\n\n3. Die Verbindung beider vor der Großen Strafkamnmer\nanhängigen Sachen war nach § 237 StPO zulässig. Dem steht\ndie Entscheidung BGHSt 19,177 ff nicht entgegen, wie ihr\nInhalt zeigt.\n\n-A-\n\nII. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab,\ndaß die Verurteilung wegen versuchten Betruges frei von\nRechtsmängeln ist. Die Einzelangriffe der Revision hiergegen\nentfernen sich unzulässig von den Feststellungen.\n\nIII. Durch die Verurteilung wegen leichtfertiger\nfalscher Anschuldigung ist der Angeklagte OB richt\nbeschwert.\n\n1. Die Strafkammer hat sich in rechtlich einwandfreier\nWeise davon überzeugt, daß auch die Klingelleitung nicht\ndurch schweren Diebstahl abhanden gekommen war. Was die\nRevision dagegen vorbringt, ist überwiegend unzulässig,\nweil es nur die Beweiswürdigung als solche bekämpft. _\n\nDahinstehen mag, ob das Urteil auf Seite 15 UA den von\nder Revision behaupteten Kreisschluß enthält; dann jedenfalls\nwar die beanstandete Erwägung für die Überzeugungspildung\ndes Tatrichters offensichtlich bedeutungslos.\n\n2. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob\ndie Annahme des Landgerichts (UA S.20/21) zutrifft, daß die\nbewußt unwahre Behauptung des Beschwerdeführers, MeilBbhabe\nauch das Bolzenschußgerät gestohlen, eine bloße Übertreibung\ndes wirklichen Sachverhalts und daher rechtlich bedeutungslos\nist.\n\nJedenfalls handelt es sich nicht nur um eine strafrechtlich belanglose Übertreibung, soweit der Angeklagte\nOgBien Zeugen MM als mutmaßlichen Täter eines schweren\nDiebstahls bezeichnet (durch diese Anzeige die Einleitung\neines Ermittlungsverfahrens wegen schweren Diebstahls auch\nerreicht) hat (UA S.11, 20). Dieses Hinzudichten eines\nStraferschwerungsgrundes gab dem Vorwurf so erhebliches\nGewicht, daß bereits hierin eine falsche Anschuldigung zu\nfinden ist (RGSt 15,391,395; BGH 1 StR 425/55 vom 29.11.1955).\n\n-5-\n\nDas räumt auch die Revision ein (vgl. schriftliche\nRevisionsbegründung S.5 unten). Sie meint lediglich, nach\nden Ausführungen auf Seite 21 UA habe sich die Anzeige vom\n4.April 1966 \"nicht konkret auf einen schweren Diebstahl\nbezogen\". Dies trifft aber nicht zu. Der vom Beschwerdeführer\nangeführte Urteilsteil verweist auf die \"am 16.März 1966\"\nerstattete Anzeige, in der (ebenfalls) schon von einem\nschweren Diebstahl die Rede war (UA S.8). Nach Überzeugung\ndes Tatrichters ist der Angeklagte Og nämlich darauf\naus gewesen, unberechtigt den Versicherungsschutz zu erlangen, und hat aus diesem Grunde mit dem Angeklagten Hgg\nabgesprochen, von Anfang an auch der Kriminalpolizei gegenüber einen Einbruchsdiebstahl vorzuspiegeln. Sogar die Mitarbeiter Mg und CB sind damals schon entsprechend\nbeeinflußt worden. Im übrigen wird auf Seite 20 UA ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte gegen den Zeugen Me\nam 4.April 1966 Anzeige wegen schweren Diebstahls erstattet\nhat.\n\nAuf die Rechtsfolgerungen des Landgerichts kommt es\ndaher nicht an. Daß der Beschwerdeführer nicht - wie es\ngeboten gewesen wäre - nach § 164 Abs.1 StGB verurteilt\nworden ist, besagt, wie die Revision verkennt, nichts gegen\ndie deutlichen und widerspruchsfreien Feststellungen.\n\nDa die falsche Anschuldigung wider besseres Wissen\nerfolgt war, kann sich der Angeklagte Cernicht mit Erfolg\ngegen die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung wehren, Er ist hierdurch nicht beschwert.\n\nB.\n\nDas Revisionsvorbringen des Angeklagten Hecht von\neinem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit\nist es unzulässig.\n\na |\n\n-6-\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine\nRechtsmängel aufgedeckt, so daß diese Revision ebenfalls zu\nverwerfen war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/5-str-168-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/5-str-168-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.335601+00:00"}}