{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-16_5_StR_527_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-16","aktenzeichen":"5 StR 527/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_527/68\n\n* BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen den Maschinenschlosser Jürgen S ED\n\ngeboren am m 1948 in Te,\nzur Zeit in Untersuchuneshaft\ngesetzliche Vertreter: Eltern Kurt Se» und Frida Sm\n\ngeborene Hegp aus Ai,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Emm\nin der Verhandlung,.\n\nStaatsanwalt\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ee\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n16.Mai 1968 dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 16.Mai 1968\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allein\nerhobenen Sachbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und\nwegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz hält der\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen das\nLandgericht eine Putativnotwehr verneint. Danach wußte der\nAngeklagte, \"daß nicht der Zeuge... , Sondern er selbst\nder von Anfang an zu Unrecht angreifende Teil gewesen und\nbis zur Abgabe der Schüsse auch geblieben ist\" (UA S.13).\nDicoses Bewußtsein folgert das Landgericht aus dem gesamten\nVorgehen des Angeklagten. Er hatte den Zeugen grundlos\nbeleidigt, mit der Pistole bedroht und ihn schließlich\nniedergeschossen, nactdem er zunächst vor dem Zeugen\nzurückgewichen, ihm dann wieder mit vorgehaltener Pistole\ngefolgt und bei erneutem Zurückweichen gestolpert war.\n\nEs trifft zwar zu, daß der Angeklagte vor dem Stolpern\nnoch nicht entschlossen war, auf den Zeugen zu schießen.\nDas hinderte die Strafkammer aber nicht, bei ihrer Über-.\nzeugungsbildung auch auf das vorangegangene Verhalten des\nAngeklagten zurückzugreifen.\n\nDas äußere Verhalten des Angeklagten stellt die angefochtene Entscheidung lückenlos und widerspruchsfrei\ndar. Nur auf dieses \"objektive Tatgeschehen\" (UA S.14)\nstützt das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte\nhabe die Lage richtig eingeschätzt und erkannt, daß er\nder Angreifer blieb, als er den Zeugen niederstreckte.\n\nDiese Feststellung steht mit UA S.7,8, wonach der Angeklagte\n\ndem zurückweichenden Zeugen möglicherweise aus Angst folgte,\nnicht in Widerspruch; denn die Empfindungen des Angeklagten\nwährend der Tat brauchten seine Vorstellungen über das\nTatgeschehen nicht zu beeinträcrtigen. DaR der Angeklagte\netwr. aus Angst seine Angreiferrolle verkrnnt und den unbewaffneten Zeugen zu irgendeinem Zeitpunkt als Angreifenden\nangesehen haben könnte, 1AäßRt sich nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe zweifelsfrei ausschließen.\n\n- 4A -\n\nb) Neben der Verurteilung wegen versuchten Totschlags\nist für eine Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung kein Raum (BGHSt 21,265-267).\n\nDer Senat ändert insoweit den Schuldspruch.\n\n2. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Die\nzusätzliche Verurteilung aus dem weit leichteren Strafgesetz hat die Bemessung der Jugendstrafe ersichtlich\nnicht beeinflußt.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind ohne Rechtsirrtun.\nDaß die Strafkammer die Tatschwere nicht überbewertet hat,\nfolgt u.a. aus dem Hinweis auf früher geahndete Verfehlungen des Angeklagten, aus denen er keine Lehre gezogen\nhat (UA S.4,16). Den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung hat das Landgericht nicht \"besonders berücksichtigt\", sondern \"auch nicht unberücksichtigt gelassen\"\n(UA S.16). Das war zulässig.\n\nVon der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-16/5-str-527-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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