{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-14_5_StR_164_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-14","aktenzeichen":"5 StR 164/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\na\nNor\n\n5 StR 164/68\n\ner, BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotografen Franz G ED zus Tem\ngeboren am EEE 1900 ir. 1-uUmmumn 7 HEHE ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern, Kuppelei, Kindesentziehung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14.Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nDr.Börker\nKersting\n\nals beisitzende. Richter,\n\nBundesanwalt Dr . RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Hamburg vom 16.August 1967 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n{ Ä;\n\nnn\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Die meisten Verfahrensangriffe sind unzulässig,\nweil sie nur die Beweiswürdigung als solche bekämpfen oder\nnicht mitteilen, welcher Beweismittel sich das Landgericht\nbei der von der Revision vermißten Aufklärung hätte bedienen sollen.\n\nIm Revisionsrechtszuge unbeachtlich ist auch das\nVorbringen, mit dem der Beschwerdeführer unter Abweichung\nvon den Urteilsgründen seine Überlegungen auf den Inhalt\nder Sitzungsniederschrift stützt. Ebensowenig kann die\nRevision damit begründet werden, daß Zeuginnen, die in der\nHauptverhandlung vernommen wurden, nicht genügend befragt\nworden seien.\n\nDie Notwendigkeit, \"den Arzt Dr Weile zu hören\",\nbrauchte sich dem Landgericht schon deshalb nicht aufzudrängen, weil es als wahr angesehen hat, was der Angeklagte über die Äußerungen von Dr.Waldeck behauptet hatte\n(UA S.41 und 32).\n\nFür einen Verstoß gegen § 249 StPO bieten weder Sitzungsniederschrift noch Urteilsinhalt genügenden Anhalt. Daß die\nZeugin Jönssen \"in der Sache 120 Ds 23/65\" über ihre\n\"geschlechtlichen Beziehungen mit dem Angeklagten\" zunächst\nunwillkürlich und dann rückhalt.or gesprochen hatte, kann\ndas Landgericht von der Zeugin selbst - unter Umständen\nauf Vorhalt - erfahren haben.\n\nIm Unterschied zum Urkundenbeweis hätte ein solcher\nVorhalt nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen\nwerden müssen. Daher steht nicht fest, daß die Urteilsfeststellungen zu diesem Punkte auf einem Urkundenbeweis\nberuhen.\n\nII. Die Schuldsprüche in den Fällen A, B, D und E der\nUrteilsgründe sind frei von Rechtsmängeln; insoweit ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\n-4-\n\n«\n\n-4-\n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung\nim Falle G wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Entführung einer Minderjährigen mit ihrem Willen.\n\n1. Die Verurteilung nach § 235 StGB ist rechtlich\nbedenkenfrei.\n\na) Das Landgericht stellt auf Seite 41 UA fest, der\nAngeklagte hätte Schon beim Erscheinen der Kriminalbeamten\n(am 10.November 1964) die Absicht gehabt, mit Ursula nach\nKopenhagen zu reisen. Das verträgt sich mit den Darlegungen\nauf Seite 30 UA, der Angeklagte sei \"bereits am Abend des\n10.November 1964\" (als er Ursula abholte) \"entschlossen\"\ngewesen, mit ihr \"nach Kopenhagen zu reisen\". Denn dies\nbesagt nicht, daß der Beschwerdeführer seinen: Entschluß erst\nam Abend bei Abholurg Ursulas gefaßt hätte.\n\nWiderspruchsfrei wird auch festgestellt, daß der Angeklagte nicht an eine Selbstmordabsicht der Ursula geglaubt hat. Der Tatrichter sieht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte als widerlegt an und begründet das in rechtlich unanfechtbarer Weise damit, \"Ursula\nselbst\" habe \"diese Absicht ‘jedenfalls durch nichts zu erkennen gegeben\" (UA 8.42), |\n\nb) Die rechtliche Beurteilung ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden.\n\nDas Vergehen nach § 235 StGB kann auch durch Unterlassen\nbegangen werden (Rast 37; 162 ‚165). Nach den Feststellungen\nhatte der Angeklagte eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung.\nWie das Urteil eingehend und rechtsirrtumsfrei darlegt, hatte\ner nämlich \"durch sein früheres Verhalten wesentlich dazu\nbeigetragen, daß Ursula von zu Hause weglief\" (UA S.39/40)\nund war deshalb verpflichtet, \"alles für die Wiederherstellung\nder tatsächlichen elterlichen Gewalt Erforderliche\" zu tun\n(UA S.41). Bereits seine Weigerung in Verbindung mit dem\nnicht ernst gemeinten Versprechen, der Kriminalpolizei den\n\n-5-\n\n-5 -\n\n(von ihm selbst bestimmten) Aufenthaltsort Ursulas erst\nspäter mitteilen zu wollen, ist daher mit Recht als.\n\"entziehen\" im Sinne des § 235 Abs.1 StGB angesehen worden\n(vgl. RG aa0).\n\nDer Angeklagte hat die Minderjährige ihren Eltern auch\n\"durch List\" entzogen. Was die Revision gegen die Darlegungen\nauf Seite 41 UA vorbringt, geht fehl. Es genügt, daß der\nBeschwerdeführer durch seine Vorspiegelung die Kriminalbeamten davon abgehalten hat, sofort weitere Nachforschungen\nanzustellen, und daß er damit - entsprechend seiner Ab-\n\nsicht - genügend Zeit gewonnen hat, um die (späteren)\nNachforschungen wesentlich erschweren zu können (RG HRR 1942\nNr.131 a.E.).\n\nAuch im übrigen ist den Rechtsausführungen der Strafkammer beizutreten. Die \"List\" braucht nicht schon beim\nersten Entrückungsakt des Kindes aus der Gewalt seiner\nEltern angewendet zu werden; deshalb ist ohne Bedeutung, daß\nsich die Minderjährige bereits ohne Wissen ihrer Eltern bei\nGunda Schröder aufhielt, als der Beschwerdeführer die\nKriminalbeamten überlistete, Schließlich setzt § 235 Abs.1 StGB\nauch nicht voraus, daß die List gerade gegenüber den Erziehungsberechtigten (also hier den Eltern) angewandt wird;\ndie Einsetzung dieses Mittels gegen Dritte genügt (BGH\n1 StR 553/60 vom 20.12.1960).\n\n2. Offensichtlich unbegründet - soweit überhaupt zulässig\nsind die Einzelangriffe der Revision gegen die tateinheitliche\nVerurteilung nach § 237 StGB. Daß \"der Unzuchtswille für das\nProjekt der Reise nach Kopenhagen\" zumindest \"mitbestimmend\"\ngewesen war, kann nach den Feststellungen Auf Seite 42/43 UA\nnicht zweifelhaft sein (\"der Angeklagte wollte sich Ursula\nweiterhin als \"Objekt seiner Lust' erhalten\"),\n\n-6 -\n\nIII. Der Strafausspruch mußte ebenfalls bestehenbleiben. Zwar teilt das Urteil im Falle G die für die\nZumessung der Einzelstrafe bestimmenden Umstände nicht mit,\njedoch beruht es hier auf diesem Mangel nicht. Denn die\nStrafe ist ungewöhnlich maßvoll, zumal das Verhalten des\nAngeklagten nahezu den Tatbestand des § 235 Abs.5 StGB\nerfüllt,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting\n\n(cd,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/5-str-164-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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