{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-14_5_StR_159_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-14","aktenzeichen":"5 StR 159/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 159/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Michael M mE zu: TA,\ngeboren am «EEE 1916 in SW (Polen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDs\nin\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Mai 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n. Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. ED\n\nals Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. a aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte N u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kiel vom 6.November 1967\nim Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben, °\n\n2. Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\n\"3, Im Umfange der Aufliebung wird die\"Sache an das\nSchwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtmittels zu entscheiden\nbat. '\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und das zur Tat benutzte\nKlappmesser eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet’ das. Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtemittel hat nur zum Teil Erfölg.\"\n\n\"I. Die Verfahrensbeschweräen\n\nDie Verfahrensbeschwerden vermögen der Revision nicht\nzum Ziele zu verhelfen. 0\n\n1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht vor,\nes habe gegen das Gebot des § 244 Abs.2: StPO verstoßen, indem\nes nicht genügend von Amts wegen aufgeklärt habe, inwieweit\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit-.des, Angeklagten durch\nden vor der Tat genossenen Alkohol beeinträchtigt war.\n\nAllerdings hat das Schwurgericht weder den Kioskinhaber\nHe noch den Busfahrer TB als Zeugen vernommen, die\nim Vorverfahren Bekundungen über den Trunkenheitsgrad: des\nAngeklagten gemacht hatten (8. Bd.I Bl.72 und 116 d.A. )»\n7 hatte erklärt, ‘der \"Angeklagte habe am Tattage\nmorgens, ‚gegen 7 Uhr \"einen vollkommen betrunkenen Eindruck\"\neuf ihn gemacht, auch etwa drei Stunden später sei ihm der\nAngeklagte \"auch nicht ganz nüchtern erschienen\". Thöm hatte\nberichtet, der Angeklagte müsse ‚gegen 8 Uhr \"unter\nerheblichem Alkoholeinfluß gestanden haben\".\n\n\"Einzal bezcegen sich diese Aussagen somit richt auf die\nZeit: der Tat, zum anderen ergaben sie gegenüber den in der\nHauptverhandiung erhobenen Beweisen nichts Neues. Ohne dahingehenden Antrag des Verteidigers brauchte des Schwurgericht,\ndas davon ausgegangen ist, dev Angeklagte hsbe kurz vor der\nTat \"unter Alkohol gestanden\" (UA S,10) und eine \"hohe Blutalkoholkonzentsration\" gehabt, neben den vernommenen Zeugen die\nvon der Revision vermißten Zeugen nicht zu hören, \"\n\n2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen N 267\nAbs. 1 StPO rügt und hierbei. beanstandet, die Urteilsgründe\nhätten nicht in ausreickendem Maße den bedingten Tötungsvorsatz festgestellt, deczt sich die Verfahrensbeschwerde\nmit der Sachrüge und bedarf deshalb bier keiner gesonderten\nErörterung.\n\nII. ‚Die Sachrüge\n\n1. Auf die Sschrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil seinem gesamten Umfange nach gerrüft. Hierbei haben\nsich auch unter Beachtung. des Einzelvorbringens der Revision\nzum Schuldepruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des\nAngeklagten ergeben. |\n\na) Das gilt auch! für ai ie Annahme des Schwürgetichts,\nder Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvoreatz gehandelt.\nEs hat entgegen dem Vorbringen. der Revision ‚seine dahingehende\n\nÜberzeugung richt. \"aus der. generellen Eignung eines Messer-\n\nstichs, tödlich zu wirken\", ‚hergeleitet, sondern auch die\n\"subjektive. Komponente\" berücksichtigt. In den Urteilsgründen\nlegt es dar, daß und warum auch der Angeklagte trotz seiner\ngeringen Intelligenz mit der Möglichkeit des Todes seines\nOpfers gerechnet hat und ihn guch billigend in Kauf genommen\nhat (UA S.21 wnten).\n\n5\n\nb) Die u.a. mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen\ngetroffene Feststellung, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nkeineswegs zurerhnungsunfähig gewesen sei, hält der Prüfung\nauf die Sachrüge ebenfalls stand.\n\nDas Vorbringen der Revision zu diesem Punkte wendet sich\nin weiten Teilen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, dessen Schlußfolgerungen entgegen\ndem Vortrage der Revision weder unlösbare Widersprüche noch\nDenkfehler erkennen lassen, auch nicht gegen den Grundsatz\nverstoßen, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des\nAngeklagten zu werten sind (in dubio pro reo).\n\nDas Schwurgericht hatte keine Zweifel daran, daß der\nAngeklagte trotz seiner verhältnismäßig starken Trunkenheit\nsein Einsichts- und Hemwungsvermögen wenigstens noch teilweise hatte. Dem widerspricht auch die Tatsache nicht, daß\nsich der Angeklagte vor Trunkenheit im Stockwerk des Hauses\nund in der Wohnungstür geirrt hatte, als er vor der Tat in\nseine Wohnung zurückkehrte, Auch ein Mensch, der vor\nTrunkenheit einem derartigen Irrtum unterliegt, kann wissen,\ndaß er nicht töten darf, und auch dann gegenüber dem Anreiz\nzu solcher Tat noch die nötigen Hemmungen aufbringen.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das\nSchwurgericht es als \"zweckvolles Handeln\" wertet, der\nAngeklagte habe das Messer nach der Tat aus den Fenster\ngeworfen. ‚Allerdings war das Tun des Angeklagten, der nicht\neinmal das Messer vom Blut gereinigt hatte, nicht zweckmäßig.\nDennoch konnte das Schwurgericht dieses Verhalten des\ngeistig primitiven Angeklagten, der sich mit dem Hinauswerfen des Messers sofort vom Tatgescheken distanzierte,\nals \"zweckvoll\" bezeichnen. Dem steht auch nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte sonst auch ohne besonderen Anlaß alle\nmöglichen Gegenstände aus dem Fenster geworfen hatte,\n\n-6-\n\nSchließlich meint die Revision, aus dem Hinweis des Urteils,\nder Angeklagte sei etliche Stunden später, als er seinen\nNachbarn KB pesuchte, diesem nur angetrunken, nicht\nbetrunken erschienen, ergebe sich, das Schwurgericht sei\n\nder Auffassung gewesen, der Angeklagte könne auch zur Tatzeit\nnur angetrunken gewesen sein. Das -—- so meint die Revision -\nverstoße gegen \"naturwissenschaftliche Grundsätze\", nach\ndenen in dem Zeitraum zwischen Tat und Besuch ein erhebliches\nQuantum Alkohol abgebaut gewesen sein müsse. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nirgends, daß dies vom Schwurgericht nicht berücksichtigt worden ist. Dennoch konnte es\nsehr wohl aus dem Eindruck, den der Angeklagte nach der Tat\nmachte, auf seinen Geisteszustand zur Tatzeit Schlüsse ziehen.\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der Prüfung auf die\nSachrüge nicht stand.\n\na) Bei der Untersuchung, ob der Tatbestand des § 213 StGB\nerfüllt sei und dem Angeklagten mildernde Umstände auf Grund\ndieser Vorschrift zuzubilligen seien, geht das Schwurgericht\nzunächst ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Angeklagte\ndurch die ihm von seinem Opfer PoiEB zuzefüsten MißS-\nhandlungen und Beleidigungen zum Zorn gereizt worden sei.\nDem Urteilszusammenhang kann auch entnommen werden, daß\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte \"auf\nder Stelle zur Tat hingerissen worden\" ist. Der Tatrichter\nhat es aber abgelehnt, § 213 StGB anzuwenden, weil der\nAngeklagte an den ihn zum Zorn reizenden Kränkungen nicht\nohne eigene Schuld\" gewesen sei. Anlaß zu dem Verhalten\nPonikiewskis sei die Unsauberkeit des Angeklagten gewesen.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit\n\nRecht. Es ist zum mindesten nicht auszuschließen, daß nach\nder wiedergegebenen Urteilsstelle das Schwurgericht den\n\n- 7.\n\n- 7 -\n\nBegriff \"ohne eigens Schuld\" falsch ausgelegt hat. Nicht ohne\neigene Schuld handelt der Täter nicht schon dann, wenn er\n\ndie ihm widerfakrens Merausforderung seines Opfers in\nirgendeiner Weise mitverschul.det hat. Vielnshr muß er die\n\nihn herausfordernden Schwähungen durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer gerügenden Anlaß zu der kränkenden\nErwiderung bot (vgl. RG JW 1939,919; HAR 1956,1390). Diese\nVoraussetzungen lagen nach den Urteilsfeststellungsen nicht\nvor. Po hatte don Angeklagten beschimpft und mißhandelt, weil er - wieder einwal - die gemeinsam benutzte\nKüche nicht aufgeräumt hatve. Das allein war jedoch noch\n\nkein hinreicherder Grund, dem Angeklagten derartig zu\ndemütigen, zumel die Unsauvberkeit des Angeklagten das\nZusammenleten der beiden ungleichen Männer, wie die Revision\nzutreffend ausgeführt. hat, im Exgebnis nicht gestört hatte.\nUnter diesen Umständen kern dis Reskticon ges Opfers so\nerheblich über das Ziel hinausgeschessen heben, daß eine\neigene Schuld des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB an der\n.ihn zum Zorn reizenden Heransforderung nicht vorgelegen hat.\n\nb) Da der Fehler zu § 213 S+CB.dazu. nötigt, den. gesamten\nStrafausspruch aufzuheben, braucht auf die. Übrigen Revisionsangriffe zum Strafausspruch - auch über- die Anwendbarkeit\ndes § 51 Abs.2 StGB — nicht eingegangen zu werden...\n\nIII..\n\n1. Zur Zurückverweisung der Sachs an das Schwurgericht\nbei einem anderen Landgericht des Landes Schleswig-Holstein\nliegt kein hinreichender Anlaß vor; die Sache an ein.\nNanderes\" Schwurgsericht beim Landgericht in Kiel zurückzuweisen, ist nicht möglich (BGHSt 20,252).\n\n-8.-\n\n2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Schwurgerichtsverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen.\nIn die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht\nübernommen zu werden.\n\n3. Zum Strafausspruch gehört auch die Nebenstrafe aus\n§ 40 StGB. Auch hierüber muß im neuen Urteil entschieden\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesenwaltschaft.,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/5-str-159-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/5-str-159-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.148549+00:00"}}