{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-14_5_StR_146_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-14","aktenzeichen":"5 StR 146/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR _ 146/68\n\nKir,\n\nÜBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nden Vertreter Udo MD zus Hi Niederrhein,\ngeboren arı W 1939 in TE (Niederlausitz),\n\nwegen Betruges\n\n- 2) -\nDer 5.Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.,Sarstedt\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Schmidt _\nBundesrichter Siemer\nBundesriohter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals. beisitzende Richter,\n\nStaatsarwalt in _\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRecht sanwalt Dr. au s ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 22.August 1967\nmit den Feststellungen aufgshoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Sträfkemmer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die &uch über die\nKosten des Rechtsmittels Zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revisien des Angeklagten hat Erfolg,\nDie Sachrügs ist begründst.\n\nDas Merkmal der Vermögensschädi.gung ist nicht hin«\nreichend festgestellt, Der Anspruch der getäuschten\nBestellerinnen auf die Leistungen des Angeklagten oder\nder von ihm vertretenen Vertriebsgesellschaft, nämlich\ndie Lieferung je einer \"Boilinette\", blieb im Wert nicht\nhinter der Verpflichtung der Käuferinnen auf Zahlung des\nKaufpreises zurück (UA S.4). Waren aber bei Eingehung der\nVerträge Leistung und Gegenleistung objektiv im wesentlichen gleichwertig, so kenn von Vermögensnachteilen für\ndie Bestellerinnen nur die Rede sein, wenn weitere Gründe\nhinzugetreten sind, wie sie die Entscheidung BGHSt 16,\n321,328 ff = NJW 62,509 als Beispiele angibt. Solche\nGründe hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Fall\nBüchele ist nicht dargeten, daß der Anseklagte uich\nGedanken über den Rahmen der Schlüsselgewalt der\nBestellerin gemacht hat, Es fehlt also die Feststellung\ndes Betrugsvorsatzes.\n\nSoweit die. Frauen nicht bemerkten, daß sie einen\nKaufvertrag unterschrieben, liegt ein Vermögensschaden\nnicht schon deshalb vor, weil sie in Wahrheit nichts\nbestellen wollten (BGH NJW 68,902).\n\n-4-\n\nDer Sachverhal* ist in der neuen Verhandlung auch\ninsoweit noch zu klären, ais eine Verurteilung zum\nNachteil der Vertriebsfirmen in Betracht kommt\n(BGHSt 21,384).\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nBörker Kersting\n\nt\n\nÜ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/5-str-146-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/5-str-146-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.133595+00:00"}}