{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-08_5_StR_548_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-08","aktenzeichen":"5 StR 548/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_548/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Pastor Dr.Dr. Otto-Hubert KB :ıu: Ti.\ngeboren an EEE 1929 in vum,\n\nwegen Unzucht mit Männern in Tateinheit mit Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.0ktober 1968, an der teilgenomnaen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter: Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt .\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\naıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkunlsbeanter der Geschäftsstelle, -\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 8.Mai 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden iet. |\n\nIn diesem Umfange wird die Sache. an. das Landgericht\nin Hannover zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden- hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\n1. Das Urteil war aus sachlichrechtlichen Gründen\naufzuheben.\n\na) Es läßt besorgen, daß der Tatrichter nicht seine\nÜberzeugung von der Wahrheit der festgestellten Umstände\nzur Grundlage der Verurteilung gemacht hat, sondern lediglich\nvon einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist. Dafür\nsprechen Wortlaut und Zusammenhang derjenigen Ausführungen,\nmit denen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Ho»\ndargetan werden soll (UA $S.14/15).\n\nDas Landgericht sagt hier unter anderen, es sei \"sehr\nunwahrscheinlich\", daß He \"seine Gesäßverletzungen in\nder verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen seiner Trennung vom\nAngeklagten und seiner Meldung bei der Polizei erlitten\"\nhabe.\n\nDas ist kein bloßer Fassungsmangel des Urteils. Der\nZusammenhang ergibt, daß es sich bei dem \"verhältnismäßig\nkurzen\" Zeitraum um einige Stunden gehandelt haben kann.\nInwiefern ein solcher Zeitraum es \"sehr unwahrscheinlich\"\nmacht, daß der Zeuge die Verletzung in dieser Zeit erlitt,\nist nicht zu erkennen. Welches Gewicht die Strafkammer dieser\nÜberlegung beigemessen hat, zeigt auch der folgende (in sich\nebenfalls rechtlich bedenkliche) Satz der Urteilsgründe:\n\n\"Anhaltspunkte dafür, daß er in Hamburg Schläge\nerhalten hat, die diese Spuren am Gesäß hinterlassen haben, sind schlechthin nicht vorhanden.\"\n\nOhne Hilfe des Zeugen Hg; dessen Glaubwürdigkeit mit\ndiesen Ausführungen gerade bewiesen werden sollte, hätten\nsolche \"Anhaltspunkte\" übrigens kaum gewonnen werden können. .\n\nSchließlich ergibt auch der Beginn dieses Urteilsabschnitts (\"Es sinä im übrigen keine Gründe ersichtlich .....\")h\ndaß das Landgericht aus der Summe mehrerer Wahrscheiniichkeiten\n\n4 -\n\nrn\n\nund Möglichkeiten, mithin aus lauter Zweifeln, eine Gewißheit konstruieren wollte. Das durfte es nicht. .\n\n») Das Urteil enthält hier.auch einen Kreisschluß.\n\nBei der Berechnung des \"verhältnismäßig kurzen\" Zeitraums - dieses.angeblich unabhängigen Beweisanzeichens -\ngeht das ‚Landgericht. nämlich von der Behauptung dos Zeugen\nHD aus, er hätte sich in Hamburg ersi nach dsn Einl.äufen\ndes Angeklagten von ihm getrennt. Da der Angeklagte dics\nbestritten hat, bedient sich die Strafkamnor. also zum Teil\nder Angaben Has, um seine Glaubwürdigkeit darzutun. :\n\n2, Vorsorglich sei auf folgendes hingewiesen:\n\na) Das Landgericht wird sich in der neuen Hauptverhandlung davon freimachen müssen, daß dem Angeklagten\nursprünglich noch vier weitere Vorwürfe gleicher Art gemacht\nworden waren. Dies sollte umso leichter möglich sein als im\nFalle 1 die Bekundung des Zeugen Dgp unä die überaus ungünstige Beurteilung des Belastungszeugen nahezu die Un--\nschuld des Angeklagten erwiesen haben und im Falle 2 der\nBelastungszeuge seine erste Aussage später widerrufen \"und\nsich bei dem damals als Zeugen anwesenden Angeklagten entschuldigt\" hat (UA S.6) und schließlich in den Fällen 3 und\n4 dem geisteskranken Belastungszeugen \"das damals in Winsen\numlaufende Gerücht\" bekannt war, so daß nach dem Sachverständigengutachten seine Bekundungen auf \"Wahnvorstellungen\" beruhen\nkönnen (UA S.10), im Falle 4 außerdem wesentliche Grundlagen\ndieses Vorwurfes durch die Aussage eincs unabhängigen Zeugen\nweggefallen sind.\n\nMit Unrecht daher ist dem Angeklasten schon im Ermittlungsverfahren vorgehalten worden, daß allein die Vielzahl der\nVorwürfe ihn belaste.\n\nb) Zur Vermeidung etwaiger Aufklärungsrügen empfichlt\nes sich, die Akten desjenigen Verfahrens herbeizuzich>sn, in den\n\n-5.-\n\nHg zuch gegen einen anderen Beschuldigten Anzeige wegen\n\"eindeutiger homosexueller Angebote\" erstattet hat, Unter\nUmständen lassen sich hieraus Anhaltspunkte für den Wert der\nBekundungen des Hg und für die Beweggründe gewinnen, die\nzu seinen Anzeigen geführt haben.\n\nc) Im Falle einer erneuten Verurteilung wird zu prüfen\nsein, ob HE nit den Körperverletzungen einverstanden war\noder ob der Angeklagte dies angenommen hat. Wenn auch eine\nsolche Einwilligung den Schuldspruch hier nicht beeinflussen\nwürde, weil die Körperverletzung gegen die guten Sitten\nverstößt (§ 226a StGB), wäre sie doch für die Strafhöhe\nbedeutungsvoll.\n\nSarstedt Schmidt . . Siemer\nSchnitt . Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-08/5-str-548-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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