{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-07_5_StR_83_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-07","aktenzeichen":"5 StR 83/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 83/68\n\ny ‘ 22\n\nDIISNINTCITTDITITY\nBUNDESGERICHTSHÖF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauoberinspektor Konstantin K EEE =.: SEE,\ndort geboren am ii 329;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nlo_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. ‚Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.0ktober 1967 mit\nden Feststellungen. aufgehoben.\n\nDie Sache . wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch.über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n— Von Rechts wegen. -.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit\neinem Kinde und mit Blutschande zu vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Seine Revision hat Erfolg. .\n\n1. Der Verteidiger hatte beantragt, bestimmte Mitarbeiter und Bekannte des Angeklagten als Zeugen darüber zu\nvernehmen, daß sie ihn seit langer Zeit als ehrlichen und\nzuverlässigen Menschen kennen. Die Strafkammer hat den\nBeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen,\ndie die als Zeugen benannten Personen bekunden sollten, könnt.\nso behandelt werden, als wären sie wahr.\n\nDer Tatrichter darf die Verurteilung nur auf erwiesene,\nnicht auf solche Tatsachen stützen, die er als wahr unterstellt. Das hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht\nrügt, getan. Der Fehler befindet sich an einer Stelle des\nUrteils, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Regina Kin\nprüft. Regina hatte im Vorverfahren und zunächst auch in\nder Hauptverhandlung unvollständige Angaben über die Art\nihres Umganges mit einem jungen Manne gemacht und diese erst\nspäter ergänzt. Das Landgericht hält sie trotzdem für eine\nglaubwürdige Zeugin. Ihre anfänglich falsche Aussage über\nihre Beziehungen zu dem jungen Manne wird im Urteil u.a.\ndamit erklärt, Regina habe befürchtet, \"man werde ihr, der\nSechzehnjährigen, im Verhältnis zu ihrem bei seinen Mitarbeitern, den Herren A, SED uni Dr.EB, sowie den\nEheleuten W und St 215 ehrlichen und zuverlässigen\nMenschen bekannten Vater nicht glauben\" (UA S.28). Die\nhier genannten Namen stimmen mit denen im Beweisamtrage\nüberein. Die Strafkammer hat also die als wahr unterstellte\nBeweisbehauptung, der Angeklagte sei den als Zeugen benannte\nPersonen als ehrlicher und zuverlässiger Mensch bekannt,\n\ndazu benutzt, die Glaubwürdigkeit seiner Tochter darzutun,\n_ auf deren Zeugenaussage seine Verurteilung beruht. Diese\nmuß daher aufgehoben werden,\n\n2, Auf die übrigen Rügen der Revision braucht der Senat\nnur noch insoweit einzugehen, als sie für das weitere Ver-\n\nfahren von Bedeutung sind.\n\nRegina Kup steht jetzt in der zweiten Hälfte\nihres 18.Lebensjahres. Der neue Tatrichter wird zunächst\nzu prüfen haben, ob er, um die Glaubwürdigkeit eines Mädchens\ndieses Alters zu beurteilen, überhaupt noch der Hilfe eines\nSachverständigen bedarf. Sollte er dies bejahen, so wird\nfolgendes zu beachten sein:\n\na) Ehe ein Sachverständiger Regina untersucht, muß\ndiese, wie die Revision mit Recht rügt, von einem Richter\nüber ihr Recht belehrt werden, die Untersuchung abzulehnen\n(BGHSt 13,394,398/399).\n\nb) Wenn Regina bereit ist, sich untersuchen zu lassen,\nempfiehlt es sich, dafür einen anderen Sachverständigen zu\nbestellen, Der bisherige hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens die Ehefrau und die Schwiegermutter des Angeklagten\nbefragt. Die Revision behauptet, er habe beide Frauen nicht\nauf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Ob das zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlen bei einer solchen\nselbständigen Ermittlungstätigkeit eines Sachverständigen\ndie Garantien für die Wahrheitsfindung, die eine richterliche\nVernehmung bietet. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg\nweist § 80 St?0. Der Senat hat das schon in einem Urteil v;m\n14.November 1961 (JR 1962,111) ausgesprochen. Auf diese Rechtslage sollten die Gerichte die Sachverständigen schon bei\nder Bestellung regelmäßig aufmerksam machen. Die rechtliche\n\nGrundlage dafür bietet § 78 StPO. Nach ihm hat der Richter,\nsoweit es ihm erforderlich erscheint, die Tätigkeit des\nSachverständigen zu leiten.\n\nDer Bundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/5-str-83-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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