{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-07_5_StR_699_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-07","aktenzeichen":"5 StR 699/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 699/67\n\n\\n\n.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚wegen Iandfriedensbruch u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBurdesrickter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt 7 :.: ED\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte REED\n\n- -...Inun mut. Ir TA 2 ıoan + 10.\n\nad uLlaı\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Si ,\n\nSc, GENE, aD zu VE, Tu un 4\nT» wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 10.Mai 1967 gegen sie mit den Feststellungen\naufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten Sig»\nwird das Urteil gegen ihn |\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Sachbeschädigung wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Sig\nund die Revisionen der Angeklagten Gi unä\n\nMi werden verworfen.\nDie Angeklagten CP una Vvı ED tragen\n\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Oldenburg zurückverwiesen, das\ninsoweit auch über .die Kosten der Rechtsmittel\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n4 -\n\nGründe\n\nDas Lardgericht hat die Angeklagten SU, SEE»\nSc, EHE, aD -. (EEE. \"ED, ED un: Ta\nwegen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, SÜg9 zudem in Tateinheit mit\nSachbeschädigung, den Angeklagten Mil „ezen Lanafriedensbruch verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nrügen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.\n\nA.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sw; ScHiB.\n\nICE, \"EEE zu VE, TEE un: TE üringen mit\n\nfolgender Verfahrensbeschwerde durch.\n\nDas Landgericht hat das Begehren des Verteidigers dieser\nAngeklagten, den Zeugen Polizeiobermeister Fre: u\nbefragen, \"ob ihm bekannt sei, daß einige der Hochzeitsgäste in Schlägereien schon einmal verwickelt worden seien\nund evtl. auch deswegen vorbestraft seien\", durch den\nBeschluß zurückgewiesen, \"Fragen danach, ob einer der Zeugen\nwegen Körperverletzung bestraft ist, werden nicht zugelassen\".\nMit Recht erblicken die Beschwerdeführer hierin einen Verstoß\ngegen die §§ 240, 241 Abs.2 StPO. Der Beschluß enthält\nkeine Begründung. Er hätte nur darauf gestützt werden können,\ndaß die Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Das scheidet hier aus. Die Vorbelastungen der\nZeugen, die der Verteidiger erfragen wollte, standen mit.\nden gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen der gemeinschaftlichen Körperverletzung und des schweren Landfriedensbruchs, der weitgehend durch Gewalttätigkeiten gegen\nPersonen begangen wurde, in engem Zusammenhang. Sie konnten\nzumindest für die Glaubwürdigkeit der Zeugen von Bedeutung\nsein. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung hätte es daher\nauch nicht gestattet, die Fragen etwa aus Rücksicht auf\ndas Ansehen der Zeugen zurückzuweisen.\n\nB.\n\nVon den übrigen Revisionen hat nur die des Angeklagten\nSig zun Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden versagen.\n\n1. Der Angeklagte Giese. kenn die Aufklärungsrüge nicht\ndarauf stützen, daß der Tstrichter die Angeklagten nicht\ngenügend befragt habe.\n\n2. § 244 Abs.3 StPO ist nicht verletzt. Der Hilfsbeweisamtrag, den der Verteidiger eines anderen Angeklagten\n(Altenbernd) gestellt hatte, betraf nur dessen eigenss\nVerhalten während der Schlägerei. Indem sich der Verteidiger\ndes Beschwerdeführers Mi — ] diesem Antrag \"anschloß\",\nbehauptete er nicht, dieser Angeklagte habe ebenso wie\nAltenbernd gehandelt. Entgegen der Meinung der Revision\nhatte die Strafkammer daher keinen Grund, die Wahrunterstellung, die sie zugunsten Altenbernds vorgenommen hat,\nauf den Beschwerdeführer \"auszudehnen\".\n\nII. Das Einzelvorbringen der Revisionen zur Sachrüge\nist unbegründet.\n\n1. Sämtliche Revisionen rügen Verletzung des § 125 StGB.\nDie Merkmale des Landfriedensbruchs sind indessen im Urteil\neinwandfrei dargetan.\n\na) Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten\nmit früheren Mitangeklagten zusammengetan und eine aus\n118 Personen bestehende Hochzeitsgesellschaft im Nachbardorf Barkhausen mit Schlägen und Steinwürfen angegriffen,\num sich mit vereinten Kräften für eine Abfuhr zu rächen,\n\ndie der Angeklagte Süg von dem Zeugen BoD eingesteckt hatte. Zutreffend bejaht das Landgericht, daß\nsämtliche 12 Teilnehmer eine Menschenmenge bildeten. Ihre\nZahl war, wie der Sachverhalt ergitt, groß genug, um den\nPlatz vor der Gastwirtschaft, den sie zunächst freiprügelten, zu beherrschen und anschließend von dort aus mit\nSteinen und anderen Wurfgeschossen gegen die Hochzeitsgäste\nvorzugehen, die in den Räumen der Gastwirtschaft zum Teil\nvergeblich Schutz suchten.\n\nb) Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten sich\nnoch nicht zusammengerottet, als sie in Buer abfuhren.\nHierauf kommt es entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer auch nicht an. Das Landgericht erachtet es mit\nRecht für ausreichend, daß sich die Angeklagten auf dem\nVorplatz der Gastwirtschaft vereinigten und alsbald eine\nSchlägerei begannen oder fortsetzten. Spätestens in diesem\nAugenblick trat ihr Wille.zu gemeinsamen gewalttätigen\nHandlungen offen zutage.\n\ne) Als öffentlich erachtet das Landgericht die Zusammenrottung, weil an der Gastwirtschaft vorbeikommende Passamten,\nvor allem aber andere Teilnehmer der Festveranstaltungen in\nBuer jederzeit die Möglichkeit hatten, sich den Angeklagten\nanzuschließen. Das Landgericht bestätigt diese Feststellung\ndurch den Hinweis, daß eine Gruppe aus Buer nach Barkhausen\nkam, um dem Geschehen zuzusehen. Hiergegen 1äßt sich aus\nRechtsgründen nichts einwenden.\n\ndä) Zum inneren Tatbestand sagt das Landgericht, die\nAngeklagten wußten, daß sich eine unbestimmte Zahl von\nPersonen an der Zusammenrottung beteiligen konnte (UA S.32).\nEs stellt weiterhin fest, daß allen Angeklagten \"die\nUmstände des Geschehens spätestens im Zeitpunkt der\nAnkunft in Barkhausen\" bekannt waren, und daß sich die\n\neinzelnen Angeklagten an der Zusammenrottung beteiligten,\nnachdem sie die Schlägerei vor der Gastwirtschaft wahrgenommen\nhatten: Da die Teilnehmer entweder selbst Gewalttätigkeiten\nbegangen haben oder sie geraume Zeit vor Augen hatten,\nbedurfte es keiner Hervorhebung, daß sich jeder einzelne\nbewußt war, durch seinen Anschluß oder durch sein Verbleiben die rechtswidrigen Ziele der gewalttätigen Menge\n\nzu unterstützen.\n\ne) Abwegig ist das Vorbringen sämtlicher Revisionen,\ndie Schlägerei auf dem Vorplatz und die späteren Steinwürfe seien durch Notwehr gerechtfertigt oder durch vermeintliche Notwehr entschuldigt. Der Angeklagte gg»\nerhielt von dem Zeugen Be einen Schlag, als er\nmit der ersten Gruppe in gewalttätiger Absicht auf die\nGastwirtschaft zuging. Der Angeklagte Mg zu Vie |\nwurde von den Hochzeitsgästen in das lokal gezogen, nachdem\ner sich an der Schlägerei beteiligt und versucht hatte, die\nTür zur Gastwirtschaft aufzureißen. Im übrigen hatten sich\ndie Angeklagten von vornherein zum Angriff auf die Hochzeitsgesellschaft gesammelt. Bei dieser Sachlage kann auch von\neiner Putativnotwehr keine Rede sein,\n\n2. Zu den einzelnen Revisionen ist folgendes zu\nbemerken:\n\na) Sügghrauchte nicht in der Absicht zu handeln, den\nöffentlichen Frieden zu stören. Insoweit genügt der nachgewiesene Vorsatz. Seine Behauptung, er habe sämtliche Teilnehmer persönlich gekannt, widerspricht den Feststellungen\n(UA S.15). Auch das übrige Revisionsvorbringen entfernt sich\nin unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. |\n\n-8 ..\n\nb) GM war. in der ersten \"Meute auf die Gastwirtschaft zugekommen\" (UA S.28). Diese Feststellung steht mit\n\nUA 8.16 nicht in Widerspruch, wonach von den zuerst An-\n\ngekommenen zumindest drei auf die Gastwirtschaft zugingen.\nDarauf, ob sie und die etwas später eintreffenden Angeklagten\nbereits in diesem Zeitpunkt eine Einheit biideten, kommt\n\nes nicht an. Denn beide Gruppen hatten sich jedenfalls in\ndem Augenblick zusammengerottet, in dem fie übrigen Angeklagten ihre Autos verlassen hatten und auf dem Wege\n\nzum Vorplatz waren (UA S.30). Die Ansicht des Landgerichts,\nnunmehr hätten beide Gruppen auch räumlich in so enger\nVerbindung gestanden, daß der gemeinsame friedensstörende\nWille erkennbar geworden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zu diesem Zeitpunkt war aber die Schlägerei\nzwischen Sig, CMWPund ihren Gegnern noch im Gange\n\n(UA S.16). Da eo ) \"schon in Buer wußte, daß Süggp sich\n\nmit verstärkten Kräften in Barkhausen rächen wollte\"\n\n(UA S.23), bedurfte es keiner näheren Durlegung, daß Giese\nmit dem Bewußtsein in die Schlägerei hineinging, die anderen\nAngeklagten stünden mit ihrem Willen und ihren vereinten\nKräften hinter ihm.\n\nc) Mi sar der Schlägerei für 5 bis 10 Minuten\naus einer Entfernung von 12 bis 15 m zu. Was er davor oder\ndanach tat, ist rechtlich unerheblich, so daß die Revisionsangriffe insoweit ins Leere gehen. Für seine Verurteilung\naus § 125 Abs.1 StGB kommt es allein darauf an, ob die\nräumliche Verbindung des Angeklagten zu der Menschenmenge,\ndie während seiner Anwesenheit Gewalttätigkeiten beging, eng\ngenug war, um seine Gegenwart als Anschluß erscheinen zu\nlassen. Das hat die Strafkammer mit rechtsirrtumsfreier Begründung bejaht. Der Vorsatz wird durch die Feststellung\nausgewiesen, der Angeklagte habe gewußt, was in Barkhausen\ngeschehen solle; er habe Süggpmorslisch unterstützen wollen\n(UA S.24). Was die Revision hiergegen vorbringt, beruht auf\nabwegiger Deutung der Urteilsgründe oder auf unzulässiger\n\n- 9.\n\n-9 -\n\neigener Beweiswürdigung. Zwischen dem Freispruch des früheren\nMitangeklagten ScWund der Verurteilung des Angeklagten\nbesteht kein Widerspruch. Denn im Gegensatz zu Sc hat sich\nder Angeklaste Miiirnicht an einer Stelle aufgehalten,\nan der er weder von den Hochzeitsgästen noch von den Angeklagten\ngesehen werden konnte (UA S.33,34). |\n\nIII. Auf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei hat sich nur\nfolgender Rechtsfehler ergeben:\n\nBei dem Angeklagten Sügerblickt das Landgericht die\nMerkmale des schweren Landfriedensbruchs u.a. darin, daß er\ndie Brauereireklame zerstört hat. Er durfte deshalb nicht\naußerdem wegen Sachbeschädigung bestraft werden (vgl.\nSchönke-Schröder, 13.Aufl., Anm.18 zu § 125 StGB). Indem dieser\nTeil der tateinheitlichen Verurteilung entfällt, kann auch der\nStrafausspruch gegen Süg keinen Bestand haben.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/5-str-699-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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