{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-07_5_StR_184_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-07","aktenzeichen":"5 StR 184/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nd\n2 ie 1pı/es 2108 068\n© BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Wilhelm D EEEEEED »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1935 in EggpKreis An\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 7.Mai 1968 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n23.November 1967 nach § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Schuldspruch im Falle II der Urteilsgründe,\nbp) in allen Strafaussprüchen\n\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs.2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts in\nHamburg zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- 2.\n\nDd\n- 2.\n\nGründe\n\n1. Die Revision rügt mit Recht, daß über den Beweisamtrag des Verteidigers vom 21.November 1967 nicht durch\nBeschluß entschieden worden ist (§ 244 Abs.6 StPO). Der\nunbestimmte Hinweis in der Hauptverhandlung ließ nicht\nerkennen, ob die behauptete Tatsache als wahr unterstellt\nwerden sollte. Daß dies geschehen sei, läßt sich auch den\nUrteilsgründen nicht entnehmen, zumal UA S.10,11 mit einer\nWahrunterstellung kaum in Einklang zu bringen wären.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht kann zweifelhaft\nsein, ob der Angeklagte an den Fischen Gewahrsam erlangt\nhat. Er wurde ständig beobachtet und noch auf dem Schiff\ndaran gehindert, eine fast zentnerschwere Beute wegzuschaffen, die er offen bei sich trug.\n\n2. Im Falle III der Urteilsgründe ist die Revision\nnach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet. Der Strafausspruch kann wegen der zusammenfassenden Strafzumessungserwägungen (UA S.24) nicht bestehenbleiben.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/5-str-184-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/5-str-184-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.885224+00:00"}}