{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-07_5_StR_128_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-07","aktenzeichen":"5 StR 128/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 128/68\n\n'®# BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schaustellergehilfen Theodor M ED zus vB\n\ngeboren an ED 1949 ir an,\n- Sachbezeichnung: TBu.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nsw\"\nun\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben;\n\nBenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 153.Dezember 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Jugendstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts und hat mit Einzelausführungen nur beanstandet, daß die Jugendkammer die Strafe\nnicht zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nl. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die\nVerurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.\n\n2. Auch die Voraussetzungen des § 17 Abs.2 JGG hat die\nJugendkammer ohne Rechtsirrtum bejaht.\n\nHierbei stellt die Jugendkammer gerade auf die Art der\njetzt begangenen Tat ab und schließt hieraus auf die |\ncharakterliche Haltung des milieugefährdeten Angeklagten,\nder eine starke kriminelle Energie aufgebracht und in hohem\nMaße schuldhaft und verwerflich gehandelt, habe. Sie hat auch\nberücksichtigt, daß der Angeklagte die Tat zwar unter dem\nEinfluß des Mitangeklagten Tee begangen, dem er aber\nkeinerlei beachtlichen Widerstand entgegengesetzt hat.\n\n5. Die Gründe der Jugendkammer, mit denen sie es abgelehnt hat, die Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, sind\nebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht führt aus, daß\ndie Persönlichkeit des Angeklagten, die Verhältnisse in\ndenen er lebt und sein Vorleben nicht die Erwartung zulassen,\ner werde infolge der Aussetzung und der erzieherischen\nEinwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen\nLebenswandel führen (§ 21 JGG). Die Jugendkammer hält es für\nerforderlich, daß er die Jugenästrafe jedenfalls zum Teil\nverbüßt. Die Jugendkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte\nseiner Persönlichkeit nach sonst das Verwerfliche seiner Tat\nkaum erkennen und die in der Bewährung der Strafaussetzung\nliegende Vergünstigung nur als Zeichen der Schwäche mißverstehen würde.\n\nv\n\n-4-\n\n-4-\n\nDiese Ausführungen sind nicht zu beanstanden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/5-str-128-68","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/5-str-128-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.868222+00:00"}}