{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-07_5_StR_119_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-07","aktenzeichen":"5 StR 119/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 119/68\n\n\"2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Hermenn JE zu: tem vei vun\n\nKreis Ve».\ngeboren am MED 1327 in vuzuuminEND,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls i.R. u.a.\n\nI ©\nIN N!\n\nen 3 Dom\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Nr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter .Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichte: Herrkanı\nals beisitzende Richter,\n\nBundesaonwalt Dr in\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsenwalt ED zu » GE\n\nels Verteidiger,\n\n4. Justizangestellte\n-als Urkundsbeamtin der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-Auf die Revision des Angeklagten IB wirä das.\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n16.Noveüber -1967 im Strafausspruch gegen ihn\neinschließlich der Sperrfrist für die Erteilung\neiner Fahrerlaunnis mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfeng der Aufhebung wird die Sache an eine\nendere Strafkammer Ges Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des, Rechtsmittels zu\nentscheiden hat,\n\n-.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten JB wegen\ngemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 21 Fällen,\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls\nin 3 Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensrüge\n(Aufklärungsrüge) erhebt und Verletzung des sachlichen\nStrafrechts beanstandet, hat nur tellweise Erfolg.\n\nEine Aufklärungsrüge kann nicht mit Erfolg auf die\nBehauptung gestützt werden, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Angeklagten bestimmte Fragen zu stellen.\nDas Revisionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob er die\nFragen nicht doch gecrtellt hat.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichteten sachlichrecht--\nlichen Einwendungen greifen gleichfalls nicht durch.\n\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche in den\nFeststellungen bestehen in Wahrheit nicht. Daß der Angeklagte\nID zur Zeit der 24 Diebstähle, die er zusammen mit dem\nMitangeklagten BB zwischen dem 22.April und 7.Mai 1967\nteils mit, teils ohne Erfolg verübte, sich in keiner akuten\nNotlage befand, weil er seit März 1967 Arbeitslosenunterstützung erhielt (so UA 5.14), schließt nicht aus, daß\nfo 3 |] (und E o ) Anfang oder Mitte April 1967 nicht im\nBesitz von Geld waren’ und daher beschlossen, sich durch\nwiederholte Diebstähle das für ihren Lebensunterhalt erforderliche Geld zu beschaffen (so UA S.5/6). il kann zu der\nZeit, als er und IWEMb sich hierzu entschlossen, deshalb\nohne Geld gewesen sein, weil er die Arbeitslosenunterstützung,\ndie ihm vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden war, verbraucht\n\n- 4h-\n\n-4A-\n\n‚hatte und die nächste Zahlung noch nicht fällig war. Mit\n\nden Worten \"das für ihren Lebensunterhalt erforderliche Geld\"\nmeint das Urteil, soweit es Imwbetrifft, Gelder, die\ndieser - zumindest teilweise -— deshalb benötigte, weil er\nauf mehr abzielte als den notwendigen Lebensunterhalt. Er\ngab einen Teil des .Geldes für.den Kauf eines Pkw aus\n\n(UA S.14).\n\nOb Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen,\nwas die Sitzungsniederschrift über Aussagen eines Angeklagten\nmitteilt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl.\nBGH NJW 1966,63).\n\nRechtsfehlerfrei ist die Auffassung der Strafkammer,\ndaß die 21 vollendeten und 3 versuchten schweren Diebstähle\nselbständige Straftaten im Sinne des § 73 StGB waren. Der\nRechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder\nspätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes sämtliche\nspäteren Teilakte in den wesentlichen Grundzügen umfaßt.\n\nDas Wissen und Wollen des Täters muß: den Verlauf der\nspäteren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber.\nmindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende\nRechtsgut. und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl. BEHSt 1,\n313,315). - oo ne\n\nDas Urteil ergibt. als Überzeugung der Strafkamner,\ndaß die Angeklagten JB und EEE einen solchen Gesanmtvorsatz weder vor’ noch bei den einzelnen Diebstählen hatten,\nEs sagt hierzu, die Einigung der Angeklagten darüber, daß\nsie ihren Lebensunterhalt. durch fortgesetzte Diebstähle\nbestreiten wollten, reiche nicht aus (UA Ss.11). . Bu\n\n\"\n„\nfa\n\n- 5.\n\nDer bloße Umstand, daß die Angeklagten teilweise zwei\noder ürei Diebstähle in derselben Nacht, derselben Ortschaft\nund derselben Art ausführten, zwingt entgsgen der Meinung\nder Revision nicht zu dem Schluß, daß die Angeklagten zumindest\ninsoweit jeweils bei den ersten Diebstählen einen Gesamtvorsatz im dargelegten Sinne hatten, der sich auf alle späteren,\nin derselben Nacht verübten Diebstähle oder auf einen Teil\nvon ihnen erstreckte. Daß die Strafkammer es unterlassen hat,\neinen solchen Schluß zu ziehen, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. E |\n\nAuch sonst 1äßt der Schuldspruch, soweit er den\nAngeklagten Jahnke betrifft, keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen. —\n\nDer Strafausspruch muß dagegen schon deshalb aufgehoben\nwerden, weil die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB (Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) in den Feststellungen keine ausreichende Stütze findet.\n\nDer Tatrichter muß bei einer solchen- Verurteilung\ngrundsätzlich in den Urteilsgründen den Sachverhalt derjenigen früheren Taten, die in Zusammenhang mit neuen Taten\nden Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nkennzeichnen (Symptomtaten), nach Anlaß und Beweggrund,;\nnach der Art ihrer Ausführung sowie nach Art und: Umfang des\nbewirkten Schadens kurz darstellen. Sonst vermag das\nRevisionsgericht in äller Regel nicht: zu prüfen, ob der\nTatrichter die früheren Taten zu Recht als Symptomtaten\ngewertet hat, ob insbesondere sie und-die neuen Taten gemeinsame Merkmale aufweisen, ‘die in einem gleichärtigen .\nVerhältnis zum Wesen ‚des Angeklagten stehen (vel. ‘BGH\nMDR 1957, 562).\n\n6 .-\n\nDas angefochtene Urteil schildert den Sachverhalt der\nfrüheren Taten in keinem Falle. Es begnügt sich mit der\nMitteilung der Eintragungen im Strafregister.\n\nEine - Darstellung des Sachverhalts erübrigt sich in vorliegenden Falle auch nicht etwa deshalb, weil der Angeklagte\nbereits 17. mal- — darunter 11 mel wegen. Rückfalldiebstahls -\nbestraft worden ist (UA S.13). Die Strafkammer hat die Taten,\ndie nach ihrer- Auffassung den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher kennzeichnen, nicht nur in dessen\nDiebstählen erblickt. Sie hat die formellen Voraussetzungen\ndes § 20a Abs.1 StGB u.a. durch des Urteii des Schöffengerichts in Bochum vom 16.Mai 1958, durch das der Angeklagte\nwegen Unterschlagung und fortgesetzten Betruges in Tateinheit\nmit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\nals erfüllt angesehen (UA S.12/13). Inwiefern diese Taten\nund die Diebstähle gemeinsame Merkmale aufweisen, die in\neinem gleichartigen Verhältnis zum Wesen des Angeklagten\nstehen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkaumer\nhat den Angeklagten zudem auch wegen fortgesetzten Fanrens\nohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt. Das Urteil stellt insoweit zu füüheren Taten\ndes Angeklagten nur fest, daß er bereits zweimal wegen\nFahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist. Das kann\ndie Anwendung des § 20a Abs.1 StGB nicht ohne weiteres\nrechtfertigen.\n\nZu Bedenken gibt außerdem Anlaß, daß die Strafkammer\ngegen den Angeklagten JB für jeden der vollendeten\nRückfalldiebstähle die gleiche Einzelstrafe von drei Jahren\nZuchthaus verhängt hat, obwohl der Unrerhtzsgehalt dieser\nTaten nach dem, was das Urteil über die Art ihrer Ausführung\nsagt, keineswegs für alle Fälle gleich bewertet werden kann.\n\n- 1 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen,\ndie Feststellungen über den Schuldspruch aus den Gründen\ndes ersten Urteils zu verlesen; in die Gründe des neuen\nUrteils brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker “ Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/5-str-119-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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