{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-05-06_5_StR_403_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-05-06","aktenzeichen":"5 StR 403/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 403/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Rainer K un\naus H\n\ny\ndort geboren an EEE 9:3,\n2. den Fernmeldemonteur Kurt ı (ED\n\naus\n\ngeboren am EEE: 045 in |\n\nwegen Meineides u.a.\n\n- 2 —-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au > Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär aEm>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Kg und\nAU gegen das Urteil des Landgerichts\nin Stade vom 6.Mai 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten °\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.\nWeder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge vermögen\nihnen zum Erfolg zu verhelfen.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Um die Frage beurteilen zu können, ob nach der als\nerwiesen festgestellten Sitzordnung der Angeklagte Kg\nund Bärbel FW Blicke austauschen konnten, brauchte die\nStrafkammer, um der ihr durch § 244 Abs.2 StPO auferlegten\nAufklärungspflicht nachzukommen, keine Ortsbesichtigung im\n\"wWilstorfer Hof\" vorzunehmen. Wenn es in den Urteilsgründen\nheißt, Bärbel Wil könnte \"nur dann Blicke mit dem Angeklagten KB usgetauscht haben, wenn sie sich wiederholt\numgedreht hätte, und zwar in einem Winkel von mindestens\n1350\", so liegt hierin keine \"mathematische Feststellung\",\nsondern eine geschätzte ungefähre Angabe der erforderlichen Blickrichtung. Das ergibt schon das hinzugefügte\nWort \"mindestens\". ‚Eine genauere Angabe war auch nicht\nerforderlich. Auch der Verteidiger hat in der Verhandlung\nvor der Strafkammer die jetzt vermißt& Aufklärung nicht\nfür erforderlich gehalten, -Denn er hat keinen dahingehenden Antrag gestellt.\n\n2. Um die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zwanzig Jahre alten Zeugin RB) zu beurteilen, brauchte das Landgericht keinen ärztlichen\nSachverständigen hinzuzuziehen. Mit Recht weist das\nLandgericht darauf hin, daß die Vernehmung der Zeugin\nin diesem Verfahren nunmehr \"um keine geschlechtsbezogenen Tatsachen\" ging. Im ibrigen beachtet die\nVerteidigung nicht, daß die Bekundungen der Zeugin von\nden Eheleuten z EEE els Zeugen bestätigt worden\n\nwaren.\n-4-\n\n-4-\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil im Hinblick auf beide Angeklagte in vollem Umfange\ngeprüft. Hierbei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\n1. Das gilt zunächst für die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Meineids oder Beihilfe zum Meineid.\nWas die Revisionen hierzu vorgetragen haben, liegt im\nwesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Die Behauptung der\nRevisionen, das Urteil des Landgerichts sei lückenhaft,\nweil es bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nFEED nur auf den Zeitpunkt ihrer Vernehmung abgestellt\nhabe, ohne ihren geistig-seelischen Zustand am\n20. August 1966, also zur Zeit der Vorfälle im \"Wilstorfer\nHof\" zu berücksichtigen, wird durch die Ausführungen der\nStrafkammer auf UA S.11 widerlegt.\n\n2. Bedenken könnten sich höchstens ergeben, soweit\ndas Landgericht den Angeklagten Kgggpwegen tateinheitlicher Begünstigung verurteilt hat. Die Revision dieses\nBeschwerdeführers behauptet, das Landgericht habe die\nnach § 257 StGB erforderliche mit Strafe -bedrohte Handlung nicht hinreichend festgestellt. Es habe verkannt,\ndaß nach ausdrücklicher Erklärung des Verteidigers des\nAngeklagten N | sich dessen Berufung nur gegen die .'\nVerurteilung wegen versuchter Notzucht gerichtet habe,\nwährend eine Verurteilung wegen Körperverletzung oder\nBeleidigung von. vornherein hingenommen worden sei.\n\nletzteres kann der- Senat nicht berücksichtigen, weil\nes in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine °\nStütze findet..\n\n-5.\n\n-5_\n\nEs ist der Revision jedoch- zuzugeben, dnß die\nAusführungen des angefochtenen Urteils auf den ersten\nBlick lückenhaft erscheinen können. Denn die Strafkammer berichtet zunächst (UA S.6) nur, daR Am en .\n11.November 1966 vom 'Schöffengericht Torstedt wegen\nversuchter Notzucht verurteilt worden sei und gegen\ndieses Urteil Berufung eingelegt habe. Später (UA S.8)\nwird dann mitgeteilt, die Berufungsstrafkamner habe am\n5.Mai 1967 das von AGB angefochtene Urteil aufgehoben\nund ABB wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Damit hat die Strafkammer nicht eindeutig mitgeteilt, wie sie die Straftat\nbeurteilt hat. Die Feststellung, das Berufungsurteil sei\nrechtskräftig geworden, ist nicht ausreichend. Denn das\nGericht, das über die Schuld des Begünstigers zu entscheiden hat, ist bei der Feststellung der Vortat frei\nund nicht an die Ansicht des Gerichts gebunden, das über.\nden Vortäter zu Gericht gesessen hat.\n\nHieraus können sich jedoch im vorliegenden Fall\nkeine durchgreifenden Bedenken ergeben. Denn der Urteilszusammenhang ergibt, da@ die Strafkammer überzeugt war,\ndaß der Angeklagte App als Vortat entweder eine versuchte Notzucht oder eine Körperverletzung und Beleidigung\nbegangen hat, also auf jeden Fall’ eine Vortat im Sinne\ndes § 257. StGB. Gegen die wahlweise Feststellung des vom\nVortäter begangenen Verbrechens oder Vergehens besteht,\nwie das Reichsgericht schon in Rest 58, 290, 291 dargetan\nhat, kein rechtliches Bedenken.\n\nDas Landgericht geht auch ohne Rechtsirrtum davon\n\naus, daß Kg versucht hat, AiilillWior Bestrafung zu\nentziehen. Zwar wollte:er (UA S.16) für den Fall, daß als\n\nVortat eine Körperverletzung in Frage kam, nur eine\nmildere Bestrafung erreichen. Das ist aber ausreichend.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nDerauf schließlich, ob x Seine Absicht der Strafvereitlung tatsächlich erreicht hat, kommt es nicht an\n(BGHSt 4,221,224).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-06/5-str-403-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-06/5-str-403-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.744848+00:00"}}