{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-30_5_StR_684_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-30","aktenzeichen":"5 StR 684/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 684/67\n\net BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ndie Prokuristin Margrit MED :evoren: To\n\naus ICE ireis VB,\ngeboren an ED :::5 :: :KHiHEE ,\n\nwegen Begünstigung u.a.\n\nTR\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr,.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip =: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär (Em\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf. die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n4.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Verden\nzurückverwiesen, das auch über die .Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3—-\n\nGründe:\n\nAuf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachrüge. zur Aufhebung des Urteils\nführt. Be nn\n\n1. Zum Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach\n8 288 Abs,1 StGB gehört, daß .der Gläubiger einen Rechtsanspruch gegen den Täter hat, Das muß dieser wissen; dabei\ngenügt bedingter Vorsatz. ZZ\n\nNach den bisherigen Feststellungen kann zwar davon\nausgegangen werden, daß die Bremer: Landesbank von der\nAngeklagten mit Recht die Herausgabe- des Grundschuldbriefs\nverlangte, Aus den Urteilsgtünden geht:aber nicht deutlich\ngenug hervor, daß Ale\" Angeklagte diesen Anspruch schon im\nJuni oder Juli 1966 für möglicherweise rechtlich begründet\nhielt, als sie den Grundschuldbrief an ihren Ehemann weitergab.\n\n2. Die Strafkammer sieht die Begünstigung erst in\nfalschen Angaben im’Offenbarungseidsverfahren, die die\nAngeklagte am 3,Januar 1967.vor dem Amtsgericht in Vechta\nmachte. Darin findet das Landgericht zugleich die weitere\nAusführungshandlung, einer fortgesetzten Vollstreckungsvereitelung. Das ist rechtlich fehlerhaft. in den unrichtigen Behauptungen’ der Angeklagten darüber, was mit der\nAbtretungsurkunde vom 10. Dezember ‚1964 geschehen sein sollte,\nlag kein erneutes Beiseiteschaffen des Grundschuläbriefs.\nDenn auf diesen wirkte die Angeklagte dadurch weder in\ntatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung unmittelbar\nein.\n\n-4-\n\nDer unteilbare Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung in Tateinheit mit Begünstigung muß daher aufgehoben werden, wie der Bundesanwalt beantragt hat.\n\nWenn in der neuen Verhandlung als Begünstigung wieder\nnur das Verhalten der Angeklagten vom 3.Januar 1967 bewertet\nwird, liegt nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit mit der\netwaigen Vollstreckungsvereitelung vor. Es ist dann auch\neine besondere Anklageschrift oder eine Nachtragsanklage\nnach § 266 StPO erforderlich, zu der es der Zustimmung der\nAngeklagten bedarf.\n\nSarstedt Schmidt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-30/5-str-684-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-30/5-str-684-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.632117+00:00"}}