{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-30_5_StR_670_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-30","aktenzeichen":"5 StR 670/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 670/67\n\naa. W Tr\n\nUNDESGERICH\n\nBUN TSHÖOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kammergerichtsrat a.D. Hans-Joachim R aim\n\naus Se,\ngeboren am EEEEEEED 302 in Pa\n\nKreis Vi,\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n„als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > au: m\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in\nBerlin vom 3.Juli 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Rechtsmittel zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen\nBeihilfe zum Mord und zum Mordversuch, weil er als berufsrichterlicher Beisitzer des Volksgerichtshofs in sieben\nFällen der Todesstrafe zugestimmt hat, die FW :!:\ndamaliger Vorsitzender des 1.Senats jeweils vorgeschlagen\nhatte.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten\nerhabenen Sachrügen führen zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung.\n\n1. Beide Rechtsmittel machen übereinstimmend und\nzutreffend geltend, daß das Schwurgericht den Angeklagten\nzu Unrecht als Gehilfen a 5 angesehen hat. Solche\nBeurteilung wird der rechtlichen Stellung eines Berufsrichters nicht gerecht. Diese folgt und folgte auch zur\nTatzeit unmittelbar aus § 1 GVG. Sie kann und konnte\nnicht durch irgendwelche tatsächlichen Verhältnisse in\ndem Maße geändert werden, wie das Schwurgericht annimmt.\nAls Mitglied eines Kollegialgerichts war der Angeklagte\nbei der Abstimmung nach dem auch damals geltenden Recht\nunabhängig, gleichberechtigt, nur dem Gesetz unterworfen\nund seinem Gewissen verantwortlich. Seine Pflicht forderte,\nallein der eigenen Rechtsüberzeugung zu folgen. Das konnte\nihm kein anderer, auch kein Vorsitzender von der Art\nFreislers, abnehmen. Falls also der Angeklagte bewußt gegen\nseine richterliche Überzeugung von der Rechtslage für\nein Todesurteil stimmte, so leistete er einen höchstpersönlichen Beitrag und konnte, wenn das Urteil rechtswidrig war, nur Täter, nicht Gehilfe eines Tötungsverbrechens sein.\n\n2. Daraus folgt für die innere Tatseite, daß der\nAngeklagte nur noch bestraft werden kann, wenn er selbst\naus niedrigen Beweggründen für die Todesstrafe stimmte.\nDas lassen die Urteilsgründe weder erkennen, noch\nschließen sie diese Möglichkeit völlig aus. Was das\nSchwurgericht über die innere Einstellung des Angeklagten\nausführt, erlaubt dem Senat nicht, selbst die rechtliche\nWürdigung vorzunehmen. Es enthält erstens Unklarheiten\nund Widersprüche, u.a. übrigens auch im Zusammenhang mit\nden Ausdrücken \"Rechtsblindheit\" und \"Verblendung\", die,\nim üblichen Sinne verstanden, mit dem Vorsatz der Rechtsbeugung nicht vereinbar erscheinen, Der Inhalt des Schwurgerichtsurteils kann zweitens nicht als abschließende\ntatsächliche Grundlage für eine Bewertung der Beweggründe des Angeklagten durch das Revisionsgericht dienen;\ndenn der Tatrichter wollte eine solche Grundlage gar nicht\nliefern, glaubte vielmehr, es komme nur auf die Beweggründe\nFEED: uni darauf an, ob der Angeklagte sie kannte.\n\nDer Senat mußte daher die Sache zu neuer Verhandlung\nzurückverweisen. Er verkennt hierbei nicht, daß ein Gericht\nvor eine besonders schwierige Aufgabe gestellt wird, wenn\nes nach so langer Zeit innere Vorgänge aufklären und\nwerten soll, die sich möglicherweise aus einer Anzahl\nverschiedenartiger Beweggründe zusammensetzen. Es bleibt\nindessen auch in solchen Fällen Aufgabe des Tatrichters,\nsich von bestimmten Vorgängen eine Überzeugung zu verschaffen oder darzulegen, daß dies nicht möglich sei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem AÄntrage des Generalbundesanwalts, der auch die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nvertreten hat.\n\nSarstedt Schmidt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-30/5-str-670-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-30/5-str-670-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.613463+00:00"}}