{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-23_5_StR_98_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-23","aktenzeichen":"5 StR 98/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 98/68\nPIERRE\nTATTOO MN TTV HT\nBUNDESGERICHTSHOÖOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Walter EF EEE\n\nu VE.\ngeboren an MB 1922 in oHmEmmmEm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nAbhängigen u.a.\n\nr\nSitzung vom 23.April 1968, an der teilgenommen haben\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EBD zu: GEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom |\n2.November 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 2,.November 1967 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision darauf stützt, daß die Straikammer den Antrag des Verteidigers, die Aussagen der Zeuginnen\nKarin und Rita ED in Wortlaut in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, abgelehnt hat, erhebt sie eine unbeachtliche Protokollrüge, Denn das Urteil beruht nicht auf der\nFassung des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen\nVerhandlung.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, daß\nauf UA 5.5 gesagt wird: \"Sie (die Zeugin Rita Tw) hat\nlediglich, soweit es sich um eine Äußerung handelt, die sie\nin Gegenwart der Zeugin Fescenacht hat, etwas bekundet,\nwas im Gegensatz zu Frau Fe; Aussage steht, Das Gericht\nhat diesem Punkt nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen.\"\n\nDie Strafkammer war weder verfahrensrechtlich noch\naus sachlichrechtlichen Gründen verpflichtet, den Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen, den sie\nals nicht entscheidend angesehen hat, in den Urteilsgründen\nnäher zu umschreiben.\n\n3. Zu Unrecht bemängelt die Revision außerdem, daß es\nauf UA S.7 heißt: \"Der von dem Angeklagten geführte Beweis,\nein anderer habe mit seinen Töchtern, und zwar insbesondere\nmit seiner Tochter Karin, Geschlechtsverkehr ausgeübt, hat,\n\nki\n\n|\n|\n|\n\n-4-\n\nabgesehen von dem zweimaligen Verkehr Karin TED s nit\nNorbert GB, zu keinen Ergebnis geführt. Es ist lediglich\neine Schutzbehauptung.\"\n\nDies ergibt im Gegensatze zur Auffassung der Revision\nnicht, daß die Strafkammer irrigerweise davon ausgegangen\n\nwäre, der Angeklagte müsse seine Unschuld beweisen, oder\n\ndaß sie Zweifel an seiner Schuld gehabt hätte. Der weitere\nInhalt des Urteils zeigt klar, daß die Strafkamner auf Grund\nder in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise von der\nRichtigkeit des im Urteil festgestellten äußeren und inneren\nSachverhalts überzeugt war. Die von der Revision beanstandete\nUrteilsstelle bringt nur zum Ausdruck, daß die Einlassung:\ndes Angeklagten, seine Töchter hätten mit einem anderen\ngeschlechtlich verkehrt, durch die Beweisaufnahme nur teilweise bestätigt worden ist. I\n\n4. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte, was nicht\nauszuschließen sei, in einigen Fällen durch Alkoholgenuß\nenthemnt war (vgl. UA S.9). Dem widerspricht nicht, daß es\nin den Urteilsgründen anschließend heißt, Alkoholgenuß allein\nkönne aber dann nicht strafmildernd berücksichtigt werden,\nwenn sich Taten nach Alkoholgenuß wiederholen und der Täter\nbeim Genuß des Alkohols weiß oder wissen muß, daß er enthemmt wird und strafbare Handlungen begeht. Diese Ausführungen\nbeziehen sich erkennbar nicht auf die zuvor erwähnten einigen\nFälle, bei denen die Strafkammer nicht ausschließen konnte,\ndaß der Angeklagte durch Alkoholgenuß enthemmt war, sondern\nauf weitere ebenfalls nicht ausschließbare Fälle gleicher\nArt, die jenen zeitlich folgten. Nur für diese hat die Strafkammer es abgelehnt, eine durch Alkoholgenuß bewirkte Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigen. Das beweist auch\nder folgende Satz, in dem gesagt wird, daß die alkoholbedingte\n\n-5.\n\n-5-\n\nEnthemmung \"insoweit\" nicht strafmildernd ins Gewicht falle,\nWenn der Angeklagte in einigen Fällen - durch Alkohol enthemmt -\nunzüchtige Handlungen an seinen Töchtern beging, versteht es\nsich auch von selbst, daß er in weiteren späteren Fällen beim\nGenuß von Alkohol wußte oder zumindestens wissen mußte, er\n\nwerde (möglicherweise) durch den Genuß des Alkohols enthemmt\n\nund strafbare Handlungen begehen. Besonderer Urteilsdarlegungen\nhierzu bedurfte es nicht.\n\n6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es 1äßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siener Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/5-str-98-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/5-str-98-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.325174+00:00"}}