{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-23_5_StR_97_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-23","aktenzeichen":"5 StR 97/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_97/68\n\nnt mn\n\ne x ] nYTYTITaATmnmnTIın nm nyrrmnar BEN\nAUt$ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Straisache\ngegen\n\nden Werkstattleiter Hans C EB zu: ze,\ngeboren am EWw 923 in IB (Württemberg),\n\nwegen Meineides u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE :.: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.0ktober 1967\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nzum\nFi\n\n- 3 -\n\n‚Gründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Meineids ist allerdings nicht\nzu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen kann nicht\nzweifelhaft sein, daß entgegen dem Vortrage der Revision der\nAngeklagte nicht nach einem \"Rechtsvorgang\", sondern nach\neiner Tatsache, nämlich seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen\nSCHE bei der Unterredung vom 15.September 1965 gefragt\nworden ist. Diese Frage hat er bewußt falsch beantwortet. In\nübrigen braucht auf das in weiten Teilen im Revisionsverfahren\nunzulässige. Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen\nzu werden. Denn die gesamte Verurteilung muß aus folgendem\nGrunde aufgehoben werden:\n\n2. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die\nVerurteilung wegen Betruges.\n\na) Das Landgericht sagt bei der Prüfung, ob der Angeklagte\neinen Meineid begangen habe, das Vorbringen des Angeklagten,\ner habe nicht wirksam auf den Restkaufpreis verzichten können,\nweil seine Ehefrau Eigentümerin des verkauften Fahrzeugs und\ndamit Vertragspartnerin gewesen sei, vermöge ihn nicht zu\nentlasten. \"Selbst wenn diese rein zivilrechtliche Auffassung\nrichtig wäre\", bleibe auch dann die Aussage des Angeklagten\nvor dem Amtsgericht falsch. Das ist zwar richtig. Die wiedergegebenen Ausführungen beweisen aber, daß die Strafkamner die\nFrage, ob die Ehefrau des Angeklagten einen Anspruch auf die\nmit der Klage geltend gemachten 200 DM hatte, nicht abschließend\nuntersucht hat. Das war aber für die Frage, ob der Angeklagte\neinen Betrug begangen hat, von Bedeutung.\n\nZwar hat der Angeklagte durch seine falsche eidliche\nAussage den Amtsrichter getäuscht, er wollte hierdurch auch\nseiner Frau einen Vermögensvorteil verschaffen. Hatte die\nEhefrau aber hierauf einen Anspruch, so war der von dem\n\n- 4A-\n\nhe\n\nAngeklagten für seine Frau erstrebte Vermögensverteil nicht\nrechtswidrig. Mußte diese nämlich den Rechtsstreit mit Schwarz\nohnehin gewinnen - mit anderen Worten, war dessen Verzicht\nzivilrechtlich wirkungslos -, so erlitt SW nur einen\nSchaden, den er ohnehin erleiden mußte. Dementsprechend wollte\nder Angeklagte dann für seine Ehefrau nur einen Vermögensvorteil erlangen, auf den sie einen Anspruch hatte, der also\nnicht rechtswidrig war (vgl. BGHSt 3,160 ff). Dann würde weder\nein vollendeter noch ein versuchter Betrug vorliegen.\n\nDer Tatrichter wird daher noch aufzuklären haben, ob der\nAngeklagte bevollmächtigt wer, Erklärungen für seine Frau\nabzugeben,\n\nb) Da bei Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist,\nwar das Urteil im gesamten Umfang aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/5-str-97-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/5-str-97-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.309285+00:00"}}